Südliche Weinstraße/Metropolregion Rhein-Neckar.Wohngeldreform zum 1. Januar 2016 – Deutlich mehr Menschen haben Anspruch auf Wohngeld
Zum Jahreswechsel steigt das Wohngeld, das einkommensschwachen Haushalten zusteht, um durchschnittlich 39 Prozent an. Mit der Wohngeldnovelle, die am 1. Januar 2016 in Kraft trat, wird erstmals seit 2009 die Wohngeldleistung erhöht.
Einen Wohngeldzuschuss können Mieterinnen und Mieter von gemietetem Wohnraum und Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum, die diesen selbst nutzen, erhalten. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss gezahlt.
Wohngeld kann nur erhalten, wer einen Antrag stellt und die gesetzlichen Voraussetzungen nachweist. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach
– der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
– der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung und
– dem anrechenbaren Gesamteinkommen des Haushalts.
Wohngeld wird in der Regel vom Beginn des Antragsmonats an für die Dauer von zwölf Monaten gewährt. Der Wohngeldantrag ist mit dem entsprechenden Antragsvordruck und den erforderlichen Nachweisen bei der Wohngeldbehörde der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße einzureichen. Die entsprechenden Antragsvordrucke erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung oder bei der Kreisverwaltung SÜW.
Anträge auf Wohngeld, die bis zum 31. Januar 2016 gestellt werden, gelten rückwirkend ab dem 01. Januar 2016.
Auskunft erteilt die zuständige Wohngeldbehörde des Landkreises SÜW unter folgenden Telefonnummern: 06341/940-431 oder 06341/940-432.