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Mannheim – IHK fordert transparente und sachgerechte Regelungen in der Pandemiebekämpfung

Mannheim / Metropolregion Rhein-Neckar.
Diskussion um Corona-Maßnahmen
IHK fordert transparente und sachgerechte Regelungen

Mannheim, 12. November 2021. Baden-Württemberg steht aufgrund der Corona-Infektionsentwicklung und der damit steigenden Hospitalisierungsrate kurz vor Ausrufen der sogenannten Alarmstufe. Gleichzeitig werden im Bund weitergehende Maßnahmen beraten, um den Infektionsschutz zu erhöhen. „Bei allen Schritten brauchen wir mehr Klarheit. Innerbetrieblich brauchen die Unternehmen Transparenz über den Impfstatus ihrer Beschäftigten. Im Kundenkontakt brauchen die Unternehmen sachgerechte Regelungen je nach Geschäftsmodell und Infektionsrisiko“, kommentiert Manfred Schnabel, Präsident der Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar.

So ist zu unterscheiden zwischen Regelungen für den Umgang mit Beschäftigten generell (Punkt 1) sowie Regelungen für den Kundenkontakt in Dienstleistungsbranchen (Punkt 2):

Unternehmen brauchen eine Rechtsgrundlage, um den corona-bezogenen Status ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbindlich erfragen und dokumentieren zu dürfen. Das ist Voraussetzung für eine umfassende Transparenz darüber, wer geimpft, wer genesen und wer bislang nicht geimpft bzw. genesen ist. Diese Transparenz ist zwingend erforderlich, um die im Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung durchführen zu können. „Solange es den Betrieben verboten ist, diese erforderliche Transparenz herzustellen, dürfen sie rechtlich nicht in Haftung genommen werden“, fordert der IHK-Präsident.
Im Kundenkontakt sind drei unterschiedliche Konstellationen zu unterscheiden:
a) Findet eine Einlasskontrolle statt, beispielsweise für den Ticketkauf, ist eine zusätzliche Prüfung der Einhaltung von 3G- oder 2G-Regelungen durch die Veranstalter durchführbar.
b) Wenn die Kunden nach Einlass ihre Masken abnehmen und damit dieser spezielle Infektionsschutz entfällt, ist es im Grundsatz nachvollziehbar und angemessen, dass die Betriebe die Einhaltung von 3G- oder 2G-Regelungen beim Einlass überprüfen.
c) Wenn die Kunden während ihres Aufenthaltes in einem Betrieb oder Geschäft durchgängig die Masken aufbehalten, sollte die Eigenverantwortung der Beachtung von 3G- oder 2G-Regelungen bei den Kunden liegen. Eine Kontrolle sollte höchstens stichprobenartig erfolgen.

„Diese Unterscheidungen mit den jeweiligen Schlussfolgerungen ermöglichen eine sachgerechte und angemessene Behandlung der unterschiedlichen Fälle. Die Umsetzung dieser Vorschläge würde sowohl die Eigenverantwortung stärken, als auch übermäßige wirtschaftliche Schäden durch nicht sachgemäße Regulierungen vermeiden“, erläutert Schnabel.

Quelle IHK Rhein-Neckar.

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