Mannheim / Metropolregion Rhein-Neckar.
In dem aufgrund von Strafanzeigen in Zusammenhang mit den Todesfällen der Pferde „Radmaan“ und „Hyper Hyper“ eingeleiteten Anzeigenvorgang hat die Staatsanwaltschaft Mannheim von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung abgesehen. Die erhobenen Vorwürfe wurden im Rahmen einer sogenannten Anzeigesache von der Staatsanwaltschaft überprüft.
Nach § 17 Nr. 2 Tierschutzgesetz ist das vorsätzliche Beibringen erheblicher Schmerzen oder Leiden aus Rohheit sowie die vorsätzliche Beibringung länger anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden strafbewehrt. Fahrlässiges Handeln unterfällt dem Straftatbestand nicht. Insoweit kommt nur eine Ordnungswidrigkeit in Betracht.
Bei dem Vorfall am 31.03.2019, dem Tod des Pferdes „Hyper Hyper“, liegen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die vorsätzliche Beibringung erheblicher Leiden oder Schmerzen vor. Der ohne erkennbaren Grund zu Beginn des Rennens erlittene Schulterbruch wurde nicht vorsätzlich herbeigeführt. Das kurzzeitige Weitertraben des Pferdes – auf drei Beinen – nach Eintritt der Verletzung verursachte dem Pferd zwar Schmerzen, jedoch war die Handlung des Reiters nicht rechtswidrig, weil das verletzte Pferd eine Gefahrenquelle für andere Pferde und Reiter darstellte, denen er zur Verhütung weiterer Unglücksfälle ausweichen musste. Zureichende Anhaltspunkte für eine Überforderung des fünf Jahre alten Pferdes liegen ebenfalls nicht vor.
Auch bei dem Vorfall vom 28.04.2019, dem Tod des Pferdes „Radmaan“, handelt es sich nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft um einen Unglücksfall, nicht um ein strafbares Handeln. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Pferd vorsätzlich Schmerzen und Leiden zugefügt wurden. Das dreijährige Pferd musste auch nicht wegen Überforderung eingeschläfert werden, sondern wegen der Verletzung infolge des Zusammenpralls mit der Abgrenzung.
Soweit Verstöße gegen Sicherheitsmaßnahmen in Rede stehen (Beschaffenheit der Rails, Überprüfung der Steigbügel vor dem Rennen, kein Abbruch des Rennens), kommen allenfalls Ordnungswidrigkeiten in Betracht, deren Verfolgung in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fällt.
Das Verfahren wurde nach § 43 OWiG zur Verfolgung etwaiger Ordnungswidrigkeiten in eigener Zuständigkeit an die Stadt Mannheim, Fachbereich Sicherheit und Ordnung, Veterinäramt abgegeben. Etwaige Ordnungswidrigkeiten werden von Amts wegen von der Verwaltungsbehörde weiterverfolgt.
Quelle StA Mannheim