Ladenburg / Metropolregion Rhein-Neckar.
Vor allem zu Silvester, aber auch bei besonderen Anlässen wie Hochzeiten und Jubiläen geschehen beim Abbrennen von Feuerwerken immer wieder verheerende Unfälle. Hände, Augen und Ohren sind besonders gefährdet. Das Zünden von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper und Knallkörper) ist daher volljährigen Personen nur am 31. Dezember und am 01. Januar ohne besondere Erlaubnis gestattet. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Erwerb sowie die Aufbewahrung und das Abbrennen ohne Ausnahme verboten.
Feuerwerkskörper können auch schnell Brände entfachen. In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen und besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen (z.B. Fachwerkhäuser) ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Kategorie 2) verboten.
Auf jeden Fall ist auch bei Kleinfeuerwerk der Kategorie 1 die Bedienungsanleitung zu beachten. Sollte es trotz aller Vorsicht zu einem Feuer kommen, ist umgehend die Feuerwehr zu alarmieren.
Allgemeiner Hinweis: Die durch das Abbrennen von Feuerwerken entstehenden Abfälle sind von den Verursachern auch wieder privat zu entsorgen. Die öffentlichen Müllentsorgungsgefäße sind hierfür weder vorgesehen noch geeignet.
Stadt Ladenburg