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Neustadt – Verwaltungsgericht:Frauenbündnis Kandel e.V. hat Anspruch auf Veröffentlichung eines Veranstaltungshinweises im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Kandel

Neustadt / Metropolregion Rhein-Neckar.
Das Frauenbündnis Kandel e.V. hat gegenüber der Verbandsgemeinde Kandel einen Anspruch auf Aufnahme eines Hinweises auf die Kundgebung am 9. Februar 2019 zum Thema „Innere Sicherheit – Verantwortung – Sozialpolitik“ im Amtsblatt. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 21. Januar 2019 hervor.

Das Frauenbündnis Kandel e.V. (im Folgenden: Antragsteller) veranstaltet in der Regel am ersten Samstag eines Monats Versammlungen im Stadtgebiet von Kandel. Am 03. Januar 2019 bat der Antragsteller die Verbandsgemeindeverwaltung Kandel, die das Amtsblatt der Verbandsgemeinde Kandel (im Folgenden: Antragsgegnerin) herausgibt, darum, für die nächste Ausgabe des Amtsblatts Kandel, Ausgabe 02/2019, am 11. Januar 2019 einen Artikel zu inserieren. Darin sollte auf die bevorstehende Veranstaltung des Antragstellers am 09. Februar 2019 zum Thema „Innere Sicherheit – Verantwortung – Sozialpolitik“ hingewiesen werden. Der Text sollte u.a. die folgende Passage beinhalten: „Wir planen ein abwechslungsreiches Programm aus verschiedenen Reden, einem Spaziergang durch Kandel sowie Musikbeiträgen. Es gibt zudem Kuchen und Getränke.“ Die Antragsgegnerin lehnte eine Veröffentlichung des gewünschten Artikels einige Tage später mit der Begründung ab, im Text werde ein Anschein der Veranstaltung vermittelt, der mit der Wirklichkeit nichts zu tun habe. Die geplante Demonstration sei kein Spaziergang mit Kuchen und Getränken. Daraufhin bat der Antragsteller noch zweimal um Veröffentlichung des Veranstaltungshinweises für den 09. Februar 2019. Eine Reaktion der Antragsgegnerin erfolgte jedoch nicht.

Der Antragsteller hat am 18. Januar 2019 um gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er hält die wiederholte Weigerung der Veröffentlichung durch die Antragsgegnerin für rechtswidrig.
Die 3. Kammer des Gerichts hat dem Eilantrag des Antragstellers mit folgender Begründung stattgegeben:
Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Veröffentlichung des Hinweises auf die Veranstaltung am 09. Februar 2019 im Amtsblatt der Antragsgegnerin. Nach der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz seien die Einwohner einer Gemeinde und ortsansässige juristische Personen und Personenvereinigungen berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen einer Gemeinde zu benutzen. Der Antragsteller sei anspruchsberechtigt, da er seine Aktivitäten anscheinend ausschließlich auf Kandel konzentriere. Auch wenn das Thema der Veranstaltung keinen kandelspezifischen Bezug aufweise, sondern in erster Linie einen allgemeinpolitischen, so lasse sich ein örtlicher Bezug herstellen.
Bei dem Amtsblatt einer Gemeinde handele es sich in Rheinland-Pfalz um eine
öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Herausgeber eines Amtsblatts könne nur eine Gemeindeverwaltung sein. Die Gemeinde sei grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, ob in ihrem Amtsblatt neben den öffentlichen (amtlichen) Bekanntmachungen in einem nichtöffentlichen Teil auch sonstige Nachrichten und Mitteilungen aus dem Gemeindeleben veröffentlicht werden sollten. Maßgebend sei die tatsächlich geübte Praxis bei der Aufnahme von nichtamtlichen Nachrichten und Hinweisen.
Das Amtsblatt der Antragsgegnerin sei kein ausschließlich amtliches Amtsblatt. Es enthalte neben einem amtlichen auch einen nichtamtlichen Teil, in dem sich auch Mitteilungen von Vereinen verschiedener Sparten (z.B. Sport-, Musikvereine) oder von Initiativen, wie z.B. „Wir sind Kandel“ befänden. Könnten aber auch örtliche Vereine und Bürgerinitiativen im Amtsblatt der Antragsgegnerin Hinweise auf Veranstaltungen veröffentlichen, so sei die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung, wer die öffentliche Einrichtung Amtsblatt nutzen dürfe, nicht frei. Es bestehe grundsätzlich im Rahmen des geltenden Rechts und der geübten gemeindlichen Vergabe- bzw. Veröffentlichungspraxis ein Anspruch auf Nutzung der gemeindlichen Einrichtung. Für die Antragsgegnerin als Gemeinde bedeute dies, unter anderem den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.
Die vom Antragsteller vorgelegten Artikel aus einer Vielzahl von Ausgaben des Amtsblatts der Antragsgegnerin belegten Mitteilungen und Hinweise auf politische (keine parteipolitischen) Veranstaltungen. So seien zahlreiche Mitteilungen der Aktion „Wir sind Kandel“ veröffentlicht worden. Angesichts dieser Veröffentlichungspraxis im Amtsblatt der Antragsgegnerin für – auch allgemeinpolitische – Veranstaltungen sei die Antragsgegnerin als an das Gleichbehandlungsgebot gebundener Teil der vollziehenden Gewalt verpflichtet, sich im Rahmen der Gesetze haltende Mitteilungen zumindest örtlicher Vereine in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie sei nicht berechtigt, hierbei nach ihr oder Dritten genehmen bzw. nicht genehmen Vereinigungen oder Veranstaltungen zu differenzieren. Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung für die Ablehnung, bei der Veranstaltung am 09., Februar 2019 werde es sich anders als dargestellt nicht um einen Spaziergang, sondern um eine Demonstration handeln, rechtfertige nicht ihre Weigerung, den Artikel zu einer Kundgebung des Antragstellers „Innere Sicherheit – Verantwortung – Sozialpolitik“ im Amtsblatt der Antragsgegnerin zu veröffentlichen. Denn die Veranstaltung sei als Versammlung angemeldet worden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 3 L 54/19.NW –
Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle@vgnw.jm.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße grundsätzlich kostenpflichtig angefordert werden. Gegebenenfalls kann die Entscheidung demnächst auch unter „Service & Informationen“ → „Landesrecht und Rechtsprechung Rheinland-Pfalz“ abgerufen werden.

Quelle Verwaltungsgericht Neustadt

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