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Mannheim – Von Schule beantragte Bußgeldbescheide gegen demonstrierende Schüler werden von Stadt Mannheim aufgehoben

Mannheim / Metropolregion Rhein-Neckar.

Nachdem die Stadt Mannheim auf Anzeige der Geschwister-Scholl-Schule Bußgeldbescheide wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht gegen vier Schüler erteilt hat, hat sie sich in diesen konkreten Fällen nach umfassender Prüfung dazu entschlossen, diese Bußgelder wieder aufzuheben.

Die Bußgeldstelle befasst sich im Schnitt mit jährlich rund 300 Bußgeldverfahren wegen Schulschwänzens. Aufgrund dieser Vielzahl sind auch diese Fälle zunächst routinemäßig bearbeitet worden. Hinzu kam, dass die Betroffenen nicht von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Daher ist die Besonderheit dieser Fälle im Vergleich zum klassischen Schulschwänzen nicht aufgefallen. Die vier Bußgeldbescheide sind noch nicht rechtskräftig. Mit der Aufhebung der Bescheide entfällt auch die Zahlungspflicht.

Die Schulleitung der Geschwister-Scholl-Schule Mannheim hatte Anfang Juni in fünf Fällen bei der Stadt Mannheim Anzeige erstattet, weil die Schüler wiederholt während der Unterrichtszeit gefehlt hatten, um zu demonstrieren. In vier Fällen wurden Bußgeldbescheide erlassen. Nur in einem weiteren Fall wurden von dem Betroffenen Aussagen zur Sache gemacht, weshalb eine vertiefte Prüfung durch die Stadt Mannheim stattfand und kein Bußgeldbescheid erlassen wurde. Die Bußgeldhöhe der vier erlassenen Bescheide lag bei 60 Euro zuzüglich 25 Euro Verwaltungsgebühr sowie 3,50 Euro für die Zustellung des Bescheids.

Weil gegen die Schulpflicht verstoßen worden war, waren die Verfahren im Zuge der Bearbeitung der allgemeinen Ordnungswidrigkeit formal korrekt – aber nicht geboten.

Daher stellte die Ordnungsbehörde nach erneuter Prüfung fest, dass die Schule vorab nicht alle Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ergriffen hatte, die ihr zur Verfügung stehen – insbesondere in diesem nicht klassischen Fall von Schulschwänzen.
Diese vorgeschalteten Maßnahmen sind zum Beispiel in einem Handlungs-Leitfaden des staatlichen Schulamts beschrieben (http://schulamt-mannheim.de/site/pbs-bw-new/get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/Schulaemter/schulamt-mannheim/pdf/Handlungsschritte_DinA3.pdf). Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wird hierbei als letztes Mittel genannt, wenn vorherige umfangreiche Maßnahmen von Seiten der Schule vor Ort keinen Erfolg zeigten.
Quelle Stadt Mannheim

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