• /// METROPOLREGION RHEIN-NECKAR NEWS

Heidelberg – Aktuelle Corona-Verordnung! Landesregierung führt Stufenplan zur Eindämmung der Pandemie ein! Derzeit gilt die Basisstufe! Bisherige Regelungen bleiben vorerst bestehen


Heidelberg / Metropolregion Rhein-Neckar(red/ak) – In der Stadt Heidelberg und landesweit gilt seit dem gestrigen Donnerstag, 16. September 2021, die am 15. September veröffentlichte Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Mit dieser Verordnung wurde ein Stufenplan eingeführt, der das Gesundheitssystem vor Überlastung schützen soll. Heidelberg ist derzeit in der sogenannten Basisstufe. Damit gelten weiterhin die bereits bestehenden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie.

Die nächste Stufe, die sogenannte Warnstufe, gilt, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen 250 Intensivbetten mit Covid-19-Patienten belegt sind oder die Hospitalisierungsinzidenz des Landes innerhalb von fünf Werktagen den Wert 8 erreicht  also 8 von 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen mit Corona-Symptomen in einer Klinik behandelt worden sind. Dort, wo die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) gilt, ist dann im Innenraum ein Schnelltest nicht mehr ausreichend: Ungeimpfte/nicht genesene Personen müssen einen negativen PCR-Test vorweisen (mit Ausnahme von Beherbergungsbetrieben und bei körpernahen Dienstleistungen).

Die dritte Stufe, die Alarmstufe, gilt, sobald an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen 390 Intensivbetten mit Covid-19-Patienten belegt sind, oder die Hospitalisierungsinzidenz des Landes Baden-Württemberg über 12 liegt – also 12 von 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen mit Corona-Symptomen in einer Klinik behandelt worden sind. In der Alarmstufe tritt die 2G-Regel in Kraft. Ungeimpfte/nicht genesene Personen haben dann zu bestimmten Bereichen keinen Zugang. Mehr Informationen gibt das Land Baden-Württemberg auf seiner Internetseite. Dort findet sich auch die neue Regelung auf einen Blick.

Für Heidelberg ergeben sich durch die Basisstufe unter anderem folgende Regelungen:

Grundsätzlich gilt: Wer keine Impfung oder Genesung nachweisen kann, muss ein negatives Testergebnis präsentieren (3G-Regel). Ein Schnelltest darf maximal 24 Stunden alt sein, ein PCR-Test maximal 48 Stunden. Eine Übersicht der Testangebote (Schnell- und PCR-Test) in Heidelberg findet sich unter www.heidelberg.de/testen.

Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre und Kindergartenkinder. Ebenfalls ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler der Grund- und weiterführenden Schulen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie der Berufsschulen. Der Nachweis erfolgt hier im Zweifel durch ein entsprechendes Ausweisdokument wie Kinderreisepass oder Schülerausweis.

Unverändert bleibt die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (mit Ausnahme des privaten Bereichs und beim Sporttreiben) und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind auch künftig von der Maskenpflicht befreit. Auch Kontaktdaten müssen zur Rückverfolgung eventueller Infektionen weiter erfasst werden.

Treffen und private Feiern: Für private Treffen gibt es keine besonderen Einschränkungen. Kontaktbeschränkungen fallen weg. Das gilt auch für private Feiern, zum Beispiel Hochzeiten. Für Besuche in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen ist ein 3G-Nachweis erforderlich.
-Einkaufen: Im Einzelhandel gelten keine besonderen Beschränkungen.
Körpernahe Dienstleistungen: Bei Friseurbesuch, Massage etc. ist ein 3G-Nachweis nötig.
-Gastronomie: Im Innenraum gilt die 3G-Regel. Ausgenommen ist das Abholen von Speisen.
Öffentliche Veranstaltungen, Volksfeste und Sportveranstaltungen: In geschlossenen Räumen gilt grundsätzlich die 3G-Regel. Im Freien gilt sie bei mehr als 5.000 Besuchern oder wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Dazu zählen auch -Konzerte, Theater- oder Opernaufführungen, Betriebs- und Vereinsfeiern, Stadtführungen.
-Religiöse Veranstaltungen: Für religiöse Veranstaltungen gelten keine besonderen Beschränkungen. Im Innenraum gilt die Maskenpflicht; im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Kontaktdaten müssen erfasst werden.
-Diskotheken: Besucherinnen und Besucher, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen einen negativen PCR-Test vorweisen. Ein Schnelltest reicht nicht aus.
-Hotels: Wer keine Impfung oder Genesung nachweisen kann, muss bei der Anreise und alle drei Tage während des Aufenthalts einen negativen Schnelltest vorlegen.
Amateur- und Freizeitsport: Im Innenbereich, etwa in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen, gilt die 3G-Regel. Ein Schnelltest ist ausreichend. Für Freizeit- und Amateursport in Sportstätten im Freien, an Badeseen mit kontrolliertem Zugang und in Freibädern wird kein Test benötigt. Ebenfalls von der Testpflicht ausgenommen ist Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport.
-Freizeiteinrichtungen: In Freizeiteinrichtungen, unter die auch zoologische und botanische Gärten fallen, ist der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur mit 3G-Nachweis möglich.
-Touristische Verkehre: Zum Beispiel Ausflugsschifffahrt oder touristischer Bahn-, Bus- und Seilbahnverkehr können nur mit 3G-Nachweis genutzt werden.
-Bundestagswahl: Am 26. September gelten in den Wahllokalen die allgemeinen Abstands- und Hygienevorschriften. Wahlgebäude dürfen nur mit OP-Maske (oder höherwertig) betreten werden. In den Wahllokalen steht Desinfektionsmittel bereit. Wählerinnen und Wähler werden gebeten, zur Kennzeichnung des Stimmzettels möglichst einen Stift mitzubringen. Es gibt keine Pflicht, einen Impf-, Test-, oder Genesenennachweis vorzulegen.

DIESE MELDUNG BITTE TEILEN UND WEITERLEITEN! DANKE!

  • PREMIUMPARTNER
    Pfalzbau Ludwigshafen


    PREMIUMPARTNER
    Kuthan Immobilien


    PREMIUMPARTNER
    HAUCK KG Ludwigshafen

    PREMIUMPARTNER
    Edeka Scholz


    PREMIUMPARTNER
    VR Bank Rhein-Neckar

    PREMIUMPARTNER
    Hier können Sie werben!


    PREMIUMPARTNER



///MRN-News.de