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Ludwigshafen – Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.: Hersteller von Mundspülung darf nicht mehr mit Corona-Bezug werben

Ludwigshafen / Metropolregion Rhein-Neckar.

Verbraucherzentralen gehen gegen unzulässige Werbeaussagen für „Linola Sept“ und für ein Nasenspray vor

· Verbraucherzentralen erzielen gegen die Dr. August Wolff GmbH & Co. KG einen Erfolg vor Gericht.

· Die Firma hatte unzulässigerweise eine „Corona-Prophylaxe“ versprochen

· Die Versandapotheke „APONEO“ wurde wegen unzulässiger Corona-Werbung für „algovir Erkältungsspray“ erfolgreich abgemahnt.

(VZ-RLP/10.06.2022) Seit Beginn der Corona-Pandemie werden die Sorgen der Menschen immer wieder für unzulässige Werbeversprechen genutzt. Gegen derartige Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz gehen die Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz mit dem gemeinsamen Projekt „Faktencheck Gesundheitswerbung“ vor. So etwa im Falle des Herstellers der Mund- und Rachenspülung „Linola sept“, die im Netz unter anderem mit Aussagen wie „Das Risiko einer Tröpfchenübertragung der Coronaviren wird verringert“ beworben wurde. Auch die Berliner Versandapotheke „APONEO“ wurde wegen einer unzulässigen Corona-Werbung für das „algovir Erkältungsspray“ erfolgreich abgemahnt.

Landgericht Bielefeld gibt Verbraucherzentralen Recht

Eine „an Covid-19-Patienten getestete Rachen- und Mundspülung“, die für eine „signifikante Abnahme der Virenlast um bis zu 90 %“ sorgt? Es waren vollmundige Versprechen, mit denen der Hersteller für die Mund- und Rachenspülung „Linola sept“ warb. Die Internetwerbung schürte unter anderem Hoffnungen auf eine „Corona-Prophylaxe“, indem das Risiko einer Tröpfchenübertragung der Coronaviren verringert werde. Zudem sollte „durch oberflächenaktive Substanzen“ verhindert werden, dass sich das Virus an die menschlichen Zellen binden könne.

Bereits Ende April 2021 hatte die Verbraucherzentrale NRW deswegen den Hersteller des Medizinprodukts, die Dr. August Wolff GmbH & Co. KG aus Bielefeld, abgemahnt. Beanstandet wurden die nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) unzulässigen Corona-Bezüge in der Internetwerbung für das Medizinprodukt. Weil das Bielefelder Unternehmen die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnete, ging es vor Gericht.

Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilte die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW und gab der Unterlassungsklage mit Urteil vom 08.06.2022 statt (Aktenzeichen: 16 O 54/21). Damit darf „Linola sept“-Hersteller Dr. August Wolff die Werbung so nicht wiederholen.

Erfolgreiche Abmahnung gegen Versandapotheke „APONEO“

Anders als im Falle von „Linola sept“ war es beim Medizinprodukt „algovir Erkältungsspray“ nicht der Hersteller selbst, sondern eine Versandapotheke, welche die Verbraucherzentralen abgemahnt haben. Die Online-Apotheke aus Berlin vermarktete das Produkt aus ihrem Sortiment unter der Überschrift „Nasenspray gegen Corona – Das müssen Sie wissen“ und behauptete, dass der im Nasenspray enthaltene Wirkstoff aus Rotalgen gegen Corona helfen soll. Auch dies ist nach Ansicht der Verbraucherzentralen nicht rechtens, da das Heilmittelwerbegesetz bis auf wenige Ausnahmen eine Bezugnahme auf meldepflichtige Krankheiten wie COVID-19 verbietet. Das Unternehmen hat sich durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, derartige Werbeversprechen nicht zu wiederholen.

Laut Heilmittelwerbegesetz (§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG) darf sich die Werbung für Medizinprodukte außerhalb der Fachkreise nicht auf die Verhütung oder Linderung einer in der Anlage genannten Krankheiten beziehen. Hierzu gehören auch nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen.

Quelle: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.

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