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Ludwigshafen – Neue Informationspflichten für Unternehmen

Ludwigshafen/Metropolregion Rhein-Neckar.Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Ab dem 1. Februar 2017 gelten für Unternehmen neue Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Betroffen sind Unternehmen, sofern sie eine auf Verbraucher ausgerichtete Webseite betreiben oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden. Darauf weist Heiko Lenz, Jurist bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Pfalz, hin.

Betroffene müssen Verbraucher auf ihrer Webseite und in ihren AGB darüber informieren, inwieweit sie sich freiwillig bereit erklärt haben oder durch bestimmte Regeln verpflichtet sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Auch bei fehlender Bereitschaft zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung müssen Unternehmen hierüber informieren. Nur Unternehmen mit bis zu zehn beschäftigten Personen sind von diesen Informationspflichten ausgenommen. Hat der Unternehmer sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet oder besteht hierzu eine gesetzliche Verpflichtung, so muss er Anschrift und Webseite der Stelle angeben.

Heiko Lenz warnt: „Wer diese Informationspflichten nicht beachtet, muss mit Abmahnungen rechnen. Wir empfehlen den Unternehmen daher dringend, ihre Webseite sowie ihre AGBs anzupassen.“

Bei einer Streitigkeit müssen allerdings alle Unternehmen, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter, die Verbraucher in Textform darauf hinweisen, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sie sich wenden können. „Der Hinweis kann z.B. per Brief oder E-Mail erfolgen. Ein Hinweis auf der Homepage reicht nicht aus“, so Lenz.

Mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz wird EU-Recht in deutsches Recht umgesetzt. Ziel des Gesetzes ist es, ein flächendeckendes System für privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen zu schaffen. Dem Verbraucher wird als Alternative zum herkömmlichen Rechtsweg ein niedrigschwelliges, einfaches, schnelles und kostengünstiges Verfahren eröffnet. Das Gesetz bietet Unternehmern die Möglichkeit, durch die Teilnahme an einer derartigen Schlichtung ihr Beschwerdemanagement zu ergänzen und kundenfreundlich zu gestalten.

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