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Frankenthal – Erweitert Allgemeinverfügung – Saunen, Kinos, Turn– und Sporthallen, Indoor-Spielstätten, Musikclubs, Diskotheken, Fitness- und Gymnastikstudios usw. müssen Betrieb einstellen

Frankenthal / Metropolregion Rhein-Neckar – Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes in Frankenthal (Pfalz) vom 15.03.2020.

Das AmtsblattDas Amtsblatt erscheint mindestens einmal wöchentlich und ist bei folgenden Einrichtungen der Stadtverwaltung Frankenthal (Pfalz) erhältlich: Bürgerservice im Rathaus, Lesecafé in der Stadtbücherei sowie in den Büros der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher. Weiterhin erscheint das Amtsblatt online auf www.frankenthal.de/amtsblatt.

Allgemeinverfügung der Stadt Frankenthal (Pfalz) gemäß §§ 16, 28 Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148), i. V. m. § 2 Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10.03.2010 GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. S. 341).
Die Stadt Frankenthal (Pfalz) ist nach den o. g. genannten Rechtsvorschriften zuständige Behörde und verfügt:

I.

1.
Nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit und Demographie vom 13.03.2020 werden Veranstaltungen ab einer zu erwartenden Zahl von Teilnehmenden von mehr als 75 Personen im Gemeindegebiet der Stadt Frankenthal (Pfalz) untersagt. Der Veranstaltungsbegriff ist dabei grundsätzlich weit zu fassen. Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt der Besuch von Bildungseinrichtungen wie Schulen sowie der Besuch von Betreuungseinrichtungen für Kinder unter 16 Jahren.

2.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (sog. Indoor-Veranstaltungen) sowie Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume (Outdoor-Veranstaltungen) mit einer erwarteten Gesamtzahl unter 75 Personen, welche im Gemeindegebiet der Stadt Frankenthal (Pfalz) durchgeführt werden, haben ab sofort zwingend die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zu den Infektionsschutzmaßnahmen betreffend die Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten; insbesondere auch die „Allgemeine Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung für Großveranstaltungen“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risiko_Grossveranstaltungen.html).
Auf der Grundlage einer Forderung des Gesundheitsamtes des Rhein-Pfalz-Kreises wird darüber hinaus gefordert, dass Name, Adresse, Telefonnummer/Handynummer, E-Mail-Adresse und das zuständige Gesundheitsamt der Personen (Besucher, Servicepersonal, Musiker, Theaterleute usw.) ermittelt und bereitgehalten werden. Diese Angaben sind bis vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und auf Verlangen der jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden herauszugeben.

3.
Der jeweilige Veranstalter von Veranstaltungen nach Nummer 2 der Verfügung hat gegenüber der Stadt Frankenthal (Pfalz) – Dezernat B – Bereich Ordnung und Umwelt, Neumayerring 72 (Email: ordnungundumwelt@frankenthal.de), die Einhaltung der o. g. Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes sowie die Einhaltung der Erhebungspflicht der Personendaten schriftlich mindestens eine Woche vor
Veranstaltungsbeginn zu bestätigen.

4.
Die Stadt Frankenthal (Pfalz) verbietet weiterhin den Betrieb von Saunen, Kinos, Turn– und Sporthallen, Indoor-Spielstätten, Musikclubs, Diskotheken, Fitness- und Gymnastikstudios, Tanzschulen, Spielhallen, Wettannahmestellen, Diskotheken, Theater, Sishabars, Bars aller Art, alle sonstigen Vergnügungsstätten und sonstige Freizeiteinrichtungen.
Speiselokale, sowie Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen abgegeben oder ausgeliefert werden dürfen nur betrieben werden, wenn sich in ihnen höchstens 75 Personen aufhalten. Dabei muss der Mindestabstand zwischen den einzelnen Tischen mindestens zwei Meter betragen und die jeweiligen Tische dürfen mit maximal vier Personen gleichzeitig bewirtet werden. Im übrigen ist der Betrieb verboten.
Hotels dürfen Übernachtungsgäste bewirten, wenn zwischen den einzelnen Tischen ein Abstand von mindestens zwei Metern vorhanden ist und die jeweiligen Tische mit maximal vier Personen gleichzeitig bewirtet werden. Tanzveranstaltungen oder Konzerte werden unabhängig von der Teilnehmerzahl in geschlossenen Räumen oder Im Freien, welche auf dem Stadtgebiet der Stadt Frankenthal (Pfalz) durchgeführt werden, untersagt.

5.
Erfolgt die Durchführung der Veranstaltung ohne Einhaltung der Festlegungen unter Nummer 1 bis 4 der Verfügung haftet der Veranstalter für alle durch die Verletzung seiner Pflichten resultierenden Folgen. Bei Verstoß gegen Nummer 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung kann ein Bußgeld gem. § 73 Abs. 1 a i. V. m. Abs. 2 IfSG in Höhe von bis zu 25.000 EUR festgesetzt werden. Wer den Verstoß vorsätzlich begeht, wird gem. §§ 74 und 75 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

6.
Ziffer 1, 2, 3 und 5 dieser Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 10. April 2020, 24 Uhr. Ziffer 4 dieser Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 31. März 2020, 24 Uhr.

7.
Diese Allgemeinverfügung tritt ab dem 16.03.2020 12.00 Uhr in Kraft. Sie ersetzt die Allgemeinverfügung der Stadt Frankenthal (Pfalz) vom 12.03.2020.

II. Begründung

Die angeordneten Maßnahmen ergehen auf Grund der derzeitigen Risikobewertung des Robert-Koch-Institutes zu dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2). Danach handelt es sich um eine sich sehr dynamisch entwickelnde und ernst zu nehmende Situation auf globaler Ebene, mit zum Teil schweren und auch tödlichen Krankheitsverläufen. Mit weiteren Fällen, Infektionsketten und Ausbrüchen muss in
Deutschland gerechnet werden. Veranstaltungen können dazu beitragen, das Virus schneller zu verbreiten. Daher kann je nach Einzelfall das Absagen, Verschieben oder die Umorganisation Veranstaltungen gerechtfertigt sein, um der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2, z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Auch Übertragungen durch Schmierinfektionen sind beschrieben, betreffen allerdings nur einen kleinen Teil der Fälle. Übertragungen kommen im privaten und/oder beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen vor. Die jeweils Verantwortlichen sollen in einem vorstrukturierten Risikomanagementprozess eine sorgfältige Abwägung der konkreten Maßnahmen treffen.
Die Zuständigkeit zur Veranlassung von Maßnahmen für Veranstaltungen obliegt den Veranstaltern sowie den lokalen Behörden vor Ort.

Die eigene Risikobewertung kann basierend auf folgenden Kriterien erfolgen:

(1) Eher risikogeneigter Zusammensetzung der Teilnehmer
 Kommt eine größere Anzahl von Menschen zusammen, hohe Dichte?
 Nehmen Menschen aus Regionen mit gehäuftem Auftreten von COVID-19-Fällen teil?
 Nehmen Menschen aus anderen bekannten Risikogebieten teil?
 Nehmen Menschen mit akuten respiratorischen Symptomen teil?
 Nehmen ältere Menschen bzw. Menschen mit Grunderkrankungen teil?

(2) Eher risikogeneigter Art der Veranstaltung
 Hohe Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten?
 Enge Interaktion zwischen den Teilnehmenden (z.B. Tanzen)?
 Lange Dauer der Veranstaltungen?
 Keine zentrale Registrierung der Teilnehmenden

(3) Eher risikogeneigter Ort der Veranstaltung und Durchführung
 Sind bereits Infektionen in der Region der Veranstaltung aufgetreten?
 Gegebenheiten der Örtlichkeit: Indoor-Veranstaltungen, begrenzte Räumlichkeiten, schlechte Belüftung der Räume?
 Begrenzte Möglichkeiten/Angebote zur ausreichenden Händehygiene
 Bereitschaft des Veranstalters zur Kooperation und Umsetzung von Maßnahmen. Dabei sollten vor allem folgende Maßnahmen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes durch den Veranstalter getroffen werden, um das Risiko einer Übertragung zu verringern:
 Eine dem Infektionsrisiko angemessene Belüftung des Veranstaltungsortes.
 Aktive Information der Teilnehmer und Teilnehmerinnen über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten oder Husten- und Schnupfenhygiene.
 Teilnehmerzahl begrenzen bzw. reduzieren.
 Ausschluss von Personen mit akuten respiratorischen Symptomen.
 Eingangsscreening auf Risikoexposition und/oder Symptome.
 Auf enge Interaktion der Teilnehmenden verzichten.
 Veranstaltung verschieben oder je nach weiterer Entwicklung absagen.

Im Hinblick auf die aktuelle Entwicklung sind die weiteren Maßnahmen in Ziffer 4 dieser Allgemeinverfügung notwendig, um Gefahren für die Bevölkerung zu vermindern. Gerade bei diesen Einrichtungen besteht nämlich die Gefahr einer engen Interaktion zwischen den Beteiligten, auf die nicht verzichtet werden kann. Damit besteht eine erhöhte Gefahr für die Übertragung des Virus. Sie sind geeignet, um die Kontakte zwischen den Menschen zu reduzieren. Die Verfügung wird auch erlassen, um ein Zusammenbruch des Gesundheitssystems zu verhindern. Bei ungehemmter Übertragung des Virus kann nicht gewährleistet werden, dass infizierte Personen in den Krankenhäusern und dem gesamten ärztlichen Dienst versorgt werden können. Die getroffenen Maßnahmen werden unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erlassen. Diese Allgemeinverfügung wurde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit befristet.

III. Bekanntmachungshinweise

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (GVBl. 1976, 308) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Sie ist befristet, kann bei entsprechender erneuter Risikoeinschätzung ganz oder teilweise verlängert bzw. modifiziert werden

IV. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Frankenthal (Pfalz) schriftlich oder zur Niederschrift beim Bereich Ordnung und Umwelt, Abteilung Öffentliche Ordnung, Neumayerring 72, Zimmer-Nr. 2.22, 67227 Frankenthal (Pfalz) oder bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses, Karolinenstraße 3, 67227 Frankenthal (Pfalz), einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) zu versehen und an die E-Mail-Adresse: STV-Frankenthal@poststelle.rlp.de zu senden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter „www.frankenthal.de“ aufgeführt sind.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Ist über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden, so kann Klage bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in 67433 Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Straße 20, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dieser Antrag ist schon vor Erlass einer Entscheidung des Stadtrechtsausschusses zulässig. Er wäre gegen die Stadt Frankenthal (Pfalz), vertreten durch den Oberbürgermeister, zu richten. Er muss
den Antragsteller und den Antragsgegner sowie den Streitgegenstand bezeichnen. Die zu einer Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollten angegeben werden. Die Verfügung, gegen die sich der Antrag richtet, sollte in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.

STADTVERWALTUNG FRANKENTHAL (PFALZ), den 15.03.2020
Martin Hebich
Oberbürgermeister

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