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Ludwigshafener Schöffenwahl 2024: Noch ehrenamtliche Jugendrichter gesucht – Frist für die Bewerbung verlängert

Ludwigshafen / Metropolregion Rhein-Neckar(red/ak) – Die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein sucht weiter Menschen, die sich als Jugendschöffe für die kommende Amtszeit ab 1. Januar 2024 bewerben. Die Frist dafür wurde bis zum 30. April 2023 verlängert. Es haben sich aktuell vor allem noch nicht genügend männliche Bewerber gemeldet. Um die paritätischen Vorgaben einzuhalten, sind deshalb ausdrücklich männliche Interessierte angesprochen, sich als Jugendschöffe zu bewerben. Bewerbungsformulare können über die Internetseite der Stadt www.ludwigshafen.de heruntergeladen werden. Die Bewerbungsfrist für Schöffen in allgemeinen Strafsachen ist bereits abgelaufen.
Interessierte richten ihre Bewerbung bis spätestens 30. April 2023 an die Stadtverwaltung Ludwigshafen. Dazu das ent-sprechende Formular ausfüllen und unterschreiben. Es kann per Post oder eingescannt per E-Mail an folgende Adresse gerichtet werden. Bewerbungen für das Amt als Jugendschöff gehen an:

Voraussetzungen für das Schöffenamt
Wer Schöff*in werden möchte, muss zum 1. Januar 2024 mindestens 25 Jahre und höchstens 69 Jahre alt sein. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und in Ludwigshafen am Rhein wohnen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Bewerbende dürfen auch nicht insolvent sein. Gesundheitlich müssen Schöff*innen fähig sein, auch mehrtägige Hauptverhandlungen zu bestreiten.
Juristische Kenntnisse sind für das Amt nicht erforderlich, dafür verlangt es ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Vorurteilsfreiheit auch in Extremsituationen, Unparteilichkeit, Selbstständigkeit, Intuition, logisches Denkvermögen, Menschenkenntnis, Einfühlungsvermögen und nicht zuletzt Kompromissbereitschaft, Kommunikationsfähigkeit und Dialogfähigkeit. Schöff*innen in Jugendstrafsachen sollten zudem über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.
Bestimmte Berufsgruppen wie zum Beispiel Vollstreckungs-, Justiz- und Polizeivollzugsbeamte, Richter, Rechtsanwälte, Notare, Religionsdiener wie Priester, Pastoren, Imame, Rabbiner dürfen nicht als Schöff*innen tätig sein.

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