Mannheim / Metropolregion Rhein-Neckar(red/ak) – Mit Beschluss des 21-Punkte-Programms wurde zur Förderung des Radverkehrs die Einrichtung von Fahrradstraßen im Verlauf des Radhauptverkehrsnetzes vorgesehen, mit dem Ziel, die Bedingungen für den Radverkehr in Erschließungsstraßen zu verbessern und bestehende Radhauptverbindungen sicherer und komfortabler zu machen. Die erste im Rahmen des beschlossenen 21-Punkte-Programms umgesetzte Fahrradstraße war das Stephanienufer. Sie wurde im Jahr 2013 fertiggestellt.
Mittlerweile gibt es in Mannheim 16 Fahrradstraßen. Rund ein Dutzend weitere sollen gemäß dem beschlossenen Rahmenprogramm in den kommenden Jahren folgen. Hier hat das Fahrrad ausdrücklich Vorrang – Radfahrende dürfen also auch bei Kfz-Verkehr hinter ihnen nebeneinander herfahren. Da in den Fahrradstraßen jedoch auch der Kfz-Verkehr per Zusatzschild zugelassen ist und es hierbei immer wieder zu Fehlverhalten und Konflikten auf der Straße kommt, macht die städtische Verkehrsplanung gemeinsam mit dem ADFC Mannheim und der ehrenamtlichen Fahrradbeauftragten ab kommender Woche mit einer Plakataktion in der Innenstadt auf die Regelungen aufmerksam. Ziel der Kampagne ist es, das Bewusstsein für die Fahrradstraßen zu schärfen und die Sicherheit für Radfahrende in der Innenstadt zu erhöhen. 90 Plakate werden hierfür entlang der Fahrradstraße zwischen E2/E3 und K2/K3 sowie entlang der Fahrradstraße zwischen G3/H3 und G7/H7 aufgehängt. Die Plakate weisen beispielsweise auf die Vorrangfunktion der Fahrräder und das Tempo-30-Limit für den Kfz-Verkehr hin.
Selbstverständlich haben sich auch die Radfahrenden an die Verkehrsregeln zu halten und müssen Rücksicht auf schwächere Verkehrsteilnehmer wie Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen.
Was ist eine Fahrradstraße?
Eine Fahrradstraße ist eine ausdrücklich für Radfahrerende vorgesehene Straße. Andere Fahrzeuge dürfen die Straße zwar benutzen, wenn sie per Zusatzschild zugelassen sind. Radfahrende haben aber Vorrang und dürfen immer nebeneinander fahren. Autos müssen dann hinter den Radfahrenden bleiben, wenn zum Überholen nicht genug Platz vorhanden ist. Der Kfz-Verkehr muss sich also dem Tempo des Radverkehrs anpassen. Als Höchstgeschwindigkeit gilt Tempo 30. Radfahrende dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Autofahrer die Geschwindigkeit weiter verringern. In der Regel gilt rechts vor links, wenn nicht anders angeordnet.