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Rhein-Pfalz-Kreis – Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung zum Umgang mit Veranstaltungen im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19)

Die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis erlässt gemäß §§ 16, 28 Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010, zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. S. 341) als zuständige Behörde nachfolgende Allgemeinverfügung:

1. Veranstaltungen ab einer zu erwartenden Zahl von Teilnehmenden von mehr als 75 Personen im Gebiet des Rhein-Pfalz-Kreises sind untersagt. Der Veranstaltungsbegriff ist dabei grundsätzlich weit zu fassen. Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt der Besuch von Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten sowie der Besuch von Betreuungseinrichtungen für Kinder unter 16 Jahren.

2. Veranstaltungen mit einer erwarteten Gesamtbesucherzahl unter 75 Besucher, welche ab dem auf die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tag auf dem Kreisgebiet der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis durchgeführt werden, haben zwingend die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu den Infektionsschutzmaßnahmen betreffend die Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten („Allgemeine Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung für Großveranstaltungen“).

Vom Gesundheitsamt des Rhein-Pfalz-Kreises wird darüber hinaus gefordert, dass Name, Adresse, Telefonnummer/Handynummer, E-Mail-Adresse und das zuständige Gesundheitsamt ermittelt und bereitgehalten werden. Diese Angaben sind bis 4 Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und auf Verlangen der jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden herauszugeben.

3. Der jeweilige Veranstalter von Veranstaltungen und Versammlungen nach Ziffer 2 hat gegenüber der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis -Abteilung 2- Recht, Ordnung und Verkehr, Europaplatz 5, 67059 Ludwigshafen am Rhein (Email: post@kv-rpk.de), die jeweilige Veranstaltung anzuzeigen nach den o. g. Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts schriftlich mindestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen.

4. Sonstige Genehmigungs- und Anzeigepflichten nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Versammlungsrecht) bleiben hiervon unberührt.

5. Die Anzeige nach Ziffer 3 muss folgende Daten enthalten:
a. Veranstalter (Name, Anschrift, Telefon)
b. Veranstaltungsort-, -zeit und –dauer
c. Erwartete Teilnehmerzahl
d. Erwartete Zusammensetzung der Teilnehmer (Altersstruktur, regionale Herkunft)
e. Art der Veranstaltung (öffentlich, geschlossen, unter freiem Himmel)
f. Vollständige Risikoanalyse nach den Kriterien des Robert-Koch-Instituts gemäß der Anlage 1, dort die Ziffern (1), (2) und (3).

6. Die Anzeige nach Ziffer 3 bis 5 hat schriftlich zu erfolgen an:
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis
Abteilung 2 – Recht, Ordnung und Verkehr
Europaplatz 5
67059 Ludwigshafen

oder elektronisch an http://www.kv-rpk.de/kontakt/elektronische_kommunikation

7. Erfolgt die Durchführung der Veranstaltung ohne Einhaltung der Festlegungen unter Nummer 1 bis 5, haftet der Veranstalter für alle durch die Verletzung seiner Pflichten resultierenden Folgen. Bei Verstoß gegen Ziff. 1 dieser Allgemeinverfügung kann ein Bußgeld gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 IfSG in Höhe von bis zu 25.000 EUR festgesetzt werden. Wer den Verstoß vorsätzlich begeht, wird gem. § 74 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

8. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 10. April 2020.

Begründung
Die angeordneten Maßnahmen ergehen auf Grund der derzeitigen Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts zu dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2). Danach handelt es sich auf globaler Ebene um eine sich sehr dynamisch entwickelnde und ernst zu nehmende Situation, mit zum Teil schweren und auch tödlichen Krankheitsverläufen. Mit weiteren Fällen, Infektionsketten und Ausbrüchen muss in Deutschland gerechnet werden.

Veranstaltungen mit einer großen Anzahl an Besuchern können dazu beitragen, das Virus schneller zu verbreiten. Daher kann je nach Einzelfall das Absagen, Verschieben oder die Umorganisation von größeren Veranstaltungen gerechtfertigt sein, um die vorrangige Gesundheitssicherheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder aus asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei größeren Veranstaltungen vor. Auf Messen, Kongressen oder Veranstaltungen kann es unter ungünstigen Bedingungen zu einer Übertragung auf viele Personen kommen.

Die Risiken sind nicht bei allen Veranstaltungen gleich groß, daher sollten die jeweiligen Verantwortlichen eine sorgfältige Abwägung der konkreten Maßnahmen treffen. Die Zuständigkeit zur Veranlassung von Maßnahmen für Veranstaltungen obliegt dabei den Veranstaltern sowie den lokalen Behörden vor Ort.

Die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis hat sich aufgrund der aktuellen Lage und der Empfehlung des Bundesgesundheitsministers dazu entschieden, Veranstaltungen mit einer erwarteten Gesamtbesucherzahl ab 75 Besucher zu untersagen. Veranstaltungen unter einer erwarteten Gesamtbesucherzahl ab 75 Besucher können, sofern sie unbedingt notwendig, nicht verschiebbar oder in anderer Weise durchführbar sind, durchgeführt werden, diese jedoch nur unter o.g. Auflagen.

Dabei sollten vor allem folgende Maßnahmen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts durch den Veranstalter getroffen werden, um das Risiko einer Übertragung zu verringern:

• Eine dem Infektionsrisiko angemessene Belüftung des Veranstaltungsortes.
• Aktive Information der Teilnehmer und Teilnehmerinnen über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten oder Husten- und Schnupfhygiene.
• Teilnehmerzahl begrenzen bzw. reduzieren
• Ausschluss von Personen mit akuten respiratorischen Symptomen.
• Eingangsscreening auf Risikoexposition und/oder Symptome.
• Auf enge Interaktion der Teilnehmenden verzichten.
• Veranstaltungen verschieben oder je nach weiterer Entwicklung absagen.

Bekanntmachungshinweise
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (GVBl. 1976, 308) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form Widerspruch bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis, Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen a.Rh. eingelegt werden. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internetauftritt des Rhein-Pfalz-Kreises unter http://www.kv-rpk.de/kontakt/elektronische_kommunikation
aufgeführt sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung gemäß § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung hat.

Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in 67433 Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Straße 20, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.

Ludwigshafen, 16.03.2020
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis

Clemens Körner
Landrat

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