Mannheim / Metropolregion Rhein-Neckar.
Aktuelle Fallzahlen
2. Stadt Mannheim erlässt neue Allgemeinverfügung
1. Aktuelle Fallzahlen – Zahl der nachgewiesenen Corona-Fälle erhöht sich auf 10904
Dem Gesundheitsamt wurden bis heute Nachmittag, 04.03.2021, 16 Uhr, 48 weitere Fälle einer nachgewiesenen Coronavirus-Infektion gemeldet. Die Zahl der bestätigten Fälle in Mannheim erhöht sich auf insgesamt 10904.
Das Gesundheitsamt nimmt Kontakt zu den positiv getesteten Fällen auf, nachdem der Laborbefund im Gesundheitsamt vorliegt. Im ersten Schritt ermittelt das Gesundheitsamt die Kontaktpersonen der nachgewiesen Infizierten, insbesondere im Bereich der sogenannten vulnerablen Gruppen. Diese werden nach Entscheidung und fachlicher Einschätzung durch das Gesundheitsamt auf das Virus getestet.
Alle beteiligten Ärzte, Gesundheitsbehörden sowie das Kompetenzzentrum Gesundheitsschutz am Landesgesundheitsamt arbeiten dabei eng zusammen. Die Mehrheit aller in Mannheim bislang nachgewiesenen Infizierten zeigen nur milde Krankheitsanzeichen und können in häuslicher Quarantäne verbleiben. Bislang gelten in Mannheim 10113 Personen als genesen, die häusliche Quarantäne wurde bei ihnen aufgehoben. Damit gibt es in Mannheim 538 akute Infektionsfälle.
Inzidenzzahl Stadt Mannheim, Stand 04.03.2021 16:00 Uhr
90,1
2. Mannheim erlässt neue Allgemeinverfügung
Stadt Mannheim erlässt eine neue Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht und Alkoholverbotszonen. Sie tritt am 5. März 2021 in Kraft.
Weitere Informationen:
Die Maskenpflicht gilt im Freien für den Fußgängerverkehr an ausgewählten Straßen und Plätzen im Innenstadtbereich (siehe Lageplan) montags bis samstags von 9 Uhr bis 20 Uhr und sonntags von 10 Uhr bis 19 Uhr. Plakate weisen dort auf die Maskenpflicht hin.
Die Maskenpflicht gilt außerdem für den Fußgängerverkehr im öffentlichen Raum samstags und sonntags von 10 Uhr bis 19 Uhr in den folgenden Bereichen: Wasserturm/Friedrichsplatzanlage, Quartiersplatz Jungbusch, Uferpromenade Jungbusch, Neumarkt, Alter Messplatz, Rheinpromenade und Strandbad (siehe Lageplan).
Im gesamten Stadtgebiet besteht zudem im öffentlichen Raum die Verpflichtung zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung in Warteschlangen.
Auf öffentlichen Spielplätzen im gesamten Stadtgebiet gilt für Begleitpersonen ab 14 Jahren die Verpflichtung zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung.
In Fahrzeugen von Fahrdiensten für Menschen mit Behinderung gilt für Fahrerinnen und Fahrer, Begleitpersonen und Nutzer*innen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines FFP2-Atemschutzes (oder vergleichbaren Standards). Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend.
Schüler*innen, Lehrer*innen und Eltern, die ihre Kinder zu Schule bringen oder von dort abholen, sind während des Aufenthalts im Umkreis von 50 Metern um Schulen im öffentlichen Raum außerhalb der Schulferien montags bis freitags von 7:30 Uhr bis 18 Uhr zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet.
An Bahn- und Bussteigen, im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren und Einzelhandelsgeschäften sowie auf dem Marktplatz während der Marktzeiten geht die strengere Regelung der CoronaVO vor, die dort das Tragen einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske oder einer Maske mit vergleichbarem Standard vorschreibt.
Eine Ausnahme von der Maskenpflicht zum Konsum von Lebensmitteln in den in Ziffer 1 genannten Bereichen besteht dort nicht im Gehen, sondern nur stationär unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern.
Bei nach der CoronaVO erlaubter sportlicher Betätigung besteht eine Ausnahme von der Maskenpflicht, wenn ein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen sicher eingehalten werden kann.
Es besteht keine Ausnahme von der Maskenpflicht zum Konsum von Lebensmitteln in Warteschlangen.
Es besteht keine Ausnahme von der Maskenpflicht zum Rauchen.
Als Verkehrs- und Begegnungsflächen nach § 1e CoronaVO, auf denen der Ausschank und Konsum von Alkohol verboten ist, werden die folgenden Straßen und Plätze festgelegt: Paradeplatz, Marktplatz, Planken, Plankenkopf O7/P7, Kunststraße, Kapuzinerplanken, Fressgasse, Münzplatz, Breite Straße, Wasserturmanlage, Lauergarten, Scipiogarten, Willy-Brandt-Platz, Haltestelle Tattersall, Quartiersplatz Jungbusch, Uferpromenade Jungbusch, Alter Messplatz und Neumarkt
Mehr Hier:
https://www.mannheim.de/de/informationen-zu-corona/aktuelle-rechtsvorschriften
Quelle Stadt Mannheim