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Ludwigshafen – Zwei neue Fahrradstraßen in Oppau und Edigheim

Ludwigshafen/Metropolregion Rhein-Neckar. In der Woche von Montag, 15. Juli bis Freitag, 19. Juli 2024 werden in Oppau und in Edigheim zwei Fahrradstraßen eingerichtet. In Oppau wird die Bad-Aussee-Straße in dem Abschnitt zwischen Rheinstraße und Bürgermeister-Trupp-Straße als Fahrradstraße ausgewiesen. Als zweite Fahrradstraße wird in Edigheim die Straße Im Zinkig umgewandelt. Beide Straßen werden bereits heute durch den Radverkehr genutzt. Der Abschnitt der Bad-Aussee-Straße in Oppau ist Teil der Route des international geführten Rheinradweges, hier fahren viele Berufspendler*innen. Die Straße Im Zinkig wird neben dem Berufspendelverkehr von Schüler*innen zum Schulzentrum Edigheim genutzt. In Ludwigshafen wurde bislang noch keine Straße mit durchgängigem Verkehr als Fahrradstraße ausgewiesen, daher möchte die Verwaltung das Projekt evaluieren und Erkenntnisse darüber sammeln, wie sich Verkehrsteilnehmer*innen in diesem Bereich verhalten.

Vorrang für den Radverkehr
Die Vorteile der Ausweisung einer Straße als Fahrradstraße liegt insbesondere in der Erhöhung der Sicherheit für den Radverkehr, da Kraftfahrzeuge dem Radverkehr untergeordnet sind. Zwar ist der Kfz-Verkehr in den beiden genannten Fahrradstraßen weiterhin erlaubt, auch darf dort weiterhin geparkt werden. Doch dürfen Autos, Motorräder und Roller hier nur maximal 30 km/h und mit besonderer Vorsicht fahren, sofern sie mittels Zusatzbeschilderung zugelassen sind. “Es besteht also ein Vorrang des Radverkehrs, Autos sind sozusagen nur zu Gast in einer Fahrradstraße”, so Bau- und Umweltdezernent Alexander Thewalt. “Es wird aber nicht nur die Sicherheit für den Radverkehr, sondern auch für den Fußverkehr, zum Beispiel beim Queren der Fahrbahn, erhöht.”

Eine Straße wird durch dieses Verkehrsschild zu einer Fahrradstraße:

Zusätzlich zu diesem Verkehrsschild, das an allen Einfahrtssituationen an den Straßen angebracht wird, werden in den Straßen in Oppau und Edigheim auch noch großflächige Bodenpiktogramme auf der Fahrbahn aufgetragen. Damit soll die Erkennbarkeit verdeutlicht und die Aufmerksamkeit auf die neuen Verkehrsregeln in dieser Straße gesteigert werden.
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Die wichtigsten Regeln in einer Fahrradstraße
Was bedeutet also die neue Ausweisung der Straßen Bad-Aussee-Straße zwischen Rheinstraße und Bürgermeister-Trupp-Straße und Im Zinkig als Fahrradstraßen konkret für die Verkehrsteilnehmer*innen:
Wer darf diese Straße benutzen?
Grundsätzlich sind in Fahrradstraßen nur Fahrräder, auch mit elektrischer Unterstützung bis 25 km/h und E-Tretroller erlaubt. Radelnde Kinder unter 8 Jahren müssen allerdings auf dem Gehweg fahren, wie auch auf allen übrigen Straßen.
Andere Fahrzeuge, auch S-Pedelecs mit Motorisierung bis 45 km/h, dürfen die Straße nur dann benutzen, wenn sie per Zusatzschild zugelassen sind, zum Beispiel durch die Zusatzbeschilderung: Anlieger frei oder Motorrad/Kfz frei.
Wie schnell darf ich fahren?
Tempo 30 ist die Maximalgeschwindigkeit. Allerdings müssen sich Autos und Motorräder dem Tempo des Radverkehrs anpassen. Das bedeutet Radfahrer*innen haben Vorrang und dürfen auch nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Darüber hinaus dürfen auch Fahrräder und E-Tretroller nebeneinander fahren.
Radfahrer*innen beziehungsweise E-Tretrollerfahrer*innen dürfen aber weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Autofahrer die Geschwindigkeit weiter verringern und gegebenenfalls hinter den Radfahrenden herfahren. Beim

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Überholen des Radverkehrs ist – wie auf allen Straßen innerorts – auf den erforderlichen Mindestabstand von 1,50 Meter im innerstädtischen Verkehr zu achten.
Darf ich auf der Fahrradstraße parken?
Parken auf der Fahrradstraße kann gestattet sein, wenn diese auch für andere Verkehrsteilnehmer*innen freigegeben wurde. Einschränkungen werden wie auf anderen Straßen entsprechend durch Verkehrsschilder ausgewiesen.
Ändern sich Vorfahrtsregelungen?
Die Vorfahrt ist genauso geregelt wie auf anderen Straßen. Zu beachten sind auch die Vorschriften zur Fahrbahnnutzung (zum Beispiel das Rechtsfahrgebot).
Was ändert sich für Fußgänger*innen?
Fußgänger*innen benutzen wie üblich den Gehweg. Falls in der Fahrradstraße keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden sind, dürfen die Fußgänger*innen innerorts am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen.

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