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Mannheim – Aktuelles zu Corona – Maximal 25 Personen für Feiern in privaten Räumen

Mannheim/Metropolregion Rhein-Necka
Aktuelle Fallzahlen – Zahl der nachgewiesenen Corona-Fälle erhöht sich auf 1214

Dem Gesundheitsamt wurden bis heute Nachmittag, 06.10.2020, 16 Uhr, 19 weitere Fälle einer nachgewiesenen Coronavirus-Infektion gemeldet. Damit erhöht sich die Zahl der bestätigten Fälle in Mannheim auf insgesamt 1214.

Das Gesundheitsamt ermittelt derzeit die weiteren Kontaktpersonen aller nachgewiesen Infizierten, insbesondere im Bereich der sogenannten vulnerablen Gruppen, nimmt Kontakt mit diesen auf und begleitet diese während der häuslichen Quarantäne. Diese werden auch ohne Symptome auf das Virus getestet.

Alle beteiligten Ärzte, Gesundheitsbehörden sowie das Kompetenzzentrum Gesundheitsschutz am Landesgesundheitsamt arbeiten dabei eng zusammen. Die weit überwiegende Zahl aller in Mannheim bislang nachgewiesenen Infizierten zeigen nur milde Krankheitsanzeichen und können in häuslicher Quarantäne verbleiben.

Bislang sind in Mannheim 1051 Personen genesen, die häusliche Quarantäne wurde bei ihnen aufgehoben. Damit gibt es in Mannheim 133 akute Fälle.

Stadt beschränkt Teilnehmerzahl für Feiern in privaten Räumen auf 25 Personen; Hygienekonzept für Feiern in öffentlichen Räumen mit maximal 50 Teilnehmern erforderlich

Wer in seinem Haus, seiner Wohnung oder seinem Partykeller – sprich in privaten Räumen – eine Feier ausrichten möchte, der muss im Mannheimer Stadtgebiet ab kommenden Freitag, 9. Oktober, die Teilnehmerzahl auf maximal 25 Personen beschränken. Für private Feiern in öffentlichen Räumen wie beispielsweise Vereins- oder Gemeindehäuser, Nebensäle von Gaststätten oder sonstige Veranstaltungsörtlichkeiten gilt eine Teilnehmer-Obergrenze von maximal 50 Personen. Ab 25 Teilnehmern muss die private Veranstaltung, die in öffentlichen Räumen stattfindet, beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung angezeigt werden (E-Mail an 31corona@mannheim.de). Hierbei müssen die Art der Veranstaltung, die verantwortliche Person und der Veranstaltungsort genannt werden. Auch ein schriftliches Hygienekonzept ist vorzulegen, das in der Regel vom Vermieter des Veranstaltungsortes erstellt ist. Die Nachverfolgbarkeit aller Teilnehmenden muss über die Dokumentation der Adresse und Erreichbarkeitsdaten gewährleistet werden.
Mit diesen Maßnahmen, die mittels Allgemeinverfügung angeordnet werden, reagiert die Stadt Mannheim auf die steigenden Infektionszahlen im Stadtgebiet. Mannheim verzeichnete innerhalb von sieben Tagen mehr als 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und hat am Wochenende die vom Land definierte „Vorwarnstufe“ überschritten. Mit dieser Verschärfung folgt die Stadt Mannheimer der Empfehlung der Bund-Länder-Kommission vom 29.09.2020, die insbesondere der Verbreitung von Infektionen im Rahmen von Feierlichkeiten im Familien- und Freundeskreis vorbeugen soll.

„Die Allgemeinverfügung bedeutet bewusst keine Einschränkung für öffentliche Veranstaltungen, sondern richtet sich rein an Privatpersonen. Dort, wo persönliche Beziehungen bestehen, wo es Grund zum Feiern, aber auch zum Trauern gibt, wo man sich nahe steht und gesellig ist, wie bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern oder Beerdigungen, werden Abstände verständlicherweise oft nicht eingehalten. Kommt es hier zu einem Infektionsausbruch, ist die Kontaktnachverfolgung bei größeren Teilnehmerzahlen äußerst schwierig. Wir hatten bereits Fälle, dass nach einer privaten Beerdigungsfeier ein Großcluster mehrerer Familien mit insgesamt 23 positiven Fällen entstanden ist. In Anbetracht der aktuellen Fallzahlen darf so etwas nicht mehr geschehen“, erläutert Oberbürgermeister Dr. Peter Kurz.

Die Allgemeinverfügung ist zunächst bis zum 18. Oktober befristet. Ab diesem Zeitpunkt sind die Regelungen dann nicht mehr wirksam, wenn die sogenannte 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner für Mannheim sieben Tage lang – ab dem 18. Oktober gerechnet – ununterbrochen unter dem Wert von 35 liegt. Die 7-Tages-Inzidenz sagt aus, wie viele Menschen in der betreffenden Region oder Stadt insgesamt in den vergangenen sieben Tagen neu erkrankt sind – und zwar bezogen auf jeweils 100.000 Einwohner. Erreicht oder überschreitet diese Kennziffer für Mannheim wieder den Wert von 35, gilt die Allgemeinverfügung erneut für mindestens die folgenden sieben Tage. Durch die Verknüpfung der Geltung der Allgemeinverfügung mit der 7-Tages-Inzidenz ist sichergestellt, dass die Beschränkungen im Bereich der privaten Feiern unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens in Mannheim erfolgen. Die Allgemeinverfügung gilt allerdings von vorneherein bis zum 18. Oktober, da die Zahl der Infizierten in Mannheim aktuell konstant sehr hoch ist. Die Stadt Mannheim wird auf ihrer Internetseite www.mannheim.de/de/informationen-zu-corona/aktuelle-rechtsvorschriften ab dem 18. Oktober tagesaktuell bekannt geben, ob die Allgemeinverfügung in Kraft ist oder nicht. Der Wortlaut der Allgemeinverfügung ist dort ebenfalls nachzulesen.

Die Allgemeinverfügung gilt ab Freitag, 09.10.2020.

Die Allgemeinverfügung ist einsehbar ab 07.10.2020 ab 13:00 Uhr unter www.mannheim.de/de/informationen-zu-corona/aktuelle-rechtsvorschriften.

Jungbusch: Stadt verlängert Alkoholverkaufsverbot und ordnet Maskenpflicht für Wartende an

Das Verbot, im Jungbusch freitags und samstags von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages Alkohol im Straßenverkauf anzubieten, wird um weitere vier Wochen verlängert. Es gilt nun bis zum 1. November 2020. Die Stadt Mannheim hat hierzu eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Das Verbot galt zunächst vom 11. September bis zum 4. Oktober 2020.
„Aufgrund der konkreten Erfahrungen im Jungbusch und der seit wenigen Tagen nun auch überschrittenen 7-Tage-Inzidenz haben wir uns dazu entschieden, das beschränkte Alkoholverkaufsverbot im Jungbusch um einen Monat zu verlängern“, erläutert Oberbürgermeister Dr. Peter Kurz und ergänzt: „Die Maßnahme hat sich an den letzten Wochenenden bewährt und für Entspannung im Stadtteil gesorgt. Kontrollen haben ergeben, dass das Alkoholverkaufsverbot beachtet wird. In Folge dessen waren weniger alkoholisierte Menschen auf den Straßen und der Hafenpromenade unterwegs, was unter anderem sowohl zu einer Reduzierung von alkoholbedingtem aggressiven Verhalten gegenüber Polizei und Ordnungsdienst führte als auch zu einer Lärmminderung für die Anwohner.“
Gaststätten ist es nach wie vor gestattet, im konzessionierten Gastronomie- und Außenbereich Alkohol zum unmittelbaren Konsum vor Ort auszuschenken.

Ergänzend zum Alkoholverkaufsverbot ordnet die Stadt per Allgemeinverfügung an, dass wartende Personen im öffentlichen Raum in Warteschlangen vor Gaststätten, Bars, Kneipen und Cafés im Jungbusch eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen. Diese Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt unabhängig von dem nach wie vor einzuhaltenden Mindestabstand von 1,5 Metern.

Die Maskenpflicht gilt nicht für das gesamte Stadtgebiet, sondern beschränkt sich auf den Stadtteil Jungbusch und ist zunächst ebenfalls bis zum 1. November befristet.
„Gerade vor Gaststätten, Bars, Kneipen oder Cafés blieb es nicht aus, dass sich immer wieder wartende Menschen dicht aneinander drängten, ohne dass Abstände eingehalten wurden. Auch im Freien erhöht ein solches Verhalten das Ansteckungsrisiko. Durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sollen Bedienstete, andere Gäste und vorbeilaufende Passanten geschützt werden“, erläutert Kurz die Maßnahme.

Die Allgemeinverfügung gilt ab Freitag, 09.10.2020.

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