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Mannheim – Zweckentfremdungssatzung beschlossen

Mannheim / Metropolregion Rhein-Neckar.

Mannheim als urbanes Zentrum der Metropolregion Rhein-Neckar zeichnet sich durch attraktive Arbeits- und Lebensbedingungen aus. Umso wichtiger ist es, dass ein ausreichendes Angebot an guten und bezahlbaren Wohnungen zur Verfügung steht. Hierzu hat der Gemeinderat nun die „Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt Mannheim“, kurz Zweckentfremdungsverbotssatzung, beschlossen. Grundlage ist das 2013 in Kraft getretene Gesetz zum Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) in Baden-Württemberg, das nach einer Verschärfung im April dieses Jahres Kommunen mehr eigenen Handlungsspielraum ermöglicht. Die Satzung gilt zunächst für fünf Jahre. Sie tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt vom 14.10.2021 in Kraft.

„Die Zweckentfremdungssatzung ist neben unserem 12-Punkte-Programm eine von vielen Maßnahmen, die wir als Stadt nutzen, damit es in Mannheim guten und bezahlbaren Wohnraum für alle gibt. Mit der Satzung schützen wir all die Vermieter, die bereits schon jetzt ihren Wohnraum rechtmäßig zur Verfügung stellen – und treten denjenigen entgegen, die Wohnraum spekulativ nutzen“, begrüßt Baubürgermeister Ralf Eisenhauer die Maßnahme.

Die Stadt Mannheim sieht die Satzung als wichtiges Instrument, um die Auswirkungen des zunehmenden Wohnraummangels abzufedern und unter anderem effektiv gegen die Vermietung von Wohnraum als gewerblich betriebene Ferienwohnung vorgehen zu können. Anhaltend hohe Wohnungsnachfrage, der demografische Wandel und die gesellschaftliche Entwicklung im Hinblick auf nachhaltiges und zukunftsorientiertes Wohnen sind Herausforderungen, die auch in Mannheim gemeistert werden müssen: Auch wenn sich das Mannheimer Mietniveau nach wie vor moderat gestaltet, ist eine stetige Steigerung der Quadratmeterpreise festzustellen.

Als Zweckentfremdung gilt die überwiegende Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken. Darunter zählen unter anderem Wohnungen, bei denen mehr als die Hälfte ihrer Fläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet werden sowie Räume, die baulich derart verändert wurden, dass sie nicht mehr zum Wohnen genutzt werden können. Die Satzung gilt außerdem, wenn Wohnraum mehr als zehn Wochen pro Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird oder mehr als sechs Monate leer steht bzw. abgerissen wird. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere nicht vor, wenn der Wohnzweck erhalten bleibt, wie bei studentische Wohnungen, die in den Semesterferien untervermietet werden. Zu den Ausnahmen zählen außerdem Leerstand aufgrund von Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten. Dasselbe gilt, wenn Wohnraum zeitnah veräußert werden soll oder dieser nicht zu einer angemessenen Kaltmiete vermietet werden kann. In den Fällen, in denen keine Zweckentfremdung vorliegt oder ausdrücklich Genehmigungsfreiheit besteht, erteilt die zuständige Behörde auf Antrag ein sogenanntes Negativattest.

Der Beschluss wurde zuvor im Ausschuss für Umwelt und Technik empfohlen.

Weitere Infos zum Wohnen in Mannheim unter www.mannheim.de/wohnen.
Stadt Mannheim / Bild Pixabay

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