Worms / Metropolregion Rhein-Neckar – Ein Bürgerbegehren, mit dem die Errichtung des von der Domgemeinde St. Peter geplanten „Hauses am Dom“ als Gemeindehaus verhindert werden soll, ist nach Streichung einer der Fragen unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Das im Januar 2014 initiierte Bürgerbegehren wies drei Fragen (siehe Anhang) aus und wurde von mehr als 7.000 Einwohnern von Worms unterzeichnet. Frage 3 des Bürgerbegehrens enthielt u.a. die Formulierung: Sind Sie daher der Auffassung, dass die Stadtverwaltung aus diesen Gründen eine Baugenehmigung für das Neubauprojekt „Haus am Dom“ verweigern soll? Diese Frage wurde von den Vertretern des Bürgerbegehrens zurückgezogen, nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren zu erkennen gegeben hatte, dass insoweit ein Bürgerbegehren unzulässig sei; bei der Erteilung einer Baugenehmigung handele es sich nicht um eine Angelegenheit der Gemeinde, über die allein ein Bürgerentscheid stattfinden könne. Der beklagte Rat der Stadt Worms lehnte die Zulassung des geänderten Bürgerbegehrens ab. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ergebe sich bereits aus der Streichung der inhaltlich selbständigen Frage 3. Es könne nicht unterstellt werden, dass auch der reduzierte Fragenkatalog dem mutmaßlichen Willen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens entspreche. Mit der Frage 3 sei nämlich gerade die „publikumswirksamste“ Frage entfallen, die konkret dem im Zentrum der öffentlichen Diskussion stehenden „Haus am Dom“ und der Erteilung einer Baugenehmigung hierfür gegolten habe. Unabhängig davon sei die Frage 1 auch unzulässig, weil sie auf die Aufhebung einer reinen Meinungsäußerung des Stadtrats gerichtet sei. Die Frage 2 könne ebenfalls nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Sie sei unter Heranziehung der Begründung zum Bürgerbegehren zu unbestimmt. Außerdem ziele sie auf ein städtebauliches Konzept über eine dauerhafte Freihaltung der Umgebung des Domes von Bebauung, das im Rahmen der Abwägung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans mit zu berücksichtigen sei. Die Bauleitplanung sei nach dem gesetzlichen Negativkatalog jedoch von einem Bürgerbegehren generell ausgeschlossen.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.
(Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 13. März 2015, 3 K 781/14.MZ)