Mannheim / Metropolregion Rhein-Neckar – Mannheim öffnet weiter! Unterschreiten der Inzidenz von 100 an 14 Tagen/ Öffnungsstufe 2 ab Sonntag 6. Juni 2021 – Heute (5. Juni) hat das das RKI den 14. Tag in Folge für Mannheim eine Inzidenz unter 100 gemeldet. Da außerdem eine sinkende Tendenz der Inzidenz besteht, gelten ab Sonntag, 6. Juni, die Lockerungen der 2. Öffnungsstufe nach § 21 Abs. 2 CoronaVO (in der ab. 04.06.2021 gültigen Fassung) in Mannheim:
Das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, ist mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien oder 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume gestattet. Spitzen-und Profisportveranstaltungen sind mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern erlaubt.
Gemeindegesang ist wieder gestattet.
Der Betrieb von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen ist mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche innerhalb geschlossener Räume gestattet. Der Betrieb ist zwischen 6 und 22 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Spielautomaten oder Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist. Das Rauchen ist nur außerhalb geschlossener Räume gestattet.
Der Betrieb von Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen sowie vergleichbaren Einrichtungen ist für Gruppen von 20 Schülerinnen und Schülern gestattet.
Der Betrieb von Messe-, Ausstellungs-und Kongresszentren ist allgemein erlaubt.
Auch der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness-und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport ist allgemein gestattet.
Bäder, Saunen und vergleichbare Einrichtungen dürfen im Zusammenhang mit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 zulässigen Übernachtungen öffnen. Der Betrieb von Saunen und ähnlichen Einrichtungen für Gruppen von bis zu 10 Personen, sowie der Betrieb von Bädern ist allgemein gestattet.
Außerdem können Veranstaltungen in Präsenzform mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Rektorat und der Akademieleitung zugelassen werden.
Des Weiteren ist der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere der Schank-und Speisewirtschaften und der gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG), mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen Außenflächen gestattet. Der Betrieb ist zwischen 6 und 22 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist.