• /// METROPOLREGION RHEIN-NECKAR NEWS

Neustadt – Verwaltungsgericht bestätigt Schließung von Cafe Mellon in Ludwigshafen

Neustadt / Metropolregion Rhein-Neckar – Die Stadt Ludwigshafen hat zu Recht die Schließung der Gaststätte „Cafe Mellon“ verfügt. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße in einem Beschluss vom 24. Januar 2016 entschieden.
Der Antragsteller betreibt in der Innenstadt von Ludwigshafen die Gaststätte „Cafe Mellon“. Die ihm erteilte Gaststättenerlaubnis vom 9. Mai 2006 ist mit zahlreichen den Immissionsschutz betreffenden Nebenbestimmungen versehen. Ferner gab ihm die Stadt Ludwigshafen wegen fortlaufender Nachbarbeschwerden mit Bescheid vom 23. Januar 2013 weitere Auflagen zum Schutz der Nachbarn auf (z.B. Türen und Fenster der Gaststätte nach 22 Uhr geschlossen zu halten, nur einmal im Monat Livemusik). Nachdem sich der Antragsteller immer wieder nicht an diese Vorgaben hielt, widerrief die Stadt Ludwigshafen die Gaststättenerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und verfügte die Schließung der Gaststätte.
Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, entgegen der Behauptung der Stadt Ludwigshafen habe er sich nicht unkooperativ gezeigt und verschließe sich nicht der Mitwirkung, die von seinem Lokal ausgehenden Immissionen so gering wie möglich zu halten. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin bisher keine Lärmmessungen durchgeführt. Die Maßnahme sei daher unverhältnismäßig.
Den Eilantrag des Antragstellers hat die 4. Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 24. Januar 2016 mit folgender Begründung abgelehnt:
Den Verwaltungsakten sei zu entnehmen, dass der Antragsteller nicht gewillt sei, sich an gesetzliche oder behördliche Vorgaben zu halten und seine Gaststätte in Zukunft im Einklang mit der Rechtsordnung zu betreiben. Obwohl die ihm erteilte Gaststättenerlaubnis mit zahlreichen den Immissionsschutz betreffenden Nebenbestimmungen versehen und die Antragsgegnerin ihm nachträglich weitere Auflagen zum Schutz der Nachbarn aufgegeben habe, habe er sich zu keinem Zeitpunkt an diese Vorgaben gehalten. Auch habe er sich bei den Überprüfungen der Gaststätte durch das Ordnungsamt der Antragsgegnerin sowie die Polizei regelmäßig uneinsichtig gezeigt.
Soweit der Antragsteller eingewandt habe, die Antragsgegnerin habe bis zum heutigen Tag keine Lärmmessungen durchgeführt, und er damit sinngemäß behaupte, es stehe überhaupt nicht fest, dass die Nachbarschaft unzumutbaren Lärmbelästigungen durch seine Gaststätte ausgesetzt seien, könne er damit nicht durchdringen. Der Antragsteller erfülle nur dann seine beruflichen Pflichten, wenn er dafür Sorge trage, dass der von seinem Betrieb ausgehende Lärm die Immissionsrichtwerte der dem Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dienenden Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm – vom 26. August 1998 einhalte. Dies könne trotz fehlender Lärmmessungen jedoch hier nicht angenommen werden. Dass der Antragsteller in der Zeit von 22 – 2 Uhr den maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht einhalte, sei offensichtlich. Zwar fehle der technische Nachweis einer Überschreitung der Lärmrichtwerte. Allerdings setze keine einschlägige Rechtsvorschrift voraus, dass der entsprechende Nachweis allein durch Lärmmessungen geführt werden könnte. Vielmehr sei ein entsprechender Nachweis auch auf Grund von behördlichen und polizeilichen Feststellungen und Bewertungen denkbar. In einem solchen Fall könne sich ein Verwaltungsgericht auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon auf Grund der Vielzahl an Nachbarbeschwerden und behördlichen sowie polizeilichen Aufzeichnungen und Lageplänen eine Überzeugung dazu bilden, ob ruhestörender Lärm vorliege. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden würden.
Der Umstand, dass die Nachbarn unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen seitens der Gaststätte des Antragstellers ausgesetzt seien, ergebe sich ausweislich der umfangreichen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin schon aus den zahlreichen nachvollziehbaren Nachbarbeschwerden und den Berichten des Ordnungsdienstes der Antragsgegnerin sowie der Polizei. Diese Berichte ließen allein den Schluss zu, dass der uneinsichtige Antragsteller zum Betreiben seiner Gaststätte unzuverlässig sei.
Zur Durchsetzung des Widerrufs habe sich die Antragsgegnerin auch der verfügten Anordnung der Betriebsschließung bedienen dürfen, um die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

DIESE MELDUNG BITTE TEILEN UND WEITERLEITEN! DANKE!

  • PREMIUMPARTNER
    Pfalzbau Ludwigshafen


    PREMIUMPARTNER
    Kuthan Immobilien


    PREMIUMPARTNER
    HAUCK KG Ludwigshafen

    PREMIUMPARTNER
    Edeka Scholz


    PREMIUMPARTNER
    VR Bank Rhein-Neckar

    PREMIUMPARTNER
    Hier können Sie werben!


    PREMIUMPARTNER



///MRN-News.de