Mainz
Durch eine Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus in Schlachthöfen, Zerlegebetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben vermindert das Land Rheinland-Pfalz das Risiko einer möglichen Ausbreitung des Virus in einem zweiten Schritt. Zukünftig ist vorgesehen, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Schlacht- und fleischverarbeitenden Betrieben erst nach Einholung eines ärztlichen Zeugnisses die Beschäftigung in der Produktion beginnen können. Es dürfen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sein und die erforderliche Testung darf höchstens 48 Stunden vor beabsichtigter Aufnahme der Beschäftigung vorgenommen worden sein. Dies gilt für alle Beschäftigten einschließlich Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer oder Beschäftigte eines Werksunternehmens. Die Verordnung sieht vor, dass der Betrieb die Beschäftigten darüber zu informieren hat.
Bei einer Ein- und Rückreise aus einem Risikogebiet besteht nach der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung eine Quarantänepflicht für Beschäftigte. Sie dürfen nicht im Betrieb tätig werden. Der Betrieb muss darüber hinaus überprüfen und dokumentieren, ob sich Beschäftigte, die mindestens fünf aufeinanderfolgende Tage nicht im Betrieb anwesend waren, in dieser Zeit in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Die Verordnung tritt am 10. Juli in Kraft und ist bis zum 31. August gültig.
Einen Überblick über alle Maßnahmen der Landesregierung bietet die Internetseite www.corona.rlp.de.