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Neustadt – Ehemaliger Beigeordneter von Grünstadt hat Anspruch auf höhere Aufwandsentschädigung dies entschied das Verwaltungsgericht

Neustadt/Metropolregion Rhein-Neckar.
Ein ehemaliger Beigeordneter der Stadt Grünstadt hat gegen diese Anspruch auf höhere Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher erster Beigeordneter in dem Zeitraum von Januar 2011 bis Juli 2014. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße in einem gestern verkündeten Urteil entschieden.
Der Kläger war von 1987 bis Ende Juli 2014 ehrenamtlicher Beigeordneter der beklagten Stadt Grünstadt, ab 2002 mit eigenem Geschäftsbereich. Für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Beigeordneter erhielt der Kläger eine Aufwandsentschädigung nach der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter und der Hauptsatzung der Beklagten. Im Rahmen der Vorbereitung der konstituierenden Stadtratssitzung im Juli 2014 kamen bei der Beklagten Zweifel auf, ob die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Beigeordneten mit Geschäftsbereich in der Vergangenheit zutreffend berechnet worden waren. Im November 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er einerseits als Beigeordneter mit eigenem Geschäftsbereich zu wenig und andererseits als Vertreter des Bürgermeisters zu viel an Aufwandsentschädigung erhalten habe.
Da in der Folgezeit keine Einigung zwischen den Beteiligten über eine Nachzahlung an den Kläger zustande kam, erhob dieser im Mai 2015 gegen die Beklagte unter Bezugnahme auf die Hauptsatzung der Beklagten Untätigkeitsklage auf Zahlung weiterer Aufwandsentschädigung für den Zeitraum von August 1999 bis Juli 2014 in Höhe von 62.847 €. Im Gegenzug erhob die Beklagte gegen den Kläger Widerklage auf Rückzahlung von Aufwandsentschädigung in Höhe von 7.002,99 € mit der Begründung, der Kläger habe Aufwandsentschädigung für von ihm geltend gemachte Vertretungsfälle erhalten, obwohl es sich dabei nicht um Vertretungsfälle gehandelt habe.
Die 3. Kammer des Gerichts hat der Klage des Klägers in der heutigen Sitzung teilweise stattgegeben und die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Zur Begründung hat die Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung ausgeführt:
Der Kläger habe als ehemaliger ehrenamtlicher Beigeordneter der Beklagten mit eigenem Geschäftsbereich einen Anspruch auf eine weitere Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO ) sowie der Hauptsatzung der Beklagten. Diese habe im Rahmen der Vorgaben der KomAEVO in ihrer Hauptsatzung die Höhe der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Beigeordneten mit Geschäftsbereich derart bestimmt, dass diese unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Beigeordnete in der nahezu 13.000 Einwohner zählenden verbandsfreien Gemeinde Grünstadt ganzjährig ehrenamtlich einen eigenen Geschäftsbereich zu verantworten habe, die nach der KomAEVO höchstmögliche Aufwandsentschädigung erhalten solle. Es spreche viel dafür, dass die Beklagte ihre Regelungen in der Hauptsatzung deshalb so getroffen habe, weil sie den Arbeitsaufwand für den Beigeordneten mit Geschäftsbereich klar als ganzjährig zeitintensiv angesehen habe und dieser Beigeordnete in seiner Eigenschaft als Vertreter des Bürgermeisters noch mehr Arbeit habe. Dies habe in dem in der Hauptsatzung gewährten Bonus zum Ausdruck kommen sollen.
Da der Kläger in der Vergangenheit zu wenig Aufwandsentschädigung erhalten habe, könne er die Zahlung weiterer Aufwandsentschädigung fordern. Da allerdings die geltend gemachten Ansprüche für den Zeitraum 1999 – 2010 verjährt seien, reduziere sich sein Anspruch auf 15.325 € für den Zeitraum von Januar 2011 – Juli 2014. Die Klage sei daher in Höhe von 47.522 € abzuweisen.
Die von der Beklagten erhobene Widerklage sei bereits unzulässig. Die Beklagte sei darauf zu verweisen, gegen den Kläger einen entsprechenden Rückforderungsbescheid zu erlassen, den dieser mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechten könne.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 22. Februar 2016 – 3 K 361/15.NW –

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