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Rhein-Pfalz-Kreis – Auch der Rhein-Pfalz-Kreis zieht die Notbremse – Nur noch Terminshopping im Rhein-Pfalz-Kreis –

Rhein-Pfalz-Kreis/Metropolregion Rhein-Neckar.
Allgemeinverfügung des Rhein-Pfalz-Kreises zur Ergänzung der Regelungen der 18. CoBeLVO

Der Rhein-Pfalz-Kreis erlässt aufgrund der gestiegenen Inzidenzzahlen nach Beschluss des Landes Rheinland-Pfalz weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. Da die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner landesweit an drei aufeinander folgenden Tagen über 50 gestiegen ist, erlässt der Rhein-Pfalz-Kreis nach Einvernehmen des Landes eine Allgemeinverfügung, die am Donnerstag, 25. März 2021 in Kraft tritt und bis zum Ablauf des 11. April 2021 gilt. Sie ergänzt die 18. CoBeLVO des Landes Rheinland-Pfalz.
Gewerbliche Einrichtungen müssen für den allgemeinen Kundenverkehr schließen und „Termin-Shopping“ vereinbaren. Demnach darf nur nach vorheriger Vereinbarung durch Einzeltermine geöffnet werden. Die Terminvereinbarung kann online, telefonisch oder im Geschäft vor Ort erfolgen. „Spontanes Termin-Shopping“ wird somit ebenfalls ermöglicht.      
Zutritt wird pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche einer Kundin oder eines Kunden gewährt. Alle Personen haben eine medizinische Gesichtsmaske (oder vergleichbare Standards) zu tragen. Termine sind so zu vergeben, dass die Vermeidung von Ansammlungen in oder vor der jeweiligen Einrichtung sichergestellt ist, die Kontakterfassung der Kundschaft ist verpflichtend. Zwischen den Terminen ist regelmäßig zu Lüften.
Von der Schließung der Einrichtungen ausgenommen sind neben den bereits bekannten Einrichtungen für den täglichen Bedarf sowie dem Großhandel nun auch Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Reinigungen, Waschsalons, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte.
Des Weiteren ist abweichend von der 18. CoBeLVO die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ausschließlich im Freien mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen und mit dem geltenden Abstandsgebot zulässig. Kontaktfreies Training ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer möglich. Gruppentraining für Personen über 14 Jahre ist nicht erlaubt.
Entgegen der aktuellen Landesverordnung ist zudem der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur untersagt.
Zu beachten ist, dass bei einem über drei Tage hintereinander folgenden Inzidenzwert von über 100 die von Bund und Ländern beschlossene Notbremse greift. Damit ist eine neue Allgemeinverfügung gemäß der Mustervorlage des Landes zu erlassen, die das öffentliche Leben und den Einzelhandelsbetrieb weiter einschränkt. Zudem würde die Schließung von Museen, Galerien sowie Kosmetik-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie der Außengastronomie verfügt werden müssen.
„Die vom Land geforderten Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionszahlen sind erforderlich, da auch der Inzidenzwert im Rhein-Pfalz-Kreis stark schwankt und im Moment dauerhaft über 50 ist. Grund hierfür sind einrichtungsbezogene Infektionsfälle, aber auch ein diffuses Infektionsgeschehen, das großteils auf das private Umfeld zurückzuführen ist“, erläutert Landrat Körner. „Wir sind uns bewusst, dass die Maßnahmen sehr einschneidend und einschränkend sind, sehen uns aber durch das landesweite ansteigende Infektionsgeschehen gezwungen, weitere Maßnahmen zu verordnen. Wir bauen das Schnelltestangebot in den Gemeinden für Bürgerinnen und Bürger sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kitas und Schulen aus. Auch das Impfzentrum in Schifferstadt läuft auf Vollbetrieb. Nur mit vielen Impf- und Testmöglichkeiten können wir das Infektionsgeschehen eindämmen.“
www.rhein-pfalz-kreis.de
Allgemeinverfügung
Begründung

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