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Ludwigshafen – Stadtverwaltung nimmt Stellung zur Abschiebung einer armenischen Familie

Ludwigshafen/Metropolregion Rhein-Neckar. Nach der Berichterstattung in diversen Medien und nach Kritik an der Vorgehensweise der Ausländerbehörde der Stadt Ludwigshafen während der Abschiebung der armenischen Familie S. am 30. März 2021 nimmt die Stadtverwaltung zu den Vorgängen wie folgt Stellung: Über einen Asylantrag, den eine Person stellt, entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Wird der Antrag abgelehnt, so wird dies ausführlich begründet, der Bescheid enthält eine Ausreiseaufforderung und für den Fall, dass der Ausreiseaufforderung nicht nachgekommen wird, eine Abschiebungsandrohung. Gegen diesen Bescheid sind Rechtmittel möglich. Im Falle der Familie S. wurden diese Rechtsmittel über zwei Instanzen ausgeschöpft. Sie wurden von den zuständigen Verwaltungsgerichten abgelehnt, der Bescheid gegenüber der Familie wurde damit bestandskräftig und die Familie vollziehbar ausreisepflichtig. Die Stadt Ludwigshafen zieht grundsätzlich eine freiwillige Ausreise gegenüber einer Abschiebung vor. Aus diesem Grund setzt die Ausländerbehörde in einem wie dem oben beschriebenen Fall zunächst noch einmal eine Frist zur freiwilligen Ausreise und unterbreitet ein Beratungsangebot, um zu klären, inwieweit eine finanzielle Unterstützung bei der freiwilligen Ausreise möglich ist. Die abzuschiebenden Personen können damit den Ausreisezeitpunkt innerhalb der Frist frei wählen und sich gut auf die Ausreise vorbereiten. Entsprechende Angebote wurden auch der Familie S. unterbreitet.

Reagieren die Personen auf das Angebot nicht und reisen sie nicht aus, so ist die Ausländerbehörde dazu verpflichtet, den bestandskräftigen Bescheid durchzusetzen. Dabei wird möglichst schonend vorgegangen. Der Zeitpunkt, zu dem die Wohnung betreten wird, richtet sich auch nach dem Ort und dem Zeitpunkt des Starts des Flugzeuges. Die abzuschiebenden Personen erhalten ausreichend Zeit, ihr Gepäck zu packen und die Betroffenen bekommen ein Handgeld überreicht. Die Trennung einer Familie ist bei einer Abschiebung nicht ausgeschlossen, sie sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Deshalb erfolgt die Planung einer Rückführung in der Regel so, dass Familien gemeinsam zurückgeführt werden können. Dies war auch im Falle der Familie S. so. Die Familie wurde von Mitarbeitenden der Ausländerbehörde sowie der Polizei am Abend des 30. März gegen 19.30 Uhr aufgesucht. Während dieser Anwesenheit der Mitarbeitenden und der Polizei täuschte der Vater einen Fluchtversuch vor, um die Polizei abzulenken, währenddessen konnte der älteste, 16-jährige Sohn der Familie fliehen und sich der Abschiebung entziehen.

Es wurde noch am Abend mehrfach erfolglos versucht, den Jungen auf seinem Handy zu erreichen. Die Polizei hat eine Vermisstenmeldung veranlasst. Das Jugendamt wurde am nächsten Tag informiert. Diese Vorgehensweise entspricht einer Checkliste des Integrationsministeriums des Landes Rheinland-Pfalz. Da die Mitarbeitenden der Ausländerbehörde von einer vorübergehenden Trennung der Familie ausgingen, der Junge die Trennung selbst in Absprache mit dem Vater herbeigeführt hatte und sich zudem mit den Großeltern des Jungen nahe Verwandte noch in Ludwigshafen befinden, entschieden die Mitarbeitenden der Ausländerbehörde, die übrigen Familienmitglieder wie geplant nach Armenien zurückzuführen. Die Suche nach Vermissten liegt in der Zuständigkeit der Polizei. Wird der Jugendliche aufgefunden, wird er vom Jugendamt betreut bis zu seiner Rückführung nach Armenien. Bislang liegen keine Hinweise vor, wo er sich aufhalten könnte. Die Stadt Ludwigshafen weist zudem entschieden Vorwürfe zurück, der Familie sei Geld abgenommen worden. Jede abzuschiebende Person erhält ein Handgeld. Die Familie hatte die Annahme des Handgelds abgelehnt und wollte es den Großeltern überlassen, weshalb es der Polizei zur späteren Aushändigung an die Familie mitgegeben wurde.

Das Integrationsministerium und die Stadt Ludwigshafen haben Gespräche bezüglich des Falles aufgenommen. Die Stadt hat, anders als in der Berichterstattung einer Tageszeitung dargestellt, keine “Rüge” bekommen. Es wurde die Rechtslage besprochen und es gab unterschiedliche Auffassungen über die erfolgte Vorgehensweise. Die Stadt hat sich bei der Abschiebung an die Vorgaben einer Checkliste des Ministeriums aus dem Jahr 2014 gehalten. Das Ministerium legt diese sieben Jahre alte Checkliste für den vorliegenden Fall nun enger aus, als der Wortlaut der Regelung dies hergibt. Dass die Rechtsauffassung der Stadt durchaus vertretbar ist, hat ein Fachanwalt für Asylrecht in einem Fernsehbeitrag des SWR vom 22. April ausdrücklich bestätigt. Das Ministerium vertritt die Auffassung, dass die Stadt die Familie dergestalt hätte trennen müssen, dass ein Elternteil hier bei dem untergetauchten Jugendlichen bleiben sollte und die Abschiebung mit dem anderen Elternteil mit den Kindern hätte fortgeführt werden sollen. Dies hätte nach Auffassung der Stadt Ludwigshafen zu Problemen bei der Betreuung der Kinder und der gleichzeitigen Unterhaltssicherung in Armenien geführt, während bei der städtischen Lösung der Jugendliche nach seinem Auffinden vom Jugendamt vollumfänglich vorübergehend betreut werden kann.

Die Ausländerbehörde hat zwischenzeitlich Kontakt mit den Großeltern aufgenommen. Ihnen wurde das Angebot gemacht, eine Ausreiseförderung zugunsten des sich freiwillig meldenden Enkels unter Zuhilfenahme der einschlägigen Rückkehrprogramme zu prüfen, was dann indirekt auch der Familie zugutekommen würde. Dieses Angebot war bereits vor der Abschiebung für die gesamte Familie gemacht worden, war damals aber kategorisch abgelehnt worden.
In der Stadt Ludwigshafen leben (Stand 31. März 2021) 849 ausreisepflichtige Personen, hauptsächlich abgelehnte Asylbewerber*innen. Dies sind fast 400 Personen mehr als vor zwei Jahren (453, Stand Januar 2019). Im Jahr 2019 wurden 19 Personen abgeschoben, im Jahr 2020 vier Personen und im Jahr 2021 bislang 13 Personen.

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