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Südliche Weinstraße – Amerikanische Faulbrut bei Bienen aufgetreten


Südliche Weinstraße / Metropolregion Rhein-Neckar.

Die Amerikanische Faulbrut ist in drei Bienenständen im Landkreis Südliche Weinstraße ausgebrochen. Bei dieser anzeigepflichtigen Bienenseuche befällt der Krankheitserreger die Larven der Bienenbrut und richtet große Schäden in betroffenen Bienenstöcken an. Für den Menschen ist der Krankheitserreger, ein Bakterium, völlig ungefährlich, auch der Verzehr des Honigs stellt für den Menschen keine Gefahr dar. Aufgrund der schnellen Ausbreitung dieser Seuche ist die strikte Bekämpfung gesetzlich vorgeschrieben.

Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat aus diesen Gründen folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Tierseuchenrechtliche Anordnung der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, 76829 Landau zur Bekämpfung der bösartigen Amerikanischen Faulbrut der Bienen vom 30.04.2020

Aufgrund der §§ 1 und 24 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22.05.2013, des § 1 Abs. 3 Landestierseuchengesetz (LTierSG) sowie §§ 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 17.04.2014 ergeht folgende
tierseuchenrechtliche Verfügung:

1. Das nachfolgend näher bezeichnete Gebiet um die Gemeinden Steinfeld und Kapsweyer wird zum Sperrbezirk erklärt:

Das Sperrgebiet wird im Norden durch die K23 und im Osten durch die L544 bis zum Ortseingang Niederotterbach begrenzt. Es verläuft weiter nach Osten in einer „gedachten Linie“ bis zur Grenze des Landkreises Germersheim. Diese Kreisgrenze begrenzt das Gebiet weiter bis in den Süden.
Im Süden stößt das Sperrgebiet an den Heilbach. Am westlichen Ende des Heilbaches führt das Sperrgebiet in einer „gedachte Linie“ westlich weiter, bis an den Bahnhof in Schweighofen.
Von dort verläuft es in nördlicher Richtung weiter auf die Speckstraße und anschließend auf die Hauptstraße bis zur Kirche in Schweighofen. Angrenzend zur Kirche verläuft es auf die Kirchstraße in nördlicher Richtung bis zum Haftelhof. Ab dem Haftelhof bildet ein ausgeschilderter Radweg in Richtung Norden, bis zur L545, die Grenze. Abschließend verläuft die Grenze des Sperrgebietes an der L545 in nördlicher Richtung bis zur K23 entlang.

Details sind der beigefügten Karte zu entnehmen. Diese ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

2. Für den Sperrbezirk gilt:

a) Alle Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk haben die Bienenvölker unter Angabe der Anzahl der Völker und des Standortes der Bienenstände unverzüglich bei der
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, Abteilung Veterinärwesen und Landwirtschaft, An der Kreuzmühle 2 in 76829 Landau anzuzeigen.

b) Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind nach näherer Anweisung der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße unverzüglich auf bösartige Faulbrut amtstierärztlich untersuchen zu lassen.
Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn im Rahmen der ersten Untersuchung keine Faulbrutsymptome festgestellt und Futterproben entnommen wurden, deren Ergebnis unbedenklich war.

c) Bewegliche Bienenstände dürfen von Ihrem Standort nicht entfernt werden.

d) Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

e) Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

3. Die o.g. Vorschrift Nr. 2 d findet keine Anwendung auf:

1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende
Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden und

2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

Hinweis:
1. Zuwiderhandlungen gegen diese tierseuchenrechtliche Verfügung können nach § 26 der Bienenseuchen-Verordnung in Verbindung mit § 32 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 25.000,00 € geahndet werden.

2. Die angeordneten Schutzmaßnahmen können erst aufgehoben werden, wenn das Erlöschen der Seuche amtlich festgestellt wurde.

3. Diese Anordnung gilt gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

4. Ein Widerspruch gegen diese Verfügung hat gem. § 37 des Tiergesundheitsgesetzes keine aufschiebende Wirkung.

Begründung:

Am 28.04.2020 wurde an drei Bienenständen, die sich in den Ortsgemeinden Kapsweyer und Steinfeld befinden, die bösartige Amerikanische Faulbrut der Bienen amtlich festgestellt.

Die bösartige Faulbrut ist eine ansteckende Seuche, die zum Absterben ganzer Bienenvölker führen kann. Eine Weiterverbreitung der Seuche erfolgt durch sehr widerstandsfähige Sporenformen des Erregers, die durch lebende und unbelebte Vektoren übertragen werden und dadurch in anderen Bienenvölkern zu Seuchenausbrüchen führen können.

Die Gefährlichkeit dieser Bienenseuche erfordert strenge Schutzmaßnahmen.

Mit der Ausweisung eines Sperrbezirkes und den unter Ziffer 2 a bis e angeordneten Schutzmaßnahmen soll eine Weiterverbreitung der Seuche verhindert werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2, 76829 Landau (Pfalz) schriftlich oder nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden.

76829 Landau, den 30.04.2020
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße
gez.
Dietmar Seefeldt
Landrat
Quelle Kreisverwaltung südliche Weinstraße / Text/Bild

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