Ludwigshafen – IHK – Weingewerbe fordert Klarheit bei Etikettierungsbestimmungen

Ludwigshafen / Mainz
IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz zu neuen Vorschriften für Weinbranche
Weingewerbe fordert Klarheit bei Etikettierungsbestimmungen
Bei der Umsetzung neuer Etikettierungsvorschriften sehen sich Unternehmen der Weinwirtschaft mit großer Unsicherheit sowie mangelnder Planungs- und Rechtssicherheit konfrontiert. Das nimmt die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz zum Anlass, mit Blick auf die kommende Sitzung des Ausschusses für Landwirtschaft und Weinbau im rheinland-pfälzischen Landtag Position zu beziehen.

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Ende des Jahres 2023 endet die Befreiung für Wein von der obligatorischen Brennwert-, Nährwert- und Zutatenkennzeichnung. Nach den Vorgaben der EU haben die Weinerzeuger die Möglichkeit, ein E-Label-System anzuwenden und mittels QR-Code auf dem Weinetikett auf die vollständige Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis zu verlinken. So können Konsumenten die Angaben künftig auf elektronischem Wege abrufen. Brennwertangabe und Allergenkennzeichnung müssen auch bei einem E-Label verpflichtend auf dem Etikett stehen. „Das E-Label ist eine sehr gute Möglichkeit, moderne Kommunikation, Verbrauchererwartung und Branchenbedürfnisse in Einklang zu bringen“, so Albrecht Ehses, weinpolitischer Sprecher der IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz, zur Brüsseler Rechtsgrundlage.

Dennoch sind die Betroffenen in der Umsetzung der Vorschriften verunsichert und richten zunehmend Fragen an die federführend zuständige IHK in Trier. „Ob Weingüter, Kellereien, Weinhandel, Druckereien und weitere Dienstleister – alle erwarten klare Aussagen, um rechtssicher die nächsten Schritte planen zu können“, stellt Ehses fest. Leider fehlten noch die Vorgaben aus der delegierten Verordnung der EU-Kommission und damit beispielsweise Klarstellungen zur Angabe der Sulfite oder der Verwendung von E-Nummern, die zur Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen verwendet werden müssen. Die Branche müsse wissen, ab wann welche Erzeugnisse mit Nährwert und Zutaten auszustatten seien. „Mit dem 8. Dezember 2023 steht zwar ein Datum fest, doch was ist mit Erzeugnissen, die zu diesem Stichtag im Fass in den Betrieben lagern oder abgefüllt aber nicht etikettiert sind?“, fragt der Weinexperte und fordert, dass allein auf die Herstellung der Weine abgestellt wird. Vor dem Stichtag hergestellte Weinerzeugnisse könnten dann weiterhin ohne Angabe des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration in Verkehr gebracht werden.

In dem Zusammenhang weist die IHK-Arbeitsgemeinschaft auf eine parallel geführte Diskussion hin, die eine in den nächsten Jahren zu erwartende Anpassung der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) betrifft. Auch hier sind E-Labels geplant. „Entgegen den ab Ende des Jahres geltenden Weinrechtsregelungen ist dies momentan reine Zukunftsmusik“, erläutert Ehses. Doch auch in Bezug auf die LMIV erwarten die IHKs von der Politik, dass moderne und digitale Wege der Verbraucherinformation branchenübergreifend vorangetrieben werden und damit das E-Label für die Weinerzeugnisse auch perspektivisch gesichert bleibt.
Quelle IHK( Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen ) Foto MRN News Archiv

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