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Landau – Verfahren gegen Verantwortliche des Kinder- und Jugenddorfs Silz eingestellt

Landau / Metropolregion Rhein-Neckar.Verfahren gegen Verantwortliche, Mitarbeiter und ehemalige Heimbewohner des Kinder- und Jugenddorfs Silz eingestellt
Die Staatsanwaltschaft Landau hat die Ermittlungen, die sie aufgrund der Strafanzeige eines ehemaligen Rechtsanwalts vom 06.04.2016 eingeleitet hat, abgeschlossen und die Verfahren eingestellt.

Der ehemalige Rechtsanwalt erstattete die Strafanzeige in Vertretung von 24 mutmaßlich geschädigten Personen gegen Mitarbeiter und Verantwortliche des Kinder- und Jugenddorfes in Silz und gegen ehemalige Heimbewohner. In seiner Anzeige warf er den Mitarbeitern und Verantwortlichen des Kinderheimes vor, Heimbewohner körperlich und psychisch misshandelt zu haben und führte – um einige Beispiele zu nennen – aus, Mitarbeiter des Kinderheims hätten Heimbewohner geschlagen, sie eingesperrt und psychischen Druck auf diese ausgeübt. Den Heimbewohnern wurden in der Anzeige Straftaten wie Bedrohung, Körperverletzung und Sexualdelikte vorgeworfen, die sie zum Nachteil von anderen Kindern und Jugendlichen begangen haben sollen. Die Verantwortlichen des Kinderheimes sollen diese Straftaten ermöglicht oder gar gefördert haben. Die nicht näher konkretisierten Vorwürfe reichten teilweise bis in das Jahr 2003 zurück.

Nach Erstattung der Strafanzeige hat die Staatsanwaltschaft Landau gegen insgesamt 17 Mitarbeiter des Kinderheims Silz, gegen die sich ein Anfangsverdacht ergeben hatte, möglicherweise Straftaten zum Nachteil von 14 früheren Heimbewohnern begangen zu haben, Ermittlungen geführt.

Darüber hinaus wurden gegen 14 ehemalige Heimbewohner, denen vorgeworfen wurde, Straftaten zum Nachteil von kindlichen oder jugendlichen Mitbewohnern des Kinderdorfes Silz begangen zu haben, Verfahren geführt.

Die durchgeführten Ermittlungen haben keine Beweise dafür ergeben, dass Mitarbeiter und Verantwortliche des Kinderheims Silz Straftaten zum Nachteil von Heimbewohnern begangen haben. Die Verfahren wurden deshalb nach § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Ein Teil der vorgebrachten Vorwürfe – wie etwa, dass ein Kind die Treppe heruntergetreten worden sei oder ein Erzieher sich zur Fixierung auf ein am Boden liegendes Kind gekniet hätte – hat sich bereits deshalb nicht bestätigt, weil einige der mutmaßlich Geschädigten im Rahmen ihrer Vernehmung in Abrede stellten, dass es zu den vorgebrachten Geschehnissen gekommen sei. Auch weitere Vorwürfe wurden durch die getroffenen Feststellungen entkräftet. So ergaben etwa die Ermittlungen zu dem Vorwurf, bei einigen der Heimbewohner sei es zur Zwangsmedikation ohne zureichende medizinische Grundlage gekommen, dass die Medikamente in den bezeichneten Fällen entsprechend einer ärztlichen Verordnung verabreicht worden waren. Soweit einige ehemalige Heimbewohner in ihren Vernehmungen von Misshandlungen durch Mitarbeiter zu ihrem Nachteil berichteten, ließen sich diese Vorwürfe im Zuge der umfangreichen Ermittlungen nicht verifizieren. Es bestehen nach dem Ergebnis der Ermittlungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Mitarbeiter des Kinderheimes Freiheitsberaubungen oder Körperverletzungsdelikte – sei es durch aktives Handeln oder durch Unterlassen – zum Nachteil der im Heim untergebrachten Kinder oder Jugendlichen begangen haben, dass sie Heimbewohner durch körperliche oder psychische Gewalt gequält oder roh misshandelt haben oder dass sie sich sonst durch ihr Verhalten gegenüber den Heimbewohnern strafbar gemacht haben könnten.

Auch haben sich keinerlei belastbare Hinweise darauf ergeben, dass Verantwortliche des Kinderdorfes ihre Aufsichtspflicht verletzt und dadurch etwaige Straftaten durch Heimbewohner ermöglicht haben könnten. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in Einzelfällen zu körperlichen oder verbalen Übergriffen zwischen ehemaligen Heimbewohnern gekommen ist. Jedoch haben sich keine Beweise dafür ergeben, dass die Mitarbeiter und Verantwortlichen des Kinderheims ihre Aufsichtspflicht verletzt und hierdurch den eventuellen Übergriffen Vorschub geleistet haben. Nach Abschluss der Ermittlungen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Betreuer häufig keine Kenntnis von den möglichen strafbaren Handlungen der Heimbewohner untereinander gehabt hatten und dass sie, sobald sie Kenntnis erlangt hatten, entsprechende Maßnahme ergriffen und dadurch weitere Übergriffe verhindert haben.

Soweit Vorwürfe gegen ehemalige Heimbewohner erhoben wurden, konnte den Verdachtsmomenten – bis auf zwei Fälle – bereits aus rechtlichen Gründen nicht nachgegangen werden, da die angezeigten Taten entweder bereits verjährt oder die Beanzeigten zur Tatzeit noch nicht strafmündig waren. Diese Verfahren wurden demnach wegen eines Verfolgungshindernisses eingestellt. Von den beiden verbliebenen Fällen wurde in einem Fall von der Verfolgung des Jugendlichen gemäß § 45 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes wegen geringer Schuld abgesehen. In dem anderen Fall wurde das Verfahren eingestellt, weil ein Tatnachweis nicht geführt werden konnte.

Im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen wurden die mutmaßlich geschädigten Zeugen, soweit die gesetzlichen Vertreter hiermit einverstanden waren, polizeilich und teilweise richterlich vernommen. Darüber hinaus wurden Vernehmungen von zahlreichen weiteren Zeugen, u.a. Erziehern des Kinderheims Silz und früheren Heimbewohnern durchgeführt. Es wurden ferner eine Vielzahl an Unterlagen, insbesondere Akten aus Familien- und anderen Gerichtsverfahren sowie ärztliche Unterlagen ausgewertet. Die zu den Vorwürfen angehörten beschuldigten Mitarbeiter und Verantwortlichen des Kinderheims Silz, die sich zur Sache eingelassen haben, haben die erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen.
Quelle:Staatsanwaltschaft Landau

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