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Neustadt – Verwaltungsgericht:Stadtrat von Ludwigshafen kann am Montag über Verkleinerung des Verwaltungsrats der Sparkasse Vorderpfalz entscheiden

Neustadt / Metropolregion Rhein-Neckar.

Ein Stadtratsmitglied aus Ludwigshafen, das der Fraktion der Liberal-Konservativen-Reformer (LKR) angehört, ist mit seinem Eilantrag gegen die Stadt Ludwigshafen, diese im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Tagesordnungspunkt 8 von der Tagesordnung der Stadtratssitzung am 15. April 2019 zu nehmen, gescheitert. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 11. April 2019 hervor.
Die Verwaltungsvorlage zu Tagesordnungspunkt 8 schlägt dem Stadtrat von Ludwigshafen vor, einer geplanten Änderung der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Vorderpfalz zuzustimmen; die geplante Änderung der Zweckverbandssatzung sieht die Verkleinerung des Verwaltungsrates des Zweckverbandes von 27 auf 21 Mitglieder vor. Des Weiteren soll unter dem Tagesordnungspunkt 8 der Stadtrat der Stadt Ludwigshafen die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt anweisen, in der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung am 6. Mai 2019 der Satzungsänderung des Zweckverbandes Sparkasse Vorderpfalz zuzustimmen.
Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes, diesen Tagesordnungspunkt von der Tagesordnung der Stadtratssitzung am 15. April 2019 zu nehmen.
Die 3. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers mit folgender Begründung abgelehnt:
Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die Änderung der Tagesordnung der Stadtratssitzung am 15. April 2019, d. h. auf Absetzung des Tagesordnungspunktes 8. Ein solches Recht auf Änderung der Tagesordnung einer Stadtratssitzung stehe dem Antragsteller als Mitglied des Stadtrates nach der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung nicht zu. Da ein Ratsmitglied die formelle und materielle Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses nicht gerichtlich überprüfen lassen könne, könne er auch nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung die Absetzung eines Tagesordnungspunktes begehren, um die Beschlussfassung des von ihm erwarteten rechtswidrigen Ratsbeschlusses zu diesem Tagesordnungspunkt zu verhindern. Aus der Stellung als Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse Vorderpfalz könne der Antragsteller ebenfalls kein Recht herleiten, Einfluss auf die Tagesordnung des Stadtrates Ludwigshafen auszuüben. Mitglied des Zweckverbandes der Sparkasse Vorderpfalz sei nicht der Antragsteller, sondern die Stadt Ludwigshafen, so dass er sich nicht auf eine Mitgliedschaft im Zweckverband berufen könne.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 11. April 2019 – 3 L 413/19.NW –
Quelle Verwaltungsgericht Neustadt

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