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Edingen-Neckarhausen – Erdölförderung in Römerberg/Speyer – Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz

Edingen-Neckarhausen / Metropolregion Rhein-Neckar – Das Konsortium aus dem Konzessionsinhaber Palatina GeoCon GmbH & Co. KG und der ENGIE E&P Deutschland GmBH (Betriebsführer – Speyer), beantragte im Rahmen der weiteren Feldesentwicklung des Erdölfeldes Römerberg – Speyer mit Schreiben vom 23.05.2017 beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplanes gemäß § 52 Abs. 2 a BBergG (Bundesberggesetz vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 01.06.2017 (BGBl. I S. 1396) geändert worden ist).

Es wurde eine Förderungvolumen von über 500 Tonnen Erdöl pro Tag beantragt. Nach § 3 b UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist) i.V.m. § 1 Nr. 2 Buchstabe a) UVP-V Bergbau (Verordnung über die Umweltverträglich-keitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13.07.1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 04.08.2016 (BGBl. l S. 1957) geändert worden ist) ergibt sich somit eine UVP-Pflicht. Im Bergrecht ist in diesen Fällen gem. § 52 Abs. 2a BBergG ein Rahmenbetriebsplan zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und b. i.V.m. § 5 BBergG, § 1 Abs. 1 und § 4 LVwVfG (Landesgesetzes für das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz (Landesverwaltungsverfahrensgesetz ) vom 23.12.1976 (GVBl. S. 308), das zuletzt durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 487) geändert worden ist) i. V. m §§ 72 ff VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist) durchzuführen.

Das LGB ist nach § 57 a Abs. 1 Satz 2 BBergG i. V. m. der BergRZustV RP 2008 (Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bergrechts vom 12.12.2007 (GVBl. S. 322)) die zuständige Behörde für die Ausführung des Bundes¬berggesetzes in Rheinland–Pfalz und somit Anhörungs- und Planfeststellungs¬behörde.

Das bergbauliche Vorhaben besteht aus zwei Clusterplätzen (Betriebsplätzen) sowie einer Zusatzwasserleitung nebst Brunnen. Der Clusterplatz 1 befindet sich im Westen der Stadt Speyer in einem Industriegebiet. Clusterplatz 2 ist im Norden der Stadt Speyer verortet. Der Betrieb liegt größtenteils in der Gemarkung Stadt Speyer. Die Brunnenanlage liegt in der Gemarkung Otterstadt, Verbandsgemeinde Waldsee.

Einsichtnahme in Edingen-Neckarhausen
Der Rahmenbetriebsplan (Zeichnungen und Erläuterungen) für dieses Vorhaben kann eingesehen werden in der Zeit vom 17.07.2017 bis 16.08.2017 bei der Gemeindeverwaltung Edingen-Neckarhausen, Bauamt, Hauptstraße 60, 68535 Edingen-Neckarhausen; in den Zeiträumen
montags von 08.00 bis 12:15 Uhr
dienstags von 08.00 bis 12:15 Uhr
mittwochs von 08.00 bis 12.15 und 13.00 bis 15.30 Uhr
donnerstags von 08.00 bis 12.15 und 14.00 bis 18.00 Uhr
freitags von 08.00 bis 12.15 Uhr,

Ferner ist eine Einsichtnahme beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Emy-Roeder-Str. 5 in 55129 Mainz zu folgenden Dienstzeiten möglich:
montags von 09.00 bis 12.00 und 14.00 bis 15.30 Uhr
dienstags von 09.00 bis 12.00 und 14.00 bis 15.30 Uhr
mittwochs von 09.00 bis 12.00 und 14.00 bis 15.30 Uhr
donnerstags von 09.00 bis 12.00 und 14.00 bis 15.30 Uhr
freitags von 09.00 bis 12.00 Uhr.

Gem. den Vorgaben von § 27 a VwVfG findet sich dieser Bekanntmachungstext sowie der Text und die Grafiken und Karten des Rahmenbetriebsplanes auch auf der Internetseite des LGB (www.LGB-RLP.de). Maßgeblich ist jedoch der Inhalt des zur Einsicht ausgelegten Plans (§ 27 a Absatz 1 Satz 4 VwVfG).

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den vorgenannten Stellen sowie beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz Einwendungen, schriftlich oder zur Niederschrift, gegen das Vorhaben erheben (§ 73 Abs. 4 VwVfG). Die Einwendungen sollen neben Vor- und Familiennamen auch die volle leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Aus den Einwendungen muss erkennbar sein, weshalb das Vorhaben für unzulässig gehalten wird bzw. Einwendungen erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist sind Ein¬wendungen, entsprechend § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG, ausgeschlossen.
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG bis zum Ende dieser Einwendungsfrist Stellungnahmen bei den oben genannten Behörden zu dem Plan abgeben.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet für das LGB (rechtsverbindliche formfreie elektr. Kommunikation: office@lgb-rlp.de) unter www.lgb-rlp.de/service/e-kommunikation.html aufgeführt sind.

Für die Gemeinde Edingen-Neckarhausen besteht kein Zugang zu der rechtsverbindlichen formfreien elektronische Kommunikation.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unter¬zeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unter¬zeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Die Einwendungen werden der Antragstellerin bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind.
Ein Termin zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen, der Stellung¬nahmen der Behörden und der nach Naturschutzrecht anerkannten Vereine, zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens wird nach dem Ende der Einwendungsfrist orts¬üblich bekannt gemacht. Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn ver¬handelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teil¬nahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.

Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Im Auftrag: gez. Dr. Thomas Dreher, Geologiedirektor

Kontakt:
Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Abteilung Bergbau, Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz, E-Mail (Allgemein): office@lgb-rlp.de
Homepage: www.lgb-rlp.de

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