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Germersheim – Landrat Brechtel: „Kreisverwaltung vertritt geltendes Recht und verhält sich neutral.“

Germersheim / Kandel / Metropolregion Rhein-Neckar.
Demonstrationen müssen angezeigt werden – Appell zum respektvollen Umgang miteinander

Die Kreisverwaltung teilt wiederholt mit, dass die Versammlungsfreiheit ein Grundrecht ist, für dessen Ausübung keine Genehmigung erteilt werden muss. Wer eine Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug veranstalten möchte, muss dies grundsätzlich bei der zuständigen Behörde anmelden. Dies gilt für jedermann und somit natürlich auch für Mandatsträger. In Rheinland-Pfalz muss diese Anmeldung bei der Kreisverwaltung erfolgen.

Landrat Dr. Fritz Brechtel appelliert an alle, sich an das für jeden gleichermaßen geltende Recht und Gesetz zu halten.

Wird eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder ein Aufzug ohne Anmeldung durchgeführt, ist dies nach § 26 Nr. 2 Versammlungsgesetz strafbewährt. Die strafrechtliche Prüfung und Verfolgung obliegt den Strafverfolgungsbehörden. Sobald Versammlungen im öffentlichen Raum (Gehweg, Straße, Verkehrsinseln usw.) stattfinden, gelten die vorgenannten Grundsätze. „Sollten öffentliche Versammlungen ganz oder teilweise auf einer geplanten Aufzugsstrecke einer zuvor angemeldeten und bestätigten Versammlung stattfinden, darf diese Demonstration nicht zielgerichtet in der Wahrnehmung und Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit gestört werden“, so Brechtel.

Durch die Anmeldung einer Versammlung – die spätestens 48-Stunden vor der Bekanntgabe zu erfolgen hat – wird die Behörde insbesondere in die Lage versetzt, Auflagen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu prüfen und vor einer Versammlung zu erlassen.

Die Behörde kann das Versammlungsrecht einschränken, muss dabei immer das mildeste Mittel wählen. Verbot oder Auflage sind nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der entsprechenden Verfügung klar zu erkennen ist, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch diese Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Es müssen konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Behörde und Anmeldende sollen nach Versammlungsrecht und einschlägiger Rechtsprechung miteinander kooperieren. In der Regel weist die Versammlungsbehörde in Kooperationsgesprächen auf unterschiedliche Interessenslagen hin und sucht mit den Beteiligten nach Lösungen, um einen möglichst störungsfreien Verlauf zu gewährleisten. Es soll dabei ein Kompromiss gefunden werden, der allen Interessen/Beteiligten gerecht wird. Es ist dabei das Recht auf Durchführung einer Versammlung sowie das Recht auf Durchführung einer Gegen-Versammlung mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Ausgleich zu bringen.
Kooperationsgespräche können entfallen, wenn es aufgrund der Anzahl der Anmeldungen und/oder bei kurzfristigen Anmeldungen unmöglich ist, diese noch stattfinden zu lassen. Nach einer Anmeldung muss die Versammlungsbehörde für jede einzelne angemeldete Versammlung einen entsprechenden Bescheid erstellen, in dem u.a. alle Auflagen deutlich formuliert sind.

Die nötige Gefahrenprognose obliegt der Kreisverwaltung als Versammlungsbehörde. Dabei bedient sich die Kreisverwaltung des Sachverstandes der Polizei. Die Leitung des Polizeieinsatzes am Tag der Versammlung/en obliegt der Polizei.
Kollidieren verschiedene Grundrechte oder stehen sich unterschiedliche Interessenslagen gegenüber, muss die Versammlungsbehörde abwägen und einen entsprechenden Kompromiss herbeiführen. Beeinträchtigte Rechte Dritter können dann in die Abwägung mit einfließen, wenn hierzu konkrete Tatsachen bekannt und nachgewiesen sind. Das BVerfG hat hierzu entschieden, dass solche Beeinträchtigungen, die typischerweise mit der Massenhaftigkeit der Ausübung der Versammlungsfreiheit einhergehen, von der Allgemeinheit ertragen werden müssen.

„Wir sehen die Problemlage der Menschen in Kandel“, so Landrat Fritz Brechtel, „und wir wissen, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit dort stark strapaziert wird.“ „Die Stadt Kandel kann die Häufigkeit, aber auch die Anzahl an Demonstrationen kaum mehr ertragen. Die Menschen in Kandel sind stark beeinträchtigt und haben aus Angst vor den Demonstranten schon Veranstaltungen abgesagt. Auch Handel und Gewerbe sind betroffen“, erklärt Landrat Dr. Brechtel. Er weist nochmals deutlich darauf hin, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Versammlungsbehörde neutral nach Recht und Gesetz handeln – nach Recht und Gesetz, das für alle gleichermaßen gilt: „Auch wenn Emotionen nicht ausgeschlossen werden können, so fordere ich dazu auf, sich gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kreisverwaltung so zu verhalten, wie man es doch sicherlich in seiner eigenen guten Kinderstube mal beigebracht bekommen hat. Jedes Aufeinandertreffen, jedes Gespräch sollte wohl in einem sachlichen und respektvollen Miteinander stattfinden können!“

Auf der Homepage der Kreisverwaltung Germersheim finden Interessierte Informationen zum Thema Versammlungen unter www.kreis-germersheim.de/versammlungsrecht.

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