Heidelberg / Metropolregion Rhein-Neckar(red/ak) – Seit Juni 2019 war die Durchfahrt der Unterführung Am Gutleuthofhang in Heidelberg mittels eines Pollers und entsprechender Beschilderung für den Autoverkehr gesperrt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am 24. Juni 2021 entschieden, dass diese Sperrung rechtswidrig ist. Die Stadt Heidelberg wird den Poller umgehend entfernen, bedauert die Gerichtsentscheidung aber. Zukünftig wird für den Abschnitt der Unterführung aber Tempo 10 gelten, ehe diese in die Tempo-30-Zone führt. Die langsame und umsichtige Fahrweise soll mögliche Gefahrenlagen ausschließen und die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden erhöhen.
Hintergrund für die damalige Entscheidung, einen Poller zu installieren, war ein Vorschlag der Kinderbeauftragten in Schlierbach. Diese hatten zuvor die Zuwegungen zum neu eröffneten REWE-Markt für zu Fuß Gehende kritisiert – insbesondere im Hinblick auf mobilitätseingeschränkte Personen sowie Personen mit Kinderwagen und Radfahrende. Die Entscheidung für den Poller hatte damals die Untere Verkehrsbehörde in Abstimmung mit der Verkehrspolizei nach Verkehrszählungen getroffen. Die Kommunale Behindertenbeauftragte der Stadt Heidelberg sowie Mitglieder des Bezirksbeirates Schlierbach hatten den Vorschlag für die Sperrung seinerzeit begrüßt.
Ein im Anschluss eingehender Widerspruch wurde sowohl von der Stadt Heidelberg als Verkehrsbehörde als auch dem Regierungspräsidium Karlsruhe zurückgewiesen. Entgegen dieser Auffassung hat nun das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden, dass die Sperrung der Unterführung rechtswidrig und der zuvor bestehende Zustand wiederherzustellen ist.
Die Begründung laut Urteil: Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, nach der die Verkehrsbehörde Maßnahmen anordnen kann, seien nicht erfüllt. Der Einzelfall, dass sich beispielsweise Rollstuhlfahrender und Auto begegnen, könne zwar eine erhebliche Gefahrenlage auslösen. Allerdings sei die Nutzung insbesondere durch mobilitätseingeschränkte Personen fraglich. Die Verkehrszählungen würden hier keine rechtfertigenden Auffälligkeiten zeigen, Anhaltspunkte für eine konkret belegbare Gefahrenlage seien nicht gegeben. Des Weiteren dürften straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen keine Nutzungszustände herbeiführen, die eine dauernde Entwidmung der Straße beziehungsweise eine dauernde Beschränkung der Widmung bewirken.