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Hockenheim – Steuerbescheide 2019 zugestellt – Hinweise der Stadtverwaltung Ho-ckenheim

Hockenheim / Metropolregion Rhein-Neckar.

Die Stadtverwaltung Hockenheim hat die Steuerbescheide für das Jahr 2019 an die Bürger zugestellt. Dabei sind folgende Hinweise zu beachten:

Grundsteuer
Am letzten Freitag (10. Januar 2019) wurden die Steuerbescheide an dieje-nigen Grundstückseigentümer versandt, bei denen sich der Steuerbetrag geändert oder ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Daher erhielt der Großteil der Steuerzahler für das Jahr 2019 keinen neuen Steuerbescheid. In diesen Fällen wird die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung in der Hockenheimer Tageszeitung und auf der Internetseite www.hockenheim.de festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten somit die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen ein schriftlicher Steuerbe-scheid zugegangen wäre. Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung werden die im zuletzt ergangenen Bescheid ausgewiesenen Beträge zum Fällig-keitstermin abgebucht. Barzahler müssen die ausgewiesenen Beträge – mit Angabe des Buchungszeichens – fristgerecht zu den Fälligkeitsterminen überweisen.

Hinweis bei Eigentumswechsel
Falls Grundstücke oder Wohneigentum verkauft wird, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum Erhalt des entsprechenden Grundsteuerbescheides zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.
Andere Vereinbarungen (beispielsweise im Kaufvertrag) haben nur privat-rechtliche Bedeutung, berühren jedoch nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Stadt.

Hundesteuer
Hundehalter, die ihr Tier angemeldet haben, erhielten einen auf den 11. Januar 2019 datierten Steuerbescheid. Ihm war eine Steuermarke in der Farbe türkis auf silbernem Grund beigefügt. Bei Verlust der Marke kann eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 2,50 Euro bei der Stadtverwaltung Hockenheim, Fachbereich Finanzen, Zimmer 1.1, ausgehändigt werden. Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen beim Steueramt angemeldet werden. Wer seiner Meldepflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

Vergnügungssteuer
Jeder Aufsteller von Spielgeräten hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf ei-nes jeden Kalendervierteljahres getrennt nach Spielgerät und Monat eine Steuererklärung bei der Stadtverwaltung Hockenheim abzugeben. Nach Eingang der Steuererklärung wird die Steuer durch einen Steuerbescheid festgesetzt. Die Vordrucke können bei Bedarf im Fachbereich Finanzen bei Stephanie Groß, Zimmer 1.1 (Telefon 06205 21-224, E-Mail s.gross@hockenheim.de) angefordert werden.

Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer werden keine Jahresbescheide erstellt. Die zu zah-lenden vierteljährlichen Vorauszahlungen ergeben sich aus dem zuletzt aus-gestellten Steuerbescheid.

Bei weiteren Fragen helfen die zuständigen Sachbearbeiterinnen Stephanie Groß, Zimmer 1.1 (Telefon 06205 21-224, E-Mail s.gross@hockenheim.de) und Marlene Birkenmeier (Telefon 06205 21-225, E-Mail m.birkenmeier@hockenheim.de) gerne weiter.

Abbuchungsverfahren
Steuerpflichtige können eine schriftliche Einzugsermächtigung erteilen. Sie muss die Angaben Buchungszeichen, Name und Anschrift, IBAN- und BIC-Kennung und die Originalunterschrift enthalten. Vordrucke für Einzugser-mächtigungen sind in der Stadtkasse (Telefon 06205 21-126, E-Mail stadt-kasse@hockenheim.de) und auf der Internetseite erhältlich.

Quelle Stadtverwaltung Hockenheim

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