Mannheim / Metropolregion Rhein-Neckar.Staatsanwaltschaft Mannheim durfte Presseauskunft gegenüber Mannheimer Morgen verweigern Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft und hebt Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe auf
Im Rechtsstreit zwischen der Verlagsgruppe des Mannheimer Morgen und dem Land Baden-Württemberg hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 04.08.2017 – 1 S 1307/17 – einen entgegenstehenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.05.2017 aufgehoben. Der Mannheimer Morgen hatte von der Staatsanwaltschaft Mannheim Auskünfte darüber begehrt, ob gegen einen namentlich benannten Mannheimer Rechtsanwalt Ermittlungen wegen Besitzes und Handeltreibens mit Kokain geführt würden.
Die Staatsanwaltschaft Mannheim hatte eine Auskunft im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das in diesem Fall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwog, abgelehnt.
Das vom Mannheimer Morgen daraufhin angerufene Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte im Wege der einstweiligen Anordnung das Land Baden-Württemberg im Wesentlichen zur Auskunft verpflichtet.
Der Mannheimer Morgen hatte hierzu in seiner Ausgabe vom 27.05.2017 unter der Überschrift „Gericht weist Mannheimer Staatsanwaltschaft zurecht“ ganzseitig berichtet.
Auf die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, die das Land Baden-Württemberg im vorliegenden Rechtsstreit vertrat, hob der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe auf und lehnte den Antrag des Mannheimer Morgen im vollen Umfang ab.
Dabei wurde die von der Staatsanwaltschaft Mannheim von Anfang an vertretene Rechtsauffassung bestätigt, wonach im konkreten Fall das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen unter Namensnennung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt und die Mannheimer Staatsanwaltschaft damit rechtmäßig handelte.