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Landkreis Bad Dürkheim – Verwaltungsgericht Neustadt Weinstraße untersagt geplante Logistikhalle in Haßloch

Landkreis Bad Dürkheim / Neustadt Weinstraße / Haßloch – Die Klage eines Investors auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Logistikhalle mit Sprinklerzentrale und Verkehrsflächen in der Siemensstraße in Haßloch wurde von der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. abgewiesen.

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer von der Gemeinde Haßloch erlassenen Veränderungssperre.

Die Klägerin hatte im Juli 2017 den Bauantrag gestellt. Zu diesem Zeitpunkt galt noch der Bebauungsplan „Industriegebiet Lachener Straße, II. Änderung“, der auf den Flächen der Klägerin ein Industriegebiet auswies; dieser wurde mittlerweile aufgehoben. Der Gemeinderat der Gemeinde Haßloch fasste im Dezember 2018 den Beschluss, das bisherige Industriegebiet neu zu überplanen. Der Aufstellungsbeschluss zum geplanten Bebauungsplan „Am Obermühlpfad“ vom 12. Dezember 2018 wurde damit begründet, dass das Baugebiet in seiner aktuellen Nutzung zumindest teilweise nicht mehr der festgesetzten Art der baulichen Nutzung entspreche, da sich eine eher kleinteilige gewerbliche Nutzung etabliert habe und das gesamte Gebiet von Wohnnutzung durchsetzt sei. Es sei daher beabsichtigt, im neuen Bebauungsplan nur noch Gewerbe- und Mischgebiete festzusetzen und hinsichtlich des Maßes der Nutzung eine Reduzierung vorzunehmen. Zur Sicherung dieser Planung beschloss der Gemeinderat am 13. März 2019 eine Veränderungssperre in dem Baugebiet für eine Dauer von zwei Jahren. Die Veränderungssperre bewirkt, dass während ihrer Geltungsdauer grundsätzlich keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen.

Aufgrund dieser Veränderungssperre lehnte die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises mit Bescheid vom 28. Mai 2019 den Bauantrag der Klägerin ab.

Der Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung wurde im Oktober 2019 ebenfalls mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Erteilung der Baugenehmigung die Veränderungssperre entgegenstehe: Dem Kreisrechtsausschuss stehe keine Normverwerfungskompetenz zu, daher könne er die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre nicht überprüfen.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts kommt in ihrem Urteil nunmehr zu dem Ergebnis, dass die Veränderungssperre wirksam ist und die Ablehnung des Bauantrags daher rechtmäßig war.

Zur Begründung führt das Gericht aus, eine Veränderungssperre sei nur dann rechtmäßig, wenn die Planung, deren Sicherung sie diene, bereits ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein werde und es sich nicht um eine reine Negativplanung handele, die sich darin erschöpfe, einzelne Vorhaben auszuschließen. Diese Kriterien erfülle die Planung der Gemeinde. Sie habe ihre Planungsziele hinreichend konkret dargelegt.

Dem Einwand der Klägerin, es stehe noch nicht fest, wo in Zukunft Gewerbe- und wo Mischgebiete ausgewiesen werden sollen, hält das Gericht entgegen, dass das städtebauliche Konzept der Gemeinde schon erkennbar sei. Es gehe nämlich darum, weitere Nutzungskonflikte zwischen der mittlerweile im Gebiet etablierten Wohnnutzung und der stattfindenden gewerblichen Nutzung zu vermeiden und die städtebauliche Entwicklung und Ordnung mittels Festsetzung von Misch- und Gewerbegebieten zu sichern. Dabei solle sich die Festsetzung der Gebietsart an der bereits vorhandenen Nutzung orientieren. Geplant sei eine kleinteilige Nutzung durch Wohnen und Gewerbe. Schon im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses sei erkennbar gewesen, dass in Bereichen, in denen bereits Wohnnutzung vorhanden sei, durch die Ausweisung von Mischgebieten die gewerbliche Nutzung auf Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, beschränkt werden solle, während in anderen Bereichen, in denen diese Konfliktlage nicht vorliege, die Ausweisung von Gewerbegebieten vorgesehen sei.

Es handelt sich nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts auch nicht um eine reine Negativplanung.

Die Klägerin vertrat dazu die Auffassung, der Gemeinderat habe die Veränderungssperre nur erlassen, um ihr Vorhaben zu verhindern, weil die Einwohner der Gemeinde die Logistikhalle nicht wollen. Der Gemeinderat habe seine Meinung auf den politischen Druck aus der Bevölkerung hin geändert. Demgegenüber führt die Kammer in ihrem Urteil aus, es sei nicht unüblich, dass eine konkrete Planung erst dadurch ausgelöst werde, dass Bauanträge für Grundflächen gestellt werden, die die Gemeinde nicht in der beantragten Weise nutzen lassen möchte. Der Gemeinde sei es keineswegs verwehrt, auf derartige Bauanträge mit der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans zu reagieren, der ihnen die materielle Rechtsgrundlage entziehe. Negative Zielvorstellungen seien nicht von vorneherein illegitim. Sie dürften nach der Rechtsprechung sogar den Hauptzweck einer konkreten Planung bilden. Es komme nur darauf an, dass die Gemeinde mit ihrer Planung legitime städtebauliche Ziele verfolge, was hier der Fall sei. Es spiele für die Beurteilung insbesondere keine Rolle, ob der Gemeinderat bzw. der Bürgermeister seine Einstellung zu dem Vorhaben im Laufe der Zeit aus politischen Gründen geändert habe. Eine Gemeinde dürfe sich im Hinblick auf die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet von “gemeindepolitischen” Motiven, die sich jederzeit ändern können, leiten lassen.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz möglich.

VG Neustadt/Wstr, Urteil vom 22. Oktober 2020 – 4 K 1252/19.NW –.

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