Ludwigshafen / Metropolregion Rhein-Neckar – Die dritte Corona-Welle hat Deutschland im Frühjahr erneut hart getroffen. Schon zum zweiten Mal mussten große Teile des Einzelhandels sowie die Gastronomie schließen, rund 2,6 Millionen Arbeitnehmer befinden sich in Kurzarbeit. Zwar keimt mit Zunahme der Zahl der Geimpften Hoffnung auf eine Normalisierung der Lage auf, doch inzwischen ist bei vielen Privatleuten und Gewerbetreibenden das Geld so knapp, dass nicht mehr alle finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können.
Sonderregelung für Mieter und Pächter
Im vergangenen Jahr gab es eine Sonderregelung für Mieter und Pächter. Zahlungsrückstände, die aus vorübergehenden Einnahmeausfällen durch Betriebsschließungen und Kurzarbeit entstanden, durften vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen. Mieter erhielten 24 Monate Zeit, die Mietrückstände aus diesem Zeitraum auszugleichen. Verlängert wurde diese Sonderregelung nicht. Für Gewerbetreibende hat der Gesetzgeber im Dezember 2020 eine Neuregelung für Miet- und Pachtverhältnisse getroffen. Demnach können Mieter und Pächter von Gewerberäumen eine erhebliche Änderung der Vertragsgrundlagen geltend machen, wenn die Gewerberäume etwa wegen staatlicher Schließungsanordnung nicht mehr vertragsgemäß genutzt werden können. Dann besteht unter Umständen ein Recht auf Anpassung des Vertrages nach § 313 BGB. Mit dieser Neuregelung sollen Mieter von Gewerberäumen gestärkt werden, sie können – je nach Einzelfall – beispielsweise über eine Mietminderung verhandeln.
Plötzlich ein Berg Schulden
Doch nicht nur Mieten konnten von April bis Juni 2020 geschoben werden, auch andere Zahlungen etwa für Nebenkosten, Telefon und Versicherungen wurden gestundet. Auch kleinere Unternehmen profitierten vom Zahlungsaufschub. Allerdings führten diese Erleichterungen dazu, dass Zahlungspflichtige nach Ablauf der Frist mit einem Berg Schulden dasaßen und zum Teil vier Monatsraten auf einmal aufbringen mussten. Seit Juli 2020 müssen nämlich alle Verpflichtungen wieder fristgerecht erfüllt werden.
Der Staat hilft mit unterschiedlichen Programmen
Doch was tun, wenn die Kurzarbeit andauert oder der Umsatz wegen Geschäftsschließung weiter ausbleibt? Mieter und Pächter sollten sich schnell mit ihren Vermietern in Verbindung setzen und über eine weitere Stundung verhandeln. Private Mieter haben unter Umständen Anspruch auf Wohngeld. Außerdem hat der Staat zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen bereitgestellt. So wurde der Zugang zur Grundsicherung erleichtert, das Elterngeld angepasst oder auch ein Kinderbonus gewährt. Für Unternehmer, Soloselbstständige und Angehörige freier Berufe gibt es Überbrückungs- oder Neustarthilfen, die noch bis 31. August 2021 beantragt werden können.
Wenn der Umsatz weiter ausbleibt
Auch wer früher schon Überbrückungshilfe in Anspruch genommen hat, kann erneut einen Antrag stellen, wenn Umsätze aufgrund der aktuellen Corona-Maßnahmen weiter ausbleiben. Wer Umsatzeinbußen von mehr als 30 Prozent im Monat hat, kann Überbrückungshilfe III für jeden Monat mit entsprechend weniger Umsatz von November 2020 bis Juni 2021 beantragen. Das Geld soll zur Deckung der festen Betriebskosten wie Miete und Pacht verwendet werden. Auch die Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Modernisierungsmaßnahmen oder die Kosten für Digitalisierung beispielsweise für den Aufbau eines Online-Shops gelten als förderfähig. Darüber hinaus gibt es günstige Kredite, Steuerstundungen und natürlich Kurzarbeitergeld für Mitarbeiter.
Da die Zahl der Unterstützungsprogramme inzwischen enorm gestiegen ist und die Anträge zudem immer komplizierter werden, sollte man sich fachmännischen Rat einholen. Für die Beantragung benötigt man ohnehin einen Experten, in der Regel ist das der Steuerberater.