Mannheim / Metropolregion Rhein-Neckar. Das Ermittlungsverfahren gegen den Polizeibeamten, der am 23.04.2024 im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes an der Universität Mannheim einen Schuss aus der Dienstwaffe abgab, durch den ein 31-jähriger Mann verletzt wurde und in der Folge verstarb, wurde eingestellt. Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Polizeibeamte in Notwehr und somit gerechtfertigt handelte.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der 31-jährige Mann betrat am 23.04.2024 die Räumlichkeiten der Universität Mannheim und brachte Aufkleber an Einrichtungsgegenständen an, obwohl ihm bereits zuvor ein Hausverbot erteilt worden war. Bereits als er von einem Mitarbeiter der Universität aufgefordert wurde, dies zu unterlassen, zog er eine Machete mit einer Gesamtlänge von 61 Zentimetern und einer Klingenlänge von 45 Zentimetern aus seinem Rucksack hervor, steckte sie nach Zurückweichen des Zeugen zunächst aber wieder ein. Der 31-Jährige begab sich anschließend in einen Vorlesungssaal, indem sich 25 bis 30 Personen befanden und brachte weitere Aufkleber auf den Tischen an. Als er von einem Zeugen hierauf angesprochen wurde, versetzte der 31-Jährige dem Zeugen unvermittelt eine Ohrfeige. In der Folge kam es zu einer Rangelei mit dem zuvor genannten Mitarbeiter der Universität, der den 31-Jährigen von weiteren Körperverletzungshandlungen abhalten wollte. Der 31-Jährige zog nun erneut die Machete aus seinem Rucksack und hielt sie fortan drohend in seiner Hand, während er weiter Aufkleber anbrachte. Auch bei Eintreffen der zuvor verständigten Polizeibeamten hielt der 31-jährige Mann die Machete weiterhin in der Hand. Der beschuldigte Polizeibeamte zog in der Folge seine Dienstwaffe und forderte den 31-Jährigen, als er ihm in einem Abstand von ca. drei Metern gegenüber stand, mehrfach lautstark dazu auf, die Machete fallen zu lassen. Da der 31-Jährige der mehrfachen Aufforderung nicht nachkam, sondern sich vielmehr mit der Machete in der Hand mit mindestens einem Schritt auf den Polizeibeamten zu bewegte, gab dieser einen Schuss aus seiner Dienstwaffe auf den 31-Jährigen ab. Der Schuss traf ihn im rechtsseitigen Brustbereich, woraufhin er unmittelbar zusammenbrach.
Zum Zeitpunkt der Schussabgabe lag ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des Polizeibeamten vor. In dieser Situation bestand objektiv die unmittelbare, erhebliche Gefahr, dass der 31-Jährige seine Machete zum Einsatz bringt und dem Polizeibeamten erhebliche, wenn nicht gar tödliche Verletzungen zufügt. Das vorangegangene Verhalten des 31-Jährigen machte deutlich, dass er dazu entschlossen war, die Anbringung seiner Aufkleber in jedem Fall durchzusetzen und jede Störung seiner Aktion notfalls gewaltsam zu überwinden. Die Schussabgabe war erforderlich, um den Angriff abzuwehren. Vor dem Hintergrund der räumlichen Gegebenheiten, insbesondere des nur sehr geringen Abstandes des 31-Jährigen zu dem Polizeibeamten, und des Umstandes, dass er sich auf ihn zubewegte, stand dem Polizeibeamten kein zeitlicher Rahmen für eine Auswahl oder eine Abschätzung alternativer Verteidigungsmöglichkeiten, wie etwa eine Schussabgabe auf die Beine, zur Verfügung. Jedes weitere Zuwarten hätte für den Polizeibeamten bedeutet, ein ganz erhebliches Risiko sehr schwerer, wahrscheinlich sogar tödlicher Verletzungen einzugehen. Auch ein schutzwehrendes Zurückweichen war aufgrund dieser Umstände nicht mehr möglich. Die Schussabgabe war darüber hinaus auch geboten. Dass der 31-Jährige möglicherweise an einer psychischen Erkrankung litt, ändert daran nichts. Vielmehr war dem Polizeibeamten ein Zurückweichen nicht möglich, ohne ein ganz erhebliches Risiko für sich selbst oder für die im Hörsaal anwesenden Personen einzugehen.
Hintergrund
Quelle STAATSANWALTSCHAFT MANNHEIM