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Neustadt a. d. Weinstraße – Drogenkontrollwoche der Polizei Neustadt

Drogenkontrolle – Foto: PI Neustadt

Neustadt a. d. Weinstraße / Metropolregion Rhein-Neckar (ots) – Durch eine dezidierte Kontrollwoche begegnet die Polizeiinspektion Neustadt auch in diesem Jahr wieder dem Phänomen des illegalen Drogenkonsums im Straßenverkehr. Verkehrsunfälle, bei denen Alkohol oder andere Betäubungsmittel unfallursächlich sind, nehmen gerade in jüngerer Vergangenheit wieder verstärkt zu.

Deshalb widmet die Polizei im Rahmen der demnächst angesetzten Drogenkontrollwoche ein besonderes Augenmerk dem Erkennen von auffälligen Fahrzeugführern. Ein weiterer Schwerpunkt wird es sein, die Verkehrsteilnehmer im direkten Gespräch zu sensibilisieren und hinsichtlich der Thematik zu informieren.

Entgegen der falschen Einschätzung, dass die Folgen einer Drogenfahrt harmlos seien, erwarten den unter Drogen am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugführer empfindliche Strafen. So können neben Geldstrafen und dem Entzug der Fahrerlaubnis auch Gefängnisstrafen drohen. Eine Ordnungswidrigkeit wird bei einer Alkoholkonzentration im Blut von mehr als 0,5 Promille geahndet. Für den Führerscheinanfänger gilt hier sogar die 0,0 Promillegrenze, wobei für diesen Personenkreis grundsätzlich noch ein Fahrverbot winkt. Kommen bei diesem Alkoholwert noch sogenannte Ausfallerscheinungen hinzu, wird aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat und es droht eine empfindliche Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe neben dem Entzug der Fahrerlaubnis. Sind Ausfallerscheinungen vorhanden oder liegt sogar ein Unfall vor, wird bereits ab einem Alkoholwert von 0,3 Promille geahndet. Ab 1,1 Promille hat der Fahrer die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht, sodass auch ohne Unfall oder Ausfallerscheinungen eine Straftat zugrunde liegt. Für den Radfahrer gilt hier die 1,6 Promillegrenze.

Beim Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, wie z. B. einem Joint, reicht der Nachweis über den jeweiligen Schwellenwert aus. Beim Hinzutreten drogen- oder medikamentenbedingter Ausfallerscheinungen besteht der Verdacht eines Vergehens der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c StGB oder bei Ausfallerscheinungen ohne Gefährdung oder Schädigung eine Straftat nach § 316 StGB. In jedem Fall sollte sich der Verkehrsteilnehmer wohl überlegen, ob er sich diesen Gefahren aussetzt. Neben den unermesslichen tragischen Folgen eines möglichen Unfalles wie Unfalltod oder schwere Verletzung kann eine solche Fehlentscheidung schnell den Führerschein und mehrere tausend Euro kosten.

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