Ludwigshafen / Metropolregion Rhein Neckar – Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat am heutigen Samstag, 7. Februar 2015, der Beschwerde der Stadt Ludwigshafen am Rhein gegen den gestrigen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Neustadt in allen wesentlichen Punkten stattgegeben. So bleibt es bei der Entscheidung der Stadt, den von dem Verein “Gemeinsam stark Deutschland” beantragten Aufzug durch die Ludwigshafener Innenstadt zu verbieten. Lediglich eine stehende Kundgebung vor dem Hauptbahnhof bleibt erlaubt. Auch den Auftritt der Band “Kategorie C – Hungrige Wölfe” hat die Stadt nach Auffassung des OVG nicht zu Unrecht verboten. Das OVG hält auch die von der Stadt festgelegte Begrenzung der Demonstration auf die Zeit von 14 bis 17 Uhr für nicht offensichtlich rechtswidrig.
“Wir sind hoch zufrieden, dass das OVG die Rechtsauffassung der Stadt und der Polizei so nachhaltig stützt. Damit haben wir nun die Bestätigung, dass wir sehr sorgfältig abgewogen haben zwischen dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und dem Sicherheitsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger der Stadt. Wir wünschen uns nun einen friedlichen Verlauf der Versammlungen, die morgen in Ludwigshafen stattfinden werden, und appellieren an alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, das Ihre dazu beizutragen”, so Ordnungsdezernent Dieter Feid und Polizeipräsident Jürgen Schmitt.
Gemeinsame Presseerklärung des Polizeipräsidiums Rheinpfalz und der Stadt Ludwigshafen am Rhein
Kein Aufzug des Vereins Gemeinsam-Stark-Deutschland in Ludwigshafen
Der Verein Gemeinsam-Stark-Deutschland darf am 8. Februar 2015 nur auf dem Vorplatz vor dem Hauptbahnhof in Ludwigshafen eine Kundgebung durchführen, nicht jedoch durch die Straßen der Innenstadt ziehen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller – der Verein Gemeinsam-Stark-Deutschland (GSD) – meldete für den 8. Februar 2015 in Ludwigshafen eine Demonstration mit etwa 1.000 Teilnehmern unter dem Motto “Gemeinsam gegen Salafisten” an. Vorgesehen war ein Weg durch die Straßen in der Ludwigshafener Innenstadt und eine Kundgebung; darüber hinaus wurde der Auftritt der Band “Kategorie C – Hungrige Wölfe” angekündigt.
Die Stadt Ludwigshafen untersagte den Aufzug durch die Straßen sowie den Auftritt der Band. Erlaubt ist eine Kundgebung auf dem Vorplatz vor dem Hauptbahnhof. Angesichts der Erfahrungen bei der HoGeSa (Hooligans gegen Salafisten)-Demonstration in Köln am 26. Oktober 2014 befürchte man gewalttätige Ausschreitungen und damit die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.
Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes statt und sah keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage.
Die Beschwerde der Stadt Ludwigshafen hatte Erfolg. Das Oberveraltungsgericht lehnte den Eilantrag gegen die Beschränkung der Versammlung auf den Bahnhofsvorplatz ab.
Für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sprächen die engen personellen Verflechtungen des Antragstellers zur gewaltbereiten Gruppierung HoGeSa, bei deren Demonstration in Köln am 26. Oktober 2014 es zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen sei. So seien teilweise Vorstandsmitglieder des Antragstellers auch bei der HoGeSa aktiv gewesen. Für eine Distanzierung zu HoGeSa lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Hiergegen spreche insbesondere die Ankündigung eines Auftritts einer Band, die ebenfalls bei der Demonstration in Köln gespielt habe und als identitätsbildender Faktor der gewaltbereiten Fußballszene einzustufen sei, deren Konzerte zu einem nennenswerten Teil von Hooligans besucht würden.
Beschluss vom 7. Februar 2015, Aktenzeichen: 7 B 10235/15.OVG