Heidelberg/Metropolregion Rhein-Neckar. Wichtig für Arbeitslose, die ihren Sommerurlaub planen: Sie dürfen im Jahr bis zu drei Wochen „ortsabwesend“ sein. Das gilt aber nur, wenn der zuständige Arbeitsvermittler dieser Abwesenheit schon vorher zugestimmt hat. „Wer arbeitslos ist, kann auch in den Urlaub fahren. Erforderlich ist lediglich vorher ein Gespräch mit dem Arbeitsvermittler“, erklärt Klaus Pawlowski, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Heidelberg. „Die Agentur für Arbeit ist verpflichtet, vor Reiseantritt zu prüfen, ob während der geplanten Abwesenheit eine Vermittlung wahrscheinlich ist oder eine Qualifizierungsmaßnahme beginnt.“ Da besonders in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit die Aussichten auf eine Wiedereingliederung am besten sind, sollte man diese Zeit intensiv für die Jobsuche nutzen.
Einen Urlaubsanspruch, wie er Arbeitnehmern während ihres Beschäftigungsverhältnisses zusteht, gibt es während der Arbeitslosigkeit nicht. Wer Arbeitslosengeld bekommt, sollte orts- und zeitnah erreichbar sein, um seine Chancen am Arbeitsmarkt nutzen zu können. Wenn aktuell jedoch weder passende Arbeits- oder Qualifizierungsangebote vorliegen, ist eine Ortsabwesenheit von bis zu drei Wochen möglich; die
Leistungen werden dann weitergezahlt. Das sollten Arbeitslose aber unbedingt rechtzeitig vor dem Urlaub mit dem Arbeitsvermittler klären. Um keine finanziellen Einbußen zu erleiden, ist es ganz wichtig sich unmittelbar nach der Rückkehr wieder persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden.