Heidelberg / Metropolregion Rhein-Neckar(red/ak) – Noch halten sich die Temperaturen in den Plusgraden, aber die Stadt Heidelberg ist vorbereitet auf Eis und Glätte: Vom 14. November bis zum 10. April 2025 ist der städtische Winterdienst einsatzbereit und sorgt bei winterlichen Wetterbedingungen für sichere Straßen und Wege. Ab 4 Uhr am Morgen bis 22 Uhr am Abend wird im Heidelberger Stadtgebiet im Falle von Schnee und Glätte gestreut und geräumt. Montag bis Freitag ist die Notdienst-Schicht bis 1 Uhr nachts, an den Wochenenden sogar bis 4 Uhr in der früh im Einsatz.
Organisatorische und technische Gemeinschaftsleistung
Rund 500 Kilometer Straßen und Wege werden geräumt und gestreut. Sicherheit und Umweltschutz werden hierbei großgeschrieben. 140 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus unterschiedlichen städtischen Ämtern gehören zum Team. Zur Verfügung stehen ihnen 18 Räumfahrzeuge mit Schneepflug und Streugeräten sowie 14 Kleinräumer für die Radwege. Die Stadt ist auf den Winter vorbereitet und hat bereits jetzt 2.000 Tonnen Salz und 20 Tonnen Splitt gelagert.
Anliegerverpflichtung beachten
Die Räum- und Streupflicht der Anliegerinnen und Anlieger gilt bei Schnee und Glätte werktags von 7 Uhr morgens bis 21 Uhr abends, an Sonn- und Feiertagen von 8 Uhr morgens bis
21 Uhr abends:
• Der Schnee muss so an den Gehwegrand geschoben werden, dass die Benutzung der Gehwege gewährleistet ist.
• Das Überqueren der Straße, besonders an Kreuzungen, muss möglich sein.
• Für jedes Grundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 Meter zu räumen. Davon betroffen sind auch die Eckgrundstücke.
Bei Straßen, in denen es nur auf einer Straßenseite einen Gehweg gibt, sind die Anliegerinnen und Anlieger, deren Grundstücke an den Gehweg angrenzen, zur Räumung und Streuung verpflichtet.
Ebenfalls von der Räum- und Streupflicht erfasst sind:
• Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von zwei Metern,
• Parkflächen, Bänke, Bepflanzungen oder Ähnliches, die nahezu bis zur Grundstücksgrenze reichen,
• sowie Fuß- und Treppenwege oder gemeinsame Rad- und Gehwege.
Bei Straßen ohne Gehwege kommt es auf die Hausnummer an
Bei Straßen ohne Gehwege richtet sich die Räumpflicht nach den Hausnummern. Im ungeraden Kalenderjahr sind Anliegerinnen und Anlieger der ungeraden Hausnummern, im geraden Kalenderjahr die Anliegerinnen und Anlieger der geraden Hausnummern zur Räumung verpflichtet. Auf der jeweiligen Straßenseite ist dann eine Fläche am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,50 Meter zu räumen und zu streuen.
Umweltbewusster Einsatz von Streumitteln zur Sicherheit im Straßenverkehr
Um die Sicherheit im Straßenverkehr auch bei winterlichen Bedingungen zu gewährleisten und dabei die Umwelt zu schützen, gelten ab sofort neue Bestimmungen für den Einsatz von Streumitteln. Generell ist ausschließlich der Einsatz von abstumpfendem Material wie Sand oder Splitt erlaubt. Auftauende Stoffe wie Streusalz dürfen nur bei außergewöhnlichen Wetterlagen wie Eisregen, Reifglätte oder überfrierender Nässe verwendet werden. Hierbei ist jedoch besondere Sorgfalt geboten: Die zulässige Menge ist auf maximal 20 Gramm pro Quadratmeter begrenzt, um die Umweltbelastung zu minimieren. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass die Streumittel nicht in den Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern gelangen.
Für Gefahrenstellen wie Treppen, Rampen oder stark geneigte Straßenabschnitte ist der Einsatz eines Salz-Splitt- oder Salz-Sand-Gemischs zulässig, falls dies zur sicheren Begehbarkeit erforderlich ist. Auch hierbei ist die Menge streng limitiert: Der Salzanteil darf maximal ein Drittel der Gesamtstreumenge betragen. Wenn das Risiko besteht, dass Salz in die Wurzeln von Bäumen oder Sträuchern eindringen könnte, muss vollständig auf salzhaltige Streumittel verzichtet werden.
Diese Maßnahmen dienen dem Umweltschutz und einer gleichzeitig sicheren Begehbarkeit öffentlicher Verkehrsflächen in der Winterzeit.