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Mannheim – 3G-Regel in allen Gebäuden der Stadtverwaltung

Mannheim / Metropolregion Rhein-Neckar.

Aufgrund des Infektionsgeschehens in Mannheim ist das Risiko der Beschäftigten, sich bei Bürger*innen, die weder immunisiert noch getestet sind, zu infizieren, immer noch gegeben. Im Stadtkreis Mannheim liegt die 7-Tages-Inzidenz bei aktuell 386,5 und ist damit immer noch sehr hoch. Baden-Württemberg befindet sich in der Alarmstufe II..
Um Beschäftigte mit Publikumsverkehr zu schützen, hat der Verwaltungsstab der Stadt Mannheim daher entschieden, eine verpflichtende 3G-Regel für Besucher*innen einzuführen.
Sie gilt ab Montag, 13. Dezember 2021, in allen Gebäuden der Stadtverwaltung mit Publikumsverkehr,
Das bedeutet, Bürger*innen müssen beim Besuch der genannten Bereiche entweder einen Impf- oder Genesenennachweis oder den Nachweis eines negativen Schnell- oder eines negativen PCR-Tests gemäß § 2 Nr. 7b) und Nr. 7c) COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vorlegen. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests höchstens 48 Stunden zurückliegen.
Die 3G-Regel gilt ab dem 13. Dezember für die Dauer der Alarmstufen in Baden-Württemberg. Strengere Regelungen wie z.B. 2G und 2G+ während der Alarmstufen in z.B. Musikschulen, Bibliotheken und Museen bleiben hiervon unberührt.

Besondere Regelungen und Ausnahmen
Kinder unter 6 Jahren sind von der Vorlage eines Testnachweises befreit. Ausnahmen von der 3G-Regel müssen bei unabweisbaren Aufgaben im Einzelfall zugelassen werden. Das kann insbesondere zutreffen bei:
• Kinder- und Jugendhilfe
• im Rahmen von Leistungen/Maßnahmen nach §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Abs. 3a SGB VIII
• bei Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen

Diese Bereiche sind nach der Corona-Verordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, der grundgesetzlich notwendigen Privilegierung sowie der herausragenden gesellschaftlichen Bedeutung von der Regel ausgenommen. In diesen Fällen ist jedoch vorrangig eine digitale bzw. hybride Durchführung zu prüfen. Ist diese nicht möglich, so ist der Schutz der Beschäftigten und Besucher*innen durch das verpflichtende Tragen einer FFP2-Maske sicherzustellen.

Hintergrund
Bisher wurde bei Bürger*innen an die freiwillige Einhaltung der 3G-Regeln appelliert. Insbesondere in dem Zeitraum, als die Bürgertestungen kostenpflichtig waren, war eine 3G-Pflicht für Bürger*innen für den Bereich der Pflichtaufgaben, die zwingend ein persönliches Erscheinen erfordern, rechtlich nicht möglich.
Zusätzlich bestand auch bei Beschäftigten der Appell zur Einhaltung der 3G-Regel, jedoch keine Pflicht. Somit wäre ein Ungleichgewicht entstanden, wäre eine Pflicht bei Bürger*innen gefordert worden, aber nicht bei Beschäftigten.

Mit dem nun wieder kostenfreien Zugang zu Antigentestungen im Rahmen der Bürgertestung nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) entstehen durch die 3G-Regel keine zusätzlichen finanziellen Aufwendungen mehr. Seit dem 24.11.2021 gilt für Beschäftigte gem. § 28b Abs. 1 IfSG die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Aufgrund des aktuell sehr starken Infektionsgeschehens und einer zunehmenden Zahl von Impfdurchbrüchen ist das Risiko der Beschäftigten, sich bei Bürger*innen, die weder immunisiert noch getestet sind, zu infizieren deutlich gestiegen. Daher nutzt die Stadt Mannheim ihr Hausrecht, um durch die Einführung der 3G-Regel ihre Beschäftigten und die Bürger*innen vor Ansteckung zu schützen.

Quelle Stadt Mannheim

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