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Ludwigshafen – Bundestagsabgeordneter Torbjörn Kartes: Neue Regeln für Vereine – Förderung des Ehrenamts: Diese Änderungen im Steuerrecht gelten seit 1. Januar

Ludwigshafen / Frankenthal / Rhein-Pfalz-Kreis / Metropolregion Rhein-Neckar

Zum neuen Jahr sind zahlreiche Verbesserungen für Vereine in Kraft getreten. Darauf weist der Bundestagsabgeordnete Torbjörn Kartes hin: „Vereine sind das Rückgrat unserer Zivilgesellschaft. Sie sollten sich auf ihre Vereinszwecke konzentrieren können. Deshalb ist es ein wichtiger Beitrag zur Stärkung des Ehrenamts, Vereine von Bürokratie zu entlasten.“

Gemeinnützige Organisationen müssen ihre zur Verfügung stehenden Mittel, also Spenden, Beiträge und Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, in der Regel innerhalb von zwei Jahren verwenden. Von dieser Frist sind Vereine mit weniger als 45.000 Euro Einnahmen im Jahr jetzt entbunden. Einnahmen aus Vereinsgaststätten oder Cafeterien sind jetzt erst ab einer Höhe von 45.000 Euro steuerpflichtig (bislang 35.000 Euro). Erst wenn die Einnahmen aus den steuerpflichtigen Bereichen zusammen diese Grenze übersteigen, unterliegen sie der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Darüber hinaus werden für Geldspenden bis 300 Euro keine Spendenbelege mehr benötigt (bislang 200 Euro). Es genügt ein Kontobeleg, um die Spende steuerlich abzusetzen – eine Entlastung besonders für kleinere Vereine, die nun weniger Belege ausstellen müssen.

Außerdem sind die steuerbegünstigten Zwecke für Vereine erweitert worden, u.a. kamen Freifunk und Ortverschönerung als Zwecke hinzu. Neben dem Umweltschutz ist nun auch der Klimaschutz ein explizit gemeinnütziger, steuerbegünstigter Zweck. Das gilt ebenso für die Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden. Als steuerfreie Zweckbetriebe gelten nun auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen und zur Fürsorge für Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen und Behinderungen.

Zum Jahreswechsel sind darüber hinaus Regelungen in Kraft getreten, die das Vereinsrecht in Zeiten der Corona-Pandemie betreffen (Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie). Der neugefasste § 5 Abs. 2 enthält z.B. eine Regelung, wonach Vereinsvorstände vorsehen können, dass alle Mitglieder nur digital an der Mitgliederversammlung teilnehmen können und kein Mitglied verlangen kann, dass ihm die Teilnahme am Versammlungsort ermöglicht wird. Zugleich wird aber auch klargestellt, dass Vereine keinesfalls den Weg digitaler Mitgliederversammlungen gehen müssen, wenn dies z.B. ihre Kapazitäten überschreitet oder eine ältere Mitgliederschaft das nicht wünscht. Vorstände sind nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen. Die neue Fassung des Paragraphen überlässt diese Entscheidung weitgehend den Vereinen und spricht hier nicht mehr von behördlichen Verboten. Denn auch ohne formales behördliches Verbot kann es sich empfehlen, keine Präsenzversammlung durchzuführen und diese weiter zu verschieben. Der neue § 5 Abs. 3a bestimmt schließlich, dass diese Regeln neben der Mitgliederversammlung auch für Vereins- und Stiftungsvorstände gelten.

Büro Torbjörn Kartes MdB

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