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Ludwigshafen – Mainz – Neue Regelungen für Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen der Pflege ab dem 03.Mai

Ludwigshafen / Mainz /
Seit Beginn der Corona-Pandemie stand der Schutz besonders vulnerablerGruppen für die Landesregierungan oberster Stelle. Deshalb wurde seit dem Impfstart besondersder Impfschutz derBewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen schnell aufgebaut. Mit dem baldigen Abschluss der Zweitimpfungen für sie sowie die Beschäftigten können Schutzmaßnahmen gelockert werden. Die Regelungenorientieren sich dabei ander Immunisierungsquoteder Bewohnerschaft in der Einrichtung.Eine Immunisierung liegt vor bei Personen, die 1.über vollständigen Impfschutz verfügen(14 Tage nach letzterImpfung)oder2.innerhalb der vergangenen sechs Monate eine Corona-Infektion überwunden habenoder3.eine Corona-Infektion überwunden haben und einmal geimpft wurden.
Neue Regelungen in Einrichtungen der Pflege ab dem3. Mai2021:Grundsätzlich gelten die neuen Regelungen bis zu einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder kreisfreien Stadt von 100 pro 100.000 Einwohner. Ab einer stabilen 7-Tage-Inzidenz über 100 greifen die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes.Immunisierungsquoteder Bewohnerschaftunter 75 ProzentBesuche von maximal zwei Personen pro Bewohnerin oder Bewohneraus maximal zwei Haushalten sind pro Tagzeitlich unbeschränktmöglich.Gemeinschaftsaktivitäten sind in Einrichtungen ohne InfektionsgeschehenmitMindestabstand und Tragen von Mund-Nase-Bedeckungmöglich. Immunisierungsquoteder Bewohnerschaftüber 75Prozentund unter 90ProzentBesuche von maximal vierPersonen pro Bewohnerin oder Bewohneraus maximal zwei Haushaltensindpro Tagzeitlich unbeschränktmöglich.
Gemeinschaftsaktivitäten sind in Einrichtungen ohne Infektionsgeschehen mit Mindestabstand und Tragen von Mund-Nase-Bedeckung möglich.Angehörige und nahestehende Personen könnenunter Einhaltung des Mindestabstandsundmit FFP2-Maske teilnehmen.Immunisierungsquoteder Bewohnerschaftüber90ProzentKeine Einschränkung der Besuche. Allerdings dürfen nicht mehr als fünf Personen unter Wahrung der Abstandsregelungen im Bewohnerzimmer sein.Gemeinschaftsaktivitätensind in Einrichtungenohne Infektionsgeschehenohne Einhaltung des Abstandsgebots möglich. Das Tragen einerMund-Nase-Bedeckungist für Bewohnerinnen und Bewohner nicht verpflichtend. Angehörige und nahestehende Personen können mit FFP2-Maske teilnehmen und zu Veranstaltungen eingeladen werden. Unter Gemeinschaftsaktivitäten fallenbeispielsweiseBastelarbeiten, gemeinsames Kochen oder Aktivitäten zur Förderung von körperlichen und geistigen FähigkeitenwieGedächtnistrainingoderSitzgymnastik. Auch gemeinsames Essen oder Kaffee trinken mit Angehörigen beispielsweise in der Cafeteria einer Einrichtung zählen dazu.Nicht immunisierte Bewohnerinnen und Bewohner sind bei Gemeinschaftsaktivitäten aufzuklären, dass sie einem gewissen Infektionsrisiko ausgesetzt sind.Weitere Regelungenunabhängig von der Immunisierungsquote: Bei immunisierten Bewohnerinnen und Bewohnernsind physische Kontakte mit Besucherinnen und Besuchern unter Einhaltung der bestehenden Regelungen möglich, kann bei sozialen Kontakten innerhalb der Einrichtungen aufdas Einhalten des Mindestabstands sowie dieMund-Nase-Bedeckungverzichtetwerden,entfallen Test-und Quarantäneregeln bei Neuaufnahme beziehungsweiseRückkehr in die Einrichtung nach mehr als24 Stunden. Testung von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie MitarbeitendenLiegt die 7-Tage-Inzidenz einesLandkreises oder einer kreisfreienStadt unter 100 pro 100.000 Einwohner,müssen immunisierte Mitarbeitende sowie Bewohnerinnen und Bewohner alle 14 Tageeinmalgetestet werden, nicht immunisierteeinmalwöchentlich.Liegt die 7-Tage-Inzidenz eines Landkreisesoder einer kreisfreienStadt über 100 pro 100.000 Einwohner, müssen immunisierte Mitarbeitende sowie Bewohnerinnen und Bewohner einmal wöchentlich getestet werden, nicht immunisierte zweimal die Woche.
Quelle Soziales Rheinland Pfalz

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