Landau / Bad Bergzabern / Landkreis Südliche Weinstraße / Metropolregion Rhein-Neckar – Die Staatsanwaltschaft Landau hat Anklage gegen den inzwischen 53 Jahre alten Ehemann der lebensgefährlich verletzten Frau wegen versuchten Mordes und gefährlicher Köperverletzung zum Schwurgericht des Landgerichts Landau erhoben. Sie sieht bei dem Angeschuldigten die Mordmerkale der Grausamkeit und des Handelns aus niedrigen Beweggründen als verwirklicht an.
Dem Mann wird in der Anklageschrift zur Last gelegt, sich am Nachmittag des 25.07.2017 unberechtigt Zutritt zu der ehemals gemeinsam bewohnten Wohnung in Bad Bergzabern verschafft und seine Ehefrau dort in Tötungsabsicht mit einem Messer angegriffen zu haben. Nachdem die Frau zunächst auf die Straße fliehen konnte, stach der Angeschuldigte vor dem Haus weiter mehrfach auf die Frau ein und versetzte ihr, auch als sie schon schwer verletzt auf dem Boden lag, zudem zahlreiche Tritte und Schläge. Er ließ erst von der Frau ab, als sie keine Lebenszeichen mehr von sich gab. Die Frau erlitt durch die Messerstiche und Tritte massive Verletzungen und konnte nur durch eine sofort eingeleitete intensivmedizinische Behandlung gerettet werden. Die angegriffene Ehefrau hatte sich mehrere Monate vor dem Angriff von ihrem Mann getrennt. Dieser war der gemeinsamen Wohnung verwiesen worden und durfte sich aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses der Frau nicht mehr nähern. Die Staatsanwaltschaft sieht das Motiv des Mannes in der aktuellen Trennungssituation begründet.
Der Angeschuldigte hat bisher von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Er wird durch die Angaben der Geschädigten und mehrerer Augenzeugen, die den Angriff auf der Straße mit ansehen mussten und den Angeschuldigten nicht von seinem Tun abhalten konnten, schwer belastet.
Das Landgericht Landau hat nun über die Eröffnung des Hautverfahrens gegen den Angeschuldigten, der sich weiterhin in Untersuchungshaft befindet, zu entscheiden.
Hintergrundinformation zur Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag:
Grundsätzlich fällt die Tötung eines Menschen unter den Straftatbestand des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches). Diese Vorschrift sieht einen Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Liegen besondere zusätzliche Merkmale vor, wird die Tat als Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches) eingeordnet. Die Mordmerkmale sind ausdrücklich im Gesetz festgelegt und lauten:
- Mordlust
- Befriedigung des Geschlechtstriebs
- Habgier
- Niedrige Beweggründe
- Heimtücke
- Grausamkeit
- Gemeingefährliche Mittel
- Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat