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Mannheim – Freies Pflegeheimwahlrecht

Mannheim/Metropolregion Rhein-Neckar. Fachbereich Arbeit und Soziales obliegt umfangreiche Informations- und Beratungspflicht gegenüber Betroffenen und ihren Angehörigen. Pflegebedürftige, die für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung Sozialleistungen beantragen müssen, können ihren Heimplatz unter allen derzeit 31 Mannheimer Pflegeeinrichtungen frei wählen. Mit diesem Vorgehen hat der Fachbereich Arbeit und Soziales als zuständiger Sozialhilfeträger unmittelbar auf die Veröffentlichung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) 2018 reagiert. Das Urteil besagt, dass alle Pflegeheime, für die eine gültige Pflegesatzvereinbarung zwischen Heimbetreiber, Pflegekasse und Sozialhilfeträger geschlossen wurde, bei der Wahl einer Pflegeinrichtung zulässig sind. Für alle 31 Pflegeeinrichtungen liegen Pflegesatz- und Vergütungsvereinbarungen vor.

Bei den Etatberatungen 2018/19 hatte der Gemeinderat im Zuge der Strategischen Haushaltskonsolidierung (SHM²) beschlossen, über einen Mehrkostenvorbehalt die Belegung der Pflegeheime zu steuern. Diese Praxis wird aufgrund des Urteils des BSG nicht mehr angewendet. Zu dieser Zeit konnten Pflegebedürftige, die Sozialleistungen bezogen, unter 21 Mannheimer Pflegeheimen wählen. Auf Antrag der Pflegebedürftigen war nach einer Einzelfallprüfung auch eine Belegung der anderen Pflegeheime möglich. Im Zeitraum vom 15. Februar bis 30. November 2018 wurden 106 Anträge auf Übernahme von nicht gedeckten Pflegeheimkosten gestellt. 95 dieser Anträge wurden bewilligt, weil die Besonderheit des Einzelfalls – hierzu zählt beispielsweise die Nähe zu pflegenden Angehörigen – anerkannt wurde. In 11 Fällen konnte ein preisgünstigeres Heim gefunden werden.

Unabhängig von dem Urteil des BSG ist der Fachbereich Arbeit und Soziales zu umfangreicher Information und Beratung gesetzlich verpflichtet. Demnach müssen die Mitarbeiter des Fachbereichs Arbeit und Soziales bei ihrer Beratung auf Konsequenzen aufmerksam machen, die mit den Kosten für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung verbunden sein können. Denn der Träger der Sozialhilfe hat genau zu überprüfen, ob und in welcher Höhe beispielsweise von Angehörigen Unterhalt zurückgefordert beziehungsweise inwieweit Vermögen des Pflegebedürftigen zur Deckung der Heimkosten herangezogen werden muss. Auswirkungen des BSG-Urteils für den städtischen Haushalt sind aktuell noch nicht absehbar.

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