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Heidelberg – Notbetreuung von Kindern wird vom 27. April an erweitert – Oberbürgermeister Prof. Eckart Würzner: “Gesundheitsschutz hat Vorrang!”

Die Stadt Heidelberg erweitert ab 27. April das Angebot der Notbetreuung von Kindern. Das MRN-NEWS-Bild zeigt die Vorstellung der Kampagne #Heidelberg4Family, bei der die Stadt Heidelberg über das gesamte Spektum der Angebote für Familien informiert. Foto: MRN-NEWS/Atossa Kamran

Heidelberg / Metropolregion Rhein-Neckar(red/ak) – Ab Montag, 27. April 2020, soll die Notbetreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen, in der Kindertagespflege, an Grundschulen sowie an den weiterführenden Schulen in ganz Baden-Württemberg ausgeweitet werden. Das hat die baden-württembergische Landesregierung am 23. April 2020 durch die Notverkündung der Corona-Verordnung bekanntgegeben. Voraussetzung für die Ausweitung ist die Einhaltung des Gesundheitsschutzes.

Neu ist, dass künftig auch Schülerinnen und Schüler der siebten Klasse in die Notbetreuung miteinbezogen werden. Außerdem ist neu, dass Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende einen außerhalb der Wohnung präsenzpflichtigen Arbeitsplatz haben und für ihren Arbeitgeber dort als unabkömmlich gelten, die Notbetreuung anfragen können. Vorrang haben jedoch nach wie vor Eltern, die in der sogenannten systemrelevanten Infrastruktur arbeiten. Eltern müssen einen entsprechenden Nachweis des Arbeitgebers vorlegen. Voraussetzung für die Teilnahme ist ferner, dass Eltern eine Erklärung abgeben, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung des Kindes nicht möglich ist. In Heidelberg bereiten sich die Kindertageseinrichtungen und Schulen aktuell darauf vor, wie die Vorgaben des Landes vor Ort umgesetzt werden können. Die Abstimmungen mit den Einrichtungen und freien Trägern über das weitere Vorgehen laufen.

OB Prof. Würzner: „Gesundheitsschutz hat Vorrang“

Oberbürgermeister Prof. Dr. Eckart Würzner: „Für Familien ist es wichtig, dass die Notbetreuung jetzt durch das Land erweitert wurde, denn viele müssen jetzt zwingend an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Ich möchte aber betonen: Das Betreuungsangebot bleibt weiter eine Notbetreuung und kann nicht für alle gelten. Bei der Gruppengröße und der Ausgestaltung vor Ort gilt: Gesundheitsschutz hat Vorrang! Wir bemühen uns nach Kräften für alle Familien und Alleinerziehenden eine gute Lösung zu finden. Aber in der jetzigen Situation müssen alle mithelfen. Das gilt dort, wo Familien eine alternative Betreuung haben oder Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht zwingend vor Ort einsetzen müssen. Ich appelliere da auch ausdrücklich an die Arbeitgeber, gemeinsam mit ihren Mitarbeitenden nach Wegen zu suchen, damit die Notbetreuung nicht angefragt werden muss.“

Trotz der Erweiterung der Notbetreuung bleibt der Schutz vor weiteren Infektionen vorrangig. Aus infektiologischer Sicht sind möglichst kleine Betreuungsgruppen wichtig. Zudem sollten die Erzieherinnen und Erzieher immer in derselben Gruppe tätig sein. Gruppenübergreifende Angebote müssen vermieden werden. Auch wenn es derzeit keine Maskenpflicht für die Kitas gibt, gelten hier während der Corona-Pandemie höhere Hygienestandards. In der Bring- und Abholsituation sollten Erzieherinnen und Erzieher sowie Eltern Masken tragen. Die Mitarbeitenden sollten auch Masken tragen, wenn sie den Betreuungsraum verlassen.

Belegungskriterien für Notbetreuungs-Plätze

Das Land hat bereits festgelegt, dass die Notbetreuung wie bislang in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen stattfindet. Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der genehmigten Gruppengröße. Bei den Schulen ist es höchstens die Hälfte des für die jeweilige Schulart geltenden Klassenteilers.

Außerdem hat das Land bereits definiert, wie die Belegung der Plätze bei der Notbetreuung erfolgen soll:

Es haben Kinder Vorrang

bei denen mindestens ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur arbeitet und unabkömmlich ist;
deren Betreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist und
die im Haushalt einer beziehungsweise eines Alleinerziehenden leben und eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind.

Danach können Kinder aufgenommen werden,

deren Eltern eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind.

Anmeldeformulare zur Notbetreuung gibt es in den jeweiligen Einrichtungen.

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