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Mannheim – Geänderte Rechtsverordnung des Landes ab Montag, den 20. April 2020


Mannheim / Metropolregion Rhein-Neckar.

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 20. April 2020 und zunächst befristet bis zum 03. Mai 2020.

Die aktuelle Rechtsverordnung des Landes ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Erläuterungen zur Umsetzung der Richtlinie des Landes zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels
Wesentliche Neuerung der aktualisierten Rechtsverordnung des Landes sind schrittweise Öffnungen im Einzelhandel. Die Stadt Mannheim folgt bei der Umsetzung dieser Lockerungsmaßnahmen der gemeinsamen Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
Auch in Mannheim dürfen ab dem 20.04.2020 Geschäfte wieder öffnen, die maximal 800 Quadratmeter Verkaufsfläche haben. Das betrifft 1.711 Betriebe, alleine 632 in den Quadraten. Der Buchhandel bildet eine Ausnahme und kann unabhängig von der Größe der Ladenfläche öffnen. Ebenso Fahrradhändler und Autohäuser.

Auch einzelne Läden in Einkaufszentren, wie Q6/Q7 dürfen unter bestimmten Voraussetzungen wieder öffnen.

Wein und Spirituosenhändler dürfen öffnen, eine Verkostung darf aber nicht angeboten werden.

Der Straßenverkauf ist für Eisdielenbesitzer wieder möglich, es dürfen aber keine Tische und Stühle zum Verzehr vor Ort aufgestellt werden. Dasselbe gilt für Kuchenverkauf von Cafés.

Nur der bereits jetzt schon zulässige mobile Handel ist erlaubt, wenn also eine Sondernutzungserlaubnis bereits vorliegt.

Voraussetzung für eine Wiederöffnung ist auch die Einhaltung strenger Hygiene- und Arbeitsschutzvorschriften. Neben den bekannten Abstandsregelungen muss zum Beispiel auch dafür Sorge getragen werden, dass nur eine bestimmte Anzahl von Personen sich innerhalb der Verkaufsfläche aufhalten darf. Die Richtgröße liegt bei einer Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche, wobei in dieser Zahl die Mitarbeitenden enthalten sind. Zum Schutz der Mitarbeitenden müssen entsprechende Richtlinien und Gefährdungsbeurteilungen erarbeitet werden.

Das Tragen von Masken in den Geschäften ist keine Pflicht, wird aber empfohlen.

Die Polizei wird die Stadt Mannheim bei der Durchsetzung der Corona-Maßnahmen unterstützen. Der Ordnungsdienst und das Gewerbeaufsichtsamt der Stadt werden Kontrollen durchführen.
Fragen rund um die Richtlinien für den Einzelhandel werden auch an der Telefonhotline unter 0621 293 3155 beantwortet.
Quelle Stadt Mannheim

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