Speyer/Metropolregion Rhein-Neckar. Um die Gastronomie zu unterstützen und die Auswirkungen der notwendigen Kontaktbeschränkungen abzumildern, hat die Stadt Speyer zusätzlich zur Befreiung der Freisitzgebühren eine kostenfreien Erweiterung der bestehenden Freisitzflächen ermöglicht. Die Erweiterung erfolgte nach schriftlicher Anmeldung bei der Stadt und unter Einbeziehung der Feuerwehr sowie bei Einverständnis des unmittelbar betroffenen Anliegers/Anliegerin. Die Erweiterung der Freisitze ist bis 31. Juli 2020 vorgesehen. „Unsere Stadt lebt von einer vielfältigen Gastronomie und es sind gerade die Freisitze, die den besonderen Charme ausmachen. Soweit dies vor Ort möglich war, haben wir daher allen bestehenden Freisitzen eine Erweiterung ermöglicht“, erklärt Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler, die sich bei der Café-Konditorei Schlosser zusammen mit Inhaber Thor Theile am Freitagnachmittag selbst einen Eindruck vor Ort verschaffte.
Die Erweiterung bis Ende Juli ist kostenfrei und ergänzt die bereits vor einigen Wochen beschlossene Maßnahme zur Unterstützung der Gastronomiebetriebe, als die Stadt die Freisitzgebühren von April bis einschließlich Juli erlassen hat. Die Betriebe profitieren auch von einer Änderung der Hygieneregeln für Gastronomie und Hotelerie, die das Land Rheinland-Pfalz, der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband Rheinland-Pfalz sowie die Industrie- und Handelskammern gemeinsam vereinbart haben und wonach seit dem 10. Juni 2020 neben der Reservierungspflicht unter anderem auch die zentrale Zugangssteuerung und die Kennzeichnung des Außenbereichs wegfällt. Die aktuell gültigen Hygiene-und Schutzmaßnahmen für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe sind dieser Medien-Info beigefügt.
A. Gastronomie
Gastronomische Betriebe* in Rheinland-Pfalz dürfen unter Beachtung folgender Maßgaben öffnen:
1. Die Öffnungszeiten sind von 06:00 bis 24:00 Uhr beschränkt.
2. Die Gäste werden über die Zutrittsbeschränkungen und Abstandsregelungen durch geeignete, gut sichtbare Hinweise informiert.
3. Personenbezogene Einzelmaßnahmen:
a) Gäste müssen sich beim Betreten der Lokalität (Innen- wie Außenbereich) die Hände waschen bzw. desinfizieren. Geeignete Desinfektionsspender sind durch den Betreiber vorzuhalten.
b) Gäste sind verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, der nur unmittelbar am Platz entbehrlich ist.
c) Ansammlungen von wartenden Gästen sind zu vermeiden. Ein Mindestabstand von 1,5 zwischen den Personen ist sowohl in möglichen Warteschlagen als auch zwischen den Tischen sicherzustellen. Größere Tische dürfen nicht geteilt werden.
d) Personal und Gästen sind die geltenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregen (inkl. Allgemeine Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) durch geeignete Hinweisschilder kenntlich zu machen.
e) Mitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt (unter 1,5 Meter Abstand) sind verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
4. Erfassung von Kontaktdaten:
a) Der Betrieb ist verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste mit Datum und Uhrzeit zu erfassen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer).
b) Diese sind für einen Zeitraum von 1 Monat beginnend mit dem Tag des Besuches der Gäste in der Einrichtung aufzubewahren und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO zu vernichten. Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Datenaufbewahrungspflichten aus anderen Rechtsvorschriften, z.B. § 30 Abs. 4 Bundesmeldegesetz, bleiben unberührt.
5. Bar- und Thekenbereiche können für den Verkauf und die Abgabe von Speisen und Getränken geöffnet werden. Für den Verbleib von Gästen sind diese Bereich jedoch geschlossen.
6. Die Belegung der Tische richtet sich nach der geltenden Regelung des Landes Rheinland-Pfalz zum Aufenthalt von Personen in der Öffentlichkeit. Der Mindestabstand von 1,5 Meter kann am Tisch unterschritten werden. Auf eine entsprechend großzügigere Bestuhlung ist zu achten.
7. Der haptische Kontakt der Gäste zu Bedarfsgegenständen (Speisekarte, Menagen, Tabletts, Servietten…) ist auf das Notwendige zu reduzieren.
8. Alle Räume, in denen sich Gäste oder Mitarbeiter länger aufhalten, sind regelmäßig zu lüften.
9. Die Bewirtung erfolgt grundsätzlich durch Bedien-Service am Tisch. Buffets und Thekenverkauf sind zulässig. Die Einhaltung der Abstandsregelungen ist sicherzustellen. Diese können – analog zu den Richtlinien im Kassenbereich von Supermärkten – mit Markierungen im Abstand von 1,5 Meter kenntlich gemacht werden.
10. Die Reinigung von gebrauchtem Geschirr (Besteck, Gläser, Teller etc.) ist mittels Spülmaschine mit mindestens 60 Grad durchzuführen.
11. In Shisha-Bars dürfen Mundstücke und Schläuche beim Rauchen einer Shisha nicht durch mehrere Personen gemeinsam genutzt werden. Die Mundstücke, Schläuche und Wassergefäße sind nach jedem Gebrauch komplett zu entleeren, mechanisch und mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen und zu desinfizieren.
12. Benutzung von Gästetoiletten:
a) Es ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen.
b) Die gleichzeitige Nutzung des Toilettenraums ist entsprechend der Größe in der Personenanzahl, die sich gleichzeitig im Toilettenraum aufhalten darf, zu begrenzen. Abstandsregeln sind einzuhalten. Ggf. sind einzelne Toiletten/Pissoirs oder z.B. jede zweite zu sperren.
c) Eine regelmäßige Reinigung ist sicherzustellen. Ein Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraft ist erforderlich. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife und Einmalhandtücher/Lufttrockengeräte für die Gäste zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. Zwischen Toilettenbereich und Gastraum sollte ebenfalls gut sichtbare Desinfektionsspender aufgestellt werden.
13. Die Handlungshilfe „Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS -CoV2- Arbeitsschutzstandards Branche: Gastgewerbe“ der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) in der aktuellen Form gilt es zu berücksichtigen.
14. Generell gilt:
a) Gästen, die nicht zur Einhaltung der vorstehenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechts der Zutritt zu verwehren.
b) Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen oder andere Hygieneanforderungen erlassen, sofern eine Vorgabe nach CoBeLVO nicht zwingend ist, das Schutzniveau vergleichbar erscheint und der Zweck der CoBeLVO eingehalten wird. Hygienekonzepte sind mit den Ordnungsbehörden vor Öffnung der Einrichtung abzustimmen, soweit dies in der jeweils gültigen CoBeLVO ausdrücklich angeordnet ist.
* Die Hinweise gelten für alle gastronomischen Angebote, insbesondere auch in Straußwirtschaften, bei Weinproben, in Vinotheken sowie auf Ausflugsschiffen.
B. Beherbergungsbetriebe
Beherbergungsbetriebe (Hotels, Hotels garnis, Ferienhäuser und Ferienwohnungen, Camping- und Reisemobilplätze, Privatquartiere, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheimen, Ferienzentren, Jugendherbergen, Hütten u.ä.) in Rheinland-Pfalz dürfen unter Beachtung folgender Maßgaben öffnen:
1. Die Gäste werden über die Schutz- und Hygienebestimmungen durch geeignete, gut sichtbare Hinweise informiert. Im Eingangsbereich sind durch den Betreiber gut sichtbare Desinfektionsspender aufzustellen.
2. In allen öffentlichen Bereichen (Rezeption, Tagungsräume, Frühstücksraum, Restaurant, Bar, Außen- und Freizeitbereiche, Sanitärbereiche) ist die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln zwischen Gästen und Mitarbeitern sowie von Gästen und Mitarbeitern untereinander zu gewährleisten. Abstandsmarkierungen und ggf. Abtrennungen garantieren einen geregelten und sicheren Gästeverkehr.
3. Beim Check-in werden die Kontakte zwischen Gästen und Mitarbeitern sowie der haptische Kontakt zu Bedarfsgegenständen auf das Notwendige beschränkt.
4. Es besteht eine Anmelde- bzw. Reservierungspflicht.
5. Erfassung von Kontaktdaten:
a) Der Betrieb ist verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste pro Reservierung bzw. Anmeldung mit Dauer des Aufenthalts zu erfassen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer).
b) Diese sind für einen Zeitraum von 1 Monat beginnend mit dem Tag der Abreise der Gäste in der Einrichtung aufzubewahren und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO zu vernichten. Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Datenaufbewahrungspflichten aus anderen Rechtsvorschriften, z.B. § 30 Abs. 4 Bundesmeldegesetz, bleiben unberührt.
6. Nur Gäste, die nicht von der Kontaktbeschränkung nach der geltenden Regelung des Landes Rheinland-Pfalz erfasst sind, dürfen gemeinsam eine Beherbergungseinheit beziehen.
7. Personenbezogene Einzelmaßnahmen:
a) Gäste sind in öffentlich zugänglichen Bereichen verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
b) Mitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt (unter 1,5 Meter Abstand) sind verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
c) Ein Mindestabstand von 1,5 zwischen Personen ist insbesondere in möglichen Wartebereichen sicherzustellen.
d) Personal und Gästen sind die geltenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregen (inkl. Allgemeine Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) durch geeignete Hinweisschilder kenntlich zu machen.
8. Alle Räume, in denen sich Gäste oder Mitarbeiter länger aufhalten, sind regelmäßig zu lüften.
9. Für die gastronomischen Bereiche (Frühstücksservice, Restaurant, Bar) gelten die Regelungen und Bestimmungen der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz sowie die Hygiene- und Schutzmaßnahmen für die Gastronomie.
10. Die gleichzeitige Nutzung von Personenaufzügen durch mehrere Personen ist entsprechend der Größe der Aufzüge so zu beschränken, dass Abstände eingehalten werden können.
11. Der Einsatz von Gegenständen im Zimmer, die von einer Mehrzahl von Gästen benutzt werden (z.B. Stifte, Magazine / Zeitungen, Tagesdecken, Kissen) ist auf ein Minimum zu reduzieren bzw. so zu gestalten, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung / Auswechslung erfolgt. Das gilt auch in anderen Bereichen (z.B. Tagungsbereich).
12. Benutzung von Gästetoiletten:
d) Es ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen.
e) Die gleichzeitige Nutzung des Toilettenraums ist entsprechend der Größe in der Personenanzahl, die sich gleichzeitig im Toilettenraum aufhalten darf, zu begrenzen. Abstandsregeln sind einzuhalten. Ggf. sind einzelne Toiletten/Pissoirs oder z.B. jede zweite zu sperren.
f) Eine regelmäßige Reinigung ist sicherzustellen. Ein Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraft ist erforderlich. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife und Einmalhandtücher/Lufttrockengeräte für die Gäste zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. Zwischen Toilettenbereich und Gastraum sollte ebenfalls gut sichtbare Desinfektionsspender aufgestellt werden.
13. Benutzung von Schwimmbädern/Saunen/Fitness- und Wellnessbereichen:
Die Möglichkeit der Benutzung hoteleigener Schwimmbäder, Saunen sowie von Fitness- und Wellnessbereichen richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
14. Die Zulässigkeit von Massagebehandlungen und Beauty-Anwendungen richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Die danach zulässigen körpernahen Dienstleistungen sind auch im Hotel
zulässig. Die dort vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Mund-Nasen-Schutz und Handschutz) werden eingehalten. Der Zugang wird über Vorabterminierung gesteuert.
15. Die Zulässigkeit des Angebots von Einzel- und Außensportarten sowie von „stationären“ Außensportarten / Aktivitäten ohne Direktkontakt (z.B. Yoga, Pilates, Bogenschießen) richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
16. Die Handlungshilfe „Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS -CoV2- Arbeitsschutzstandards Branche: Gastgewerbe“ der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) in der aktuellen Form gilt es zu berücksichtigen.
17. Generell gilt:
a) Gästen, die nicht zur Einhaltung der vorstehenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechts der Zutritt zu verwehren.
b) Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen oder andere Hygieneanforderungen erlassen, sofern eine Vorgabe nach CoBeLVO nicht zwingend ist, das Schutzniveau vergleichbar erscheint und der Zweck der CoBeLVO eingehalten wird. Hygienekonzepte sind mit den Ordnungsbehörden vor Öffnung der Einrichtung abzustimmen, soweit dies in der jeweils gültigen CoBeLVO ausdrücklich angeordnet ist.