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Mannheim – Rassismus-Vorwürfe gegen Mitarbeiter der RNV GmbH Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen ein

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Mannheim / Metropolregion Rhein-Neckar – Aufgrund der Anzeige eines ehemaligen Mitarbeiters der RNV GmbH im April 2017 wegen angeblichen Fehlverhaltens von Kollegen waren Ermittlungsverfahren wegen Verdachts von Straftaten aus dem Bereich der Verkehrsdelikte, Straftaten aus dem Bereich der Sexualdelikte und politisch motivierter Straftaten gegen Mitarbeiter der RNV GmbH eingeleitet worden.
Sämtliche Ermittlungsverfahren wurden eingestellt, da ein Tatnachweis nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit erbracht werden konnte.
Ausschlaggebend war unter anderem, dass die vom Anzeigeerstatter ohne Kenntnis und Billigung der von ihm gefilmten Personen angefertigten Videoaufnahmen nicht verwertbar waren, da insoweit den Persönlichkeitsrechten dieser Personen Vorrang gebührte.
Die Verwertung von heimlich hergestellten Tonbandaufnahmen die einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann unbedenklich, wenn dies in Fällen schwerster Kriminalität zur Feststellung der Identität von Straftätern oder zur Entlastung zu Unrecht Beschuldigter geschieht.

Zu den einzelnen Tatvorwürfen:

1. Verfahren aus dem Bereich der Straßenverkehrsdelikte
Hier wurden insgesamt drei Verfahren gegen namentlich bekannte Beschuldigte geführt. Ein weiteres Verfahren wurde gegen Unbekannt geführt.
Durch den Anzeigeerstatter war der Vorwurf erhoben worden, Fahrdienstleiter der RNV GmbH hätten bewusst Signale für die Straßenbahnen „manipuliert“ und so unter anderem Fahrer zu Gefahrenbremsungen gezwungen. Darüber hinaus seien Fahrer zum Teil absichtlich auf falsche Gleise geleitet worden, was zu Verspätungen geführt habe.
Ein Tatnachweis konnte jeweils nicht erbracht werden, weil keine ausreichend konkreten Tatumstände insbesondere hinsichtlich Tatzeiten, Tatorten und konkreten Gefährdungssituationen beschrieben werden konnten. Aufgrund dessen konnten auch keine weiteren Ermittlungsansätze festgestellt werden.

2. Verfahren aus dem Bereich der Sexualdelikte
Hier wurden insgesamt fünf Verfahren gegen namentlich bekannte Beschuldigte geführt. Ein weiteres Verfahren wurde gegen Unbekannt geführt. Ein hinreichender Tatverdacht konnte nicht erlangt werden, zumal sich die Angaben des Anzeigeerstatters auf Erkenntnisse beschränkten, die dieser selbst vom „Hörensagen“ erlangt hatte.

3. Verfahren aus dem Bereich der politisch motivierten Straftaten
(Verfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung, des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und der Beleidigung) Hier wurden insgesamt 13 Verfahren gegen namentlich bekannte Beschuldigte geführt. Ein weiteres Verfahren wurde gegen Unbekannt geführt.
a) Es konnten zwar aufgrund der Angaben des Anzeigeerstatters Äußerungen auch identifizierbarer Personen festgestellt werden, deren Inhalt zum Teil volksverhetzend war. Erforderlich für das Vorliegen einer Straftat der Volksverhetzung ist jedoch, dass die volksverhetzende Äußerung in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Im konkreten Fall erfolgten die Äußerungen jeweils im Bereich von Aufenthaltsräumen von Fahrern der RNV GmbH und in Anwesenheit weniger Personen. Eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne von § 130 StGB konnte daher nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.
b) Soweit im Rahmen der Ermittlungen auch das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen insbesondere das Zeigen des sogenannten Hitlergrußes in Aufenthaltsräumen für Fahrer festgestellt werden konnte, war das Verfahren ebenfalls aus Rechtsgründen einzustellen.
Zur Erfüllung des Tatbestandes des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86 a StGB ist erforderlich, dass diese öffentlich verwendet werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hierfür erforderlich, dass der Symbolgehalt des verbotenen Kennzeichens von einer nicht überschaubaren Anzahl von Personen zur Kenntnis genommen werden kann. Hiervon konnte bei der gegebenen Sachlage nicht ausgegangen werden.
c) Hinsichtlich der von dem Anzeigeerstatter geschilderten Beleidigungen zum Nachteil von ausländischen Fahrgästen konnten weder konkrete Tatzeitpunkte noch Tatorte festgestellt werden.

4. Das gegen den Anzeigeerstatter geführte Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der fraglichen Videoaufnahmen im Internet, was soweit ein notwendiger Strafantrag vorlag eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt, wurde nach § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld und mangelnden öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eingestellt.

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