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Neustadt – Verwaltungsgericht – Baugenehmigung zur Errichtung eines Vereinsheims für die Lingenfelder Dorfmusikanten ist rechtswidrig


Neustadt / Lingenfeld / Metropolregion Rhein-Neckar.

Drei Klagen von Anwohnern auf Aufhebung einer dem Lingenfelder Dorfmusikantenverein e.V. erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Vereinsheims mit Proberaum waren erfolgreich. Dies geht aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 08. September 2022 hervor.

Die Kläger sind allesamt Eigentümer von Wohnhäusern im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der den Bereich als reines bzw. allgemeines Wohngebiet ausweist. In der Nähe befindet sich ein im Eigentum der Gemeinde Lingenfeld stehendes 78.000 m² großes Grundstück, auf dem in der Vergangenheit zahlreiche sportliche Anlagen und Vereinsheime errichtet wurden.

Ein solches Vereinsheim möchte der Lingenfelder Dorfmusikantenverein e.V. nun auch errichten. Geplant ist ein eingeschossiger Bau mit einem Probenraum, Saal, Küche, Lager und Sanitärräumen. Der Verein ließ im Baugenehmigungsverfahren ein Lärmschutzgutachten erstellen, das zu dem Ergebnis kam, dass die für ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet geltenden Lärmgrenzwerte beim Probenbetrieb des Orchesters nur eingehalten werden könnten, wenn während der Probe die Fenster und Türen des Vereinsheims geschlossen bleiben. Schon ein Kippen der Fenster führe dazu, dass die zulässigen Werte überschritten würden.

In der Baugenehmigung wurden dem Musikverein daher verschiedene Auflagen gemacht, u.a. die Verpflichtung, die Fenster und Türen bei den Proben geschlossen zu halten. Dennoch hielt die Sorge der Nachbarn – die schon während des Genehmigungsverfahrens Einwände gegen das Vereinsheim vorgebracht hatten – vor unzumutbaren Lärmbelästigungen an. Die Widersprüche gegen die Baugenehmigung von insgesamt zehn Widerspruchsführern wurden vom Kreisrechtsausschuss, der seinerseits die Baugenehmigung mit weiteren Auflagen versah, zurückgewiesen.

Die Kläger erhoben sodann im November 2021 Klage und machten geltend, das Schallschutzgutachten könne der Baugenehmigung nicht zugrunde gelegt werden, denn es sei nicht damit zu rechnen, dass die Musiker sich an die Auflage hielten, die Fenster und Türen während der Probe geschlossen zu halten. Das sei ihnen insbesondere im Sommer auch gar nicht zumutbar. Schon deshalb sei aber damit zu rechnen, dass die Lärmrichtwerte für das allgemeine bzw. reine Wohngebiet nicht eingehalten würden. Zudem berücksichtige die Baugenehmigung die Geräuschentwicklung in den Pausen und nach der Probe nicht. Problematische vereinsinterne Feiern seien von der Baugenehmigung nicht ausgenommen.

Die 4. Kammer des Gerichts hat die Baugenehmigung aufgehoben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:

Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, denn sie stelle nicht sicher, dass die Nachbarn durch das Vereinsheim keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt würden. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die Fenster und Türen während der Proben geschlossen gehalten würden. Es sei den Mitgliedern des Vereins schlicht nicht zumutbar, im Sommer bei Außentemperaturen von über 30°C mit bis zu 52 Personen in einem ca. 99 m² großen Raum ohne Sauerstoffversorgung Blasinstrumente zu bespielen. Hinzu komme, dass die Auflage auch deshalb nicht geeignet sei, wirksamen Lärmschutz zu gewährleisten, weil das Verhalten der Vereinsmitglieder kaum beeinflussbar sei. Es sei letztlich nicht zu erwarten, dass die Regelung durchgesetzt werden könne, denn der Probenbetrieb falle hauptsächlich in die Abendstunden und auf das Wochenende. Zu diesen Zeiten sei bei der Kreisverwaltung für die Kläger niemand erreichbar und die Polizei habe erfahrungsgemäß nur wenig Kapazitäten, die Einhaltung von Auflagen einer Baugenehmigung ständig zu kontrollieren.

Darüber hinaus verstoße die Baugenehmigung auch unter dem Blickwinkel des sog. Etikettenschwindels gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Es sei nicht nur ein Probenraum genehmigt worden sondern ein „Vereinsheim“. Die so genehmigte Nutzung lasse für den Musikverein eine Vielzahl von immissionsträchtigen Nutzungsmöglichkeiten offen. Die Kammer habe erst kürzlich in ihrem Urteil vom 25. August 2022 zum Aktenzeichen 4 K 822/21.NW, das einen Baunachbarstreit betreffend das Gelände des benachbarten Volleyballclubs Lingenfeld e.V. zum Gegenstand hatte (s. Pressemitteilung Nr. 19), klargestellt, dass eine Baugenehmigung für ein Vereinsheim bei der im Baurecht anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise auch eine Nutzung etwa zu Feier- und geselligen Veranstaltungen, die zum Vereinsleben dazugehörten, umfasse. Eine solche Nutzung sei in der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch nicht von der Genehmigung ausgenommen. Dass das Vereinsheim gerade auch zu geselligen Zusammenkünften genutzt werden solle, ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass die Dorfmusikanten nicht nur einen Raum zur Probe geplant hätten, sondern auch eine Küche. Deren Sinn erschließe sich nicht, wenn in dem Vereinsheim nicht auch gemütlich zusammengesessen werden solle. Überdies lade auch die geplante nach Süden hin ausgerichtete, überdachte Terrasse zu geselligen Zusammenkünften ein, auf die man aus dem großen Saal heraus durch eine doppelflügelige Tür trete. Von solchen geselligen Veranstaltungen gehe naturgemäß die Gefahr aus, dass die entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten – je nach Häufigkeit und Intensität. Diesen Umstand berücksichtige die Baugenehmigung nicht und stelle daher auch nicht sicher, dass das geplante Vereinsheim nachbarrechtskonform betrieben werden könne.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr., Urteile vom 08. September 2022 – 4 K 1122/21.NW, 4 K 1123/21.NW, 4 K 1124/21.NW

Quelle Verwaltungsgericht Neustadt

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